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einen so wie in dem anderen Falle bloße Hoffnungen,
bloße Erwartungen, geknüpft an die Kraft der Gesetze,
die mit dem Aufhören dieser Kraft verschwinden? —
Wenn zum ferneren Beispiele die Constitutionen
des Kaisers Justinianus in No. 18. Cap. 1.
No. 39 et 92 die Befugnisse der Eltern, über ihr
Vermögen durch wohlthätige Titel zu disponiren,
dahin beschränken, daß sie nur zwey Drittel ihres
Vermögens, sobald vier Kinder oder weniger vorhanden
sind, und nur die Hälfte desselben, sobald fünf oder
mehrere vorhanden sind, zum Gegenstande ihrer freien
Disposition machen dürfen; wenn dagegen nach
dem Art. 913 des Gesetzbuches Napoleon die Freigebigkeit =
der Eltern die Hälfte des Vermögens nicht
übersteigen darf, sobald bei ihrem Absterben ein
legitimes Kind vorhanden ist; nicht ein Drittel sobald =
sie zwei dergleichen Kinder, und ein Viertel,
sobald sie deren mehrere hinterlassen; wenn hiernach
bei Einführung jenes Gesetzbuches unmittelbar durch
das Gesetz, das den Eltern zugestandene Dispositionsrecht =
eingeschränkt worden ist, und sie somit
an ihren früheren Rechten verloren haben, so wird
dennoch kein Rechtsgelehrter behaupten, daß es
wohlerworbene und in das Eigenthum der Eltern
übergegangene Rechte gewesen, welche durch die
Einführung des neuen Gesetzes verletzt worden
und daß somit dasselbe in dieser Beziehung als rückwirkend =
nicht habe eingeführt werden können.