Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

547 
§ 336. Preisbewerbung. 
§ 336. Preisbewerbung. 
I. Besonderer Art ist die Auslobung zum Zwecke einer Preis 
bewerbung, z. B. behufs Lösung einer wissenschaftlichen, künstlerischen 
oder technischen Aufgabe. Hierfür trifft § 661 Vorschriften. 
1. Solche Auslobung fordert zur Gültigkeit die besondere Feststellung 
einer Frist für die Bewerbung.1 Die Feststellung der Frist kann sofort 
mit der Auslobung geschehen, was § 661 Abs. 1 voraussetzt, aber gewiß 
auch vorbehalten und später nachgeholt werden. 
2. Infolge der Fristsetzung gilt eine derartige Auslobung im Zweifel 
als unwiderruflich, § 658 Abs. 2 a. E. 
3. Notwendig ist, daß die Lösung und Bewerbung innerhalb der 
Frist geschieht, z. B. durch die Einreichung der geforderten Preisschrift.? 
4. Die Entscheidung, ob ein Bewerber den Preis verdient, oder 
welchem von mehreren Bewerbern er vorzugsweise gebührt, kann in der 
Auslobung oder auch später vom Auslobenden einem Dritten zugewiesen 
werden. Sonst hat sie der Auslobende zu treffen. Die Entscheidung 
ist für die Beteiligten verbindlich, § 661 Abs. 2 a. E. Auch wenn sie 
einem Bewerber als offenbar unbillig erscheint, kann nicht etwa gericht 
liches Urteil verlangt werden.3 Sind mehrere die Preisrichter, so ent 
scheidet die Mehrheit, denn dies ist das Übliche. 
5. Sind die Preisarbeiten gleichwertig, so ist der Preis zu gleichen 
Teilen zu verteilen; wenn er unteilbar ist, unter die Beteiligten zu ver 
losen, § 661 Abs. 2. 
II. Können die Preisbewerber gegen den Auslobenden auf Ent 
scheidung klagen, wenn er dieselbe verweigert oder verzögert, so daß der 
selbe nach rechtskräftiger Verurteilung zu deren Vornahme durch Geld 
oder Haftstrafe nach C. P.O. § 888 Abs. 1 angehalten werden kann? 
Da der Auslobende, ohne daß dagegen ein Rechtsbehelf offen steht, jeder 
zeit erklären kann, keine Bewerbung sei des Preises würdig, so wäre 
eine solche Klage zwecklos. Den Preisbewerbern bleibt daher nur übrig, 
wenn sie der Auslobende durch sein pflichtwidriges Benehmen geschädigt 
1) Die Bekanntmachung einer Verlagsanstalt z. B., wonach sie für den besten 
Volksroman, der ihr eingeliefert wird, einen Preis von 3000 Mark aussetzt, ist — 
wenn eine Fristbestimmung fehlt — unverbindliche Reklame 
2) E. I, § 584 Abs. 1 Satz 2 besagte ausdrücklich, daß die frühere Einreichung 
in der Regel keinen Vorzug vor anderen, fristgemäß eingereichten Preisschriften be 
gründe. Es war dies selbstverständlich und wurde um deswillen gestrichen 
3) Im Falle der Arglist wird aber eine Klage zulässig sein, vgl. Gruchot 
Bd. 28 S. 243, 246.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer