Metadaten : Rive, Joseph Christian Hermann: Ueber die Aufhebung der Fideicommisse, als Folge der Einführung des französischen Civil-Gesetzbuches

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einen  so  wie  in  dem  anderen  Falle  bloße  Hoffnungen,
bloße  Erwartungen,  geknüpft  an  die  Kraft  der  Gesetze,
die  mit  dem  Aufhören  dieser  Kraft  verschwinden?  —
Wenn  zum  ferneren  Beispiele  die  Constitutionen
des  Kaisers  Justinianus  in  No.  18.  Cap.  1.
No.  39  et  92  die  Befugnisse  der  Eltern,  über  ihr
Vermögen  durch  wohlthätige  Titel  zu  disponiren,
dahin  beschränken,  daß  sie  nur  zwey  Drittel  ihres
Vermögens,  sobald  vier  Kinder  oder  weniger  vorhanden
sind,  und  nur  die  Hälfte  desselben,  sobald  fünf  oder
mehrere  vorhanden  sind,  zum  Gegenstande  ihrer  freien
Disposition  machen  dürfen;  wenn  dagegen  nach
dem  Art.  913  des  Gesetzbuches  Napoleon  die  Freigebigkeit =
  der  Eltern  die  Hälfte  des  Vermögens  nicht
übersteigen  darf,  sobald  bei  ihrem  Absterben  ein
legitimes  Kind  vorhanden  ist;  nicht  ein  Drittel  sobald =
  sie  zwei  dergleichen  Kinder,  und  ein  Viertel,
sobald  sie  deren  mehrere  hinterlassen;  wenn  hiernach
bei  Einführung  jenes  Gesetzbuches  unmittelbar  durch
das  Gesetz,  das  den  Eltern  zugestandene  Dispositionsrecht =
  eingeschränkt  worden  ist,  und  sie  somit
an  ihren  früheren  Rechten  verloren  haben,  so  wird
dennoch  kein  Rechtsgelehrter  behaupten,  daß  es
wohlerworbene  und  in  das  Eigenthum  der  Eltern
übergegangene  Rechte  gewesen,  welche  durch  die
Einführung  des  neuen  Gesetzes  verletzt  worden
und  daß  somit  dasselbe  in  dieser  Beziehung  als  rückwirkend =
  nicht  habe  eingeführt  werden  können.
            
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