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Civilrecht.
libertus fit. sed et ceteris modis ius Quiritium conse-
cutus meus libertus fit. bonorum autem, quae — cum is
morietur reliquerit, tibi possessio datur, quocumque modo
ius Quiritium fuerit consecutus, quodsi cuius et in bonis
et 6x iure Quiritium sit manumissus, ab eodem scilicet et
- Latinus fieri potest et ius Quiritium consequi.
Die Ergänzung des Anfangs ist nicht gelungen. Der voll-
ständig erhaltene Schluß löst den Zweifel, ob der vom bonitarischen
Eigenthümer steigelassene Latinus durch den Eigenthümer ex iure
Quiritium znm römischen Bürger gemacht werden konnte. Vangerow
hatte dies bejaht, aber mit unhaltbaren Gründen vertheidigt*); ich
machte dagegen geltend, es sei nicht wahrscheinlich, daß, nachdem
einmal der bonitarische Eigenthümer vom Edict als der materiell
Berechtigte anerkannt worden, dem quiritarischen Eigenthümer die
Macht belassen wäre, das Recht jenes ans den Latinus durch
iteratio zu vernichten und den Freigelassenen zum eigenen libertus
civis Romanus zu machen. Man sollte meinen, daß die Von ihm
Vorgenommene iteratio ebenso unwirksam gemacht wäre, wie die
Freilassung überhaupt (Latinus quidem a te solo fieri potest,
Vgl. Gai. 1, 167); wir sehen aber, daß diese Conseqnenz nich
gezogen, sondern nur in beschränktem Maße das Recht des boni-
tarischen Freilassers gewahrt worden; der Anspruch auf Einziehung
des Nachlasses des Freigelassenen iure quodammodo peculii
(Gai. 3, 56) ist ihm belassen und wird, wie wir jetzt aus obiger
Stelle sehen, durch Ertheilung der bonorum possessio durch-
geführt. Im Uebrigen gilt der quiritarische Eigenthümer nach
der iteratio als patronus, er hat insbesondere, wie wir schon
ans Gai. 1, 167 wußten, nach Bestimmung der lex Iunia selbst
den Anspruch auf die Tutel über den Freigelassenen. Obige Stelle
sagt noch des Weiteren, die gleiche Scheidung der Patronatrechte
trete dann ein, wenn der Latinus auf andere Weise das ius
Quiritium erlangt habe.
') Vgl. Krüger, kritische Versuche S. 117 f.