Full text : ¬Das practische gemeine Civilrecht (3)

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Sechstes  Buch.  Fünftes  Capitel.
eintritt,  weil  das  Testament  der  Ausdruck  des  letzten  Willens  ist,  nunmehr ¬
  eine  gleiche  Maasnahme  bezüglich  solcher  neu  herangetretener  Personen ¬
  erforderlich.  Unter  diesen  ist  im  Besondern  der  Postumen  (Nachgeborenen) ¬
  zu  gedenken,  worunter  im  Rechtssinne  zu  verstehen  sind:  die  nach
Errichtung  des  Testaments  bei  Lebzeiten  oder  nach  schon  erfolgtem  Ableben ¬
  des  Erblassers  geborenen  Söhne  oder  Töchter  desselben,  —  die  Enkei ¬
  von  den  vor  dem  Testator  verstorbenen  Söhnen  desselben,  welche  nach
der  Testamentserrichtung,  oder,  vor  des  Testators  Tode  coucipirt,  nachher
verschiedenen  Ausdrücke  in  c.  3.  z.  A.  u.  c.  4.  —  sondern  nur  der  Mühl.'s  (S.  192  ff.  341  f.)
z.  A.  zu  gewinnen,  allein  darauf  kann  man  selbst.  Dieser  nimmt  an,  in  der  Nov,  seien
sich  hier  nicht  berufen,  da  ja  in  c.  3.  z  A.  zwar  die  älteren  Forivorschriften  über  Justidas ¬
  exheredare  auch  auf  die  avia  u.  proavia
tution  u.  Exheredation  stillschweigend  aufrecht
bezagen  wird,  unmüglich  also  ihm  der  bestimmte  erhalten,  im  Fall  ihrer  Vernachlässigung  aber
civilrechtliche  Sinn  u.  Bezug  beigelegt  werden
trete  dieselbe  Fulge  ein,  welche  die  Nov.  an
muss.  Uebrigens  sprechen  auch  die  van  Fran-  die  der  neuen,  in  ihr  erst  enthaltenen  Vorcke, ¬
  S.  355  ff.,  Blunschli  372  ff.,  Mühl.  schriften  geknüpft  habe,  u.  so  sei  die  Klage
Bd.  37.  S.  308  fl.  u.  Leist  Bonor.  Possessio,  allerdings  immer  eine  u.  dieselbe.  Was  diese
Bd.  II.  Abth.  2.  S.  299.  gesammelten  ZeugMittelmeinungen ¬
  mit  der  ersten  Hauptansicht
nisse  aus  dem  griechischen  Recht  u.  den  Basil.gemein -
  haben,  das  kann,  wenn  die  zweite  die
Scholiasten  und  den  Rechtsbearbeitungen  der
richtige  ist,  auf  sich  beruhen  und  bedarf  hier
nächsten  Zeit  bis  zu  den  Glossatoren  und  die
keiner  weitern  Erwähnung.  —  Nach  m.  E.
ältesten  unter  diesen  einstimmig  dafür,
dass
spricht  nun  für  die  Ansicht,  wonach  Nov.  115.
alle  Justin.'s  Bestimmungen  constant  so  verin -
  der  Lehre  vom  Natherbenrecht  eine  ebenso
standen  haben,  dass  die  Verschiedenheiten  des
radikale  Ausgleichung  aller  Descendenten  und
formellen  Notherbenrechts  der  Desc.  als  ganz
Ascendenten  vorgenommen  hat,  wie  ein  Jahr
hinweggefallen  zu  denken  seien.  Die  übrigen  später  Nov.  118.  im  lutestaterbrecht,  die  AbGründe ¬
  gegen  diese  Ansicht  sind  in  den  für  sicht  der  Reform  üherhaupt,
welche  nur  auf
die  ziveite  sprechenden  enthalten.  b.  Andere  diesem  Wege  etwas  Ganzes  u.  Vollkommenes
nehmen  an,  die  Nov.  habe  das  ganze  alte  Noth-  erreichen  konnte,  u.  dass  es  eine  unhegreifliche
erbenrecht  in  sich  aufgenommen,  u.  daraus  in  „Flickarbeit  eines  Pfuschers“  (mit  einem  beVerbindung ¬
  mit  den  neuen  Bestimmungen  etwas  rühmten  Civilisten  zu  reden,)  gewesen  sein
neues  Ganzes  gemacht;  es  branchen  also  nicht  würde,  eine  sulche  Buntscheckigkeit  im  Nothmehr ¬
  die  besonderen  Vorschriften  des  ältern
erbenrecht  stehen  zu  lassen,  u.  im  IntestaterbRechts -
  bezüglich  der  Enterbung  bei  suis  und
recht  aufzuheben;  vielmehr  scheint  mir  die
emancip.  (nominalim  etc.)  besolgt  zu  werden
Aenderung  im  letzter  nur  eine  nothwendige
sondern  es  genüge  an  der  Beobachtung  dere
Folge  gleicher  wesentlicher  Anschauung  im
der  Nov.,  u.  es  sei  auch  die  Wirkung  ihre
erstern.  Dieser  Ansicht  widerspricht  der  würtVernachlässigung, ¬
  u.  die  Klage,  sie  geltend  z
liche  Inhalt  der  Nov.  nirgends,  sie  hat  daher
machen,  eine  u.  dieselbe.  (S.  bes.  Francke
auch  von  jeher  in  der  Theorie  nicht  nur  die
§§.  28.  31.  u.  Puchta  §.  493.  u.  Vorles.  dazt
Oberhand  gehabt,  sondern  ist  auch  in  der
Thl.  II.  S.  385  f.,  danach  ist  namentlich  von
Praxis  durchaus  vorherrschend  befolgt  worden.
einer  B.  P,  contra  tab.  überall  nicht  mehr  die
Vergl.  Mühl.  Bd.  37.  S.  335.  Gewiss  ist  es
Rede,  sandern  sie  ist  völlig  antiquirt.  Vergl
natürlich,  wenn  sich  die  Praxis  in  einer  so
a.  E.  unter  Nr.  4,.).  —  Zwischen  diesen  beiden
verwickelten  Frage  der  einfachsten  Auffassung
einander  gegenüberstehenden  Ansichten  giebt
zuwendete,  worin  ihr  ja  auch  die  nur  das  praces -
  auch  Mittelmeinungen.  Ich  gedenke  nich
tische  Bedürfniss  berücksichtigenden  Zeugen
weiter  der  einiger  Aelterer,  wonach  zwar  die
des  postjustin.  R.'s  u.  bis  zu  den  Zeiten  der
zweite  Ansicht  die  im  Ganzen  richtige  sein
altern  Glussaturen  vorangegangen  waren,  dass
daneben  jedoch  in  einigen  Fällen  die  Nullitä
deren  Zeugniss  (s.  n.)  ein  um  so  grösseres  Gedes ¬
  alten  Rechts  und  die  B.  P.  c.  t.  Platz  erwicht ¬
  verdient,  je  nüher  sie  der  Zeit  Justin.'s
greifen  soll,  (vergl.  darüber  Mühl.  Bd.  37.  S.
selbst  stehen.  Mir  scheint  aber  auch  die  Rich
359  fl.)  denn  sie  ist  von  Jedermann  verworfen.
tigkeit  dieser  mehr  aus  dem  Geist  der  justin.
            
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