Contents : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 46 = N.F. Bd. 26 (1881))

Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 1tz9
und seien für diese Verhältnisse, insoweit sie hierin
geregelt worden, die Bestimmungen der RGO. maß-
gebend, und in den §§. 17 u. f. derselben fänden
sich besondere Vorschriften in Bezug auf die in §.16
aufgeführten Anlagen, worunter insbesondere Stau-
anlagen für Waffertriebwerke, und nach §. 23 seien
auf letztgenannte Anlagen zunächst §. 17 mit §. 22
und außerdem die desfallsigen landesgesetzlichen Vor-
schriften anzuwenden.
Nun sei wohl nach demzufolge anwendbaren
§. 19 der RGO. die Zuständigkeit der Gerichte
ausgeschlossen in Bezug auf Einwendungen, welche
Jemand auf Grund des Nachbarrechts wegen der
zu besorgenden nachtheiligen Einwirkung auf sein
Eigenthum erhebe oder erheben könne — Smlg.
Bd. 5 S. 824 — allein solche Einwendungen seien
hier nicht in Frage, wo K. unter Bestreitung des
von H. beanspruchten Rechts auf Grund des Art. 39
und 55 des WBG. sowie des gedachten Vergleiches
für sich ein, wenn auch beschränktes, von H. miß-
achtetes Mitbenützungsrecht verfolge, und des Letz-
teren angeblichen Eingriff in sein Recht auf Grund
besonderen privatrechtlichen Titels zu beseitigen suche.
Unhaltbar sei die Aufstellung, Handlungen der
Verwaltungsbehörden dürften nicht bei den Gerichten
angefochten, nicht von diesen beurtheilt werden. Es
bekämpfe ja die Klage nicht die Giltigkeit des bei
bem Bezirksamte abgeschlossenen Vergleiches, nicht
bie von diesem Amte bewerkstelligte Aichpfahlsetzung,
und nicht erstrebt werde die Aufhebung der von den
Verwaltungsbehörden dem H. ertheilten Genehmigung
zur Errichtung und zum Betriebe eines Schleif- und
Pvlierwerkes. Bringe auch die Bewilligung der
Klagebitte es mit sich, daß H. trotz jener Geneh-
migung dieses sein Werk insolange nicht betreiben
könne als er nicht die Einwilligung des K. hiezu
zu erwirken vermöge, so stehe das doch der Zustän-
digkeit der Gerichte nicht im Wege. Die dem Ver-

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