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§ 336. Preisbewerbung.
§ 336. Preisbewerbung.
I. Besonderer Art ist die Auslobung zum Zwecke einer Preis
bewerbung, z. B. behufs Lösung einer wissenschaftlichen, künstlerischen
oder technischen Aufgabe. Hierfür trifft § 661 Vorschriften.
1. Solche Auslobung fordert zur Gültigkeit die besondere Feststellung
einer Frist für die Bewerbung.1 Die Feststellung der Frist kann sofort
mit der Auslobung geschehen, was § 661 Abs. 1 voraussetzt, aber gewiß
auch vorbehalten und später nachgeholt werden.
2. Infolge der Fristsetzung gilt eine derartige Auslobung im Zweifel
als unwiderruflich, § 658 Abs. 2 a. E.
3. Notwendig ist, daß die Lösung und Bewerbung innerhalb der
Frist geschieht, z. B. durch die Einreichung der geforderten Preisschrift.?
4. Die Entscheidung, ob ein Bewerber den Preis verdient, oder
welchem von mehreren Bewerbern er vorzugsweise gebührt, kann in der
Auslobung oder auch später vom Auslobenden einem Dritten zugewiesen
werden. Sonst hat sie der Auslobende zu treffen. Die Entscheidung
ist für die Beteiligten verbindlich, § 661 Abs. 2 a. E. Auch wenn sie
einem Bewerber als offenbar unbillig erscheint, kann nicht etwa gericht
liches Urteil verlangt werden.3 Sind mehrere die Preisrichter, so ent
scheidet die Mehrheit, denn dies ist das Übliche.
5. Sind die Preisarbeiten gleichwertig, so ist der Preis zu gleichen
Teilen zu verteilen; wenn er unteilbar ist, unter die Beteiligten zu ver
losen, § 661 Abs. 2.
II. Können die Preisbewerber gegen den Auslobenden auf Ent
scheidung klagen, wenn er dieselbe verweigert oder verzögert, so daß der
selbe nach rechtskräftiger Verurteilung zu deren Vornahme durch Geld
oder Haftstrafe nach C. P.O. § 888 Abs. 1 angehalten werden kann?
Da der Auslobende, ohne daß dagegen ein Rechtsbehelf offen steht, jeder
zeit erklären kann, keine Bewerbung sei des Preises würdig, so wäre
eine solche Klage zwecklos. Den Preisbewerbern bleibt daher nur übrig,
wenn sie der Auslobende durch sein pflichtwidriges Benehmen geschädigt
1) Die Bekanntmachung einer Verlagsanstalt z. B., wonach sie für den besten
Volksroman, der ihr eingeliefert wird, einen Preis von 3000 Mark aussetzt, ist —
wenn eine Fristbestimmung fehlt — unverbindliche Reklame
2) E. I, § 584 Abs. 1 Satz 2 besagte ausdrücklich, daß die frühere Einreichung
in der Regel keinen Vorzug vor anderen, fristgemäß eingereichten Preisschriften be
gründe. Es war dies selbstverständlich und wurde um deswillen gestrichen
3) Im Falle der Arglist wird aber eine Klage zulässig sein, vgl. Gruchot
Bd. 28 S. 243, 246.