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Sechstes Buch. Fünftes Capitel.
eintritt, weil das Testament der Ausdruck des letzten Willens ist, nunmehr ¬
eine gleiche Maasnahme bezüglich solcher neu herangetretener Personen ¬
erforderlich. Unter diesen ist im Besondern der Postumen (Nachgeborenen) ¬
zu gedenken, worunter im Rechtssinne zu verstehen sind: die nach
Errichtung des Testaments bei Lebzeiten oder nach schon erfolgtem Ableben ¬
des Erblassers geborenen Söhne oder Töchter desselben, — die Enkei ¬
von den vor dem Testator verstorbenen Söhnen desselben, welche nach
der Testamentserrichtung, oder, vor des Testators Tode coucipirt, nachher
verschiedenen Ausdrücke in c. 3. z. A. u. c. 4. — sondern nur der Mühl.'s (S. 192 ff. 341 f.)
z. A. zu gewinnen, allein darauf kann man selbst. Dieser nimmt an, in der Nov, seien
sich hier nicht berufen, da ja in c. 3. z A. zwar die älteren Forivorschriften über Justidas ¬
exheredare auch auf die avia u. proavia
tution u. Exheredation stillschweigend aufrecht
bezagen wird, unmüglich also ihm der bestimmte erhalten, im Fall ihrer Vernachlässigung aber
civilrechtliche Sinn u. Bezug beigelegt werden
trete dieselbe Fulge ein, welche die Nov. an
muss. Uebrigens sprechen auch die van Fran- die der neuen, in ihr erst enthaltenen Vorcke, ¬
S. 355 ff., Blunschli 372 ff., Mühl. schriften geknüpft habe, u. so sei die Klage
Bd. 37. S. 308 fl. u. Leist Bonor. Possessio, allerdings immer eine u. dieselbe. Was diese
Bd. II. Abth. 2. S. 299. gesammelten ZeugMittelmeinungen ¬
mit der ersten Hauptansicht
nisse aus dem griechischen Recht u. den Basil.gemein -
haben, das kann, wenn die zweite die
Scholiasten und den Rechtsbearbeitungen der
richtige ist, auf sich beruhen und bedarf hier
nächsten Zeit bis zu den Glossatoren und die
keiner weitern Erwähnung. — Nach m. E.
ältesten unter diesen einstimmig dafür,
dass
spricht nun für die Ansicht, wonach Nov. 115.
alle Justin.'s Bestimmungen constant so verin -
der Lehre vom Natherbenrecht eine ebenso
standen haben, dass die Verschiedenheiten des
radikale Ausgleichung aller Descendenten und
formellen Notherbenrechts der Desc. als ganz
Ascendenten vorgenommen hat, wie ein Jahr
hinweggefallen zu denken seien. Die übrigen später Nov. 118. im lutestaterbrecht, die AbGründe ¬
gegen diese Ansicht sind in den für sicht der Reform üherhaupt,
welche nur auf
die ziveite sprechenden enthalten. b. Andere diesem Wege etwas Ganzes u. Vollkommenes
nehmen an, die Nov. habe das ganze alte Noth- erreichen konnte, u. dass es eine unhegreifliche
erbenrecht in sich aufgenommen, u. daraus in „Flickarbeit eines Pfuschers“ (mit einem beVerbindung ¬
mit den neuen Bestimmungen etwas rühmten Civilisten zu reden,) gewesen sein
neues Ganzes gemacht; es branchen also nicht würde, eine sulche Buntscheckigkeit im Nothmehr ¬
die besonderen Vorschriften des ältern
erbenrecht stehen zu lassen, u. im IntestaterbRechts -
bezüglich der Enterbung bei suis und
recht aufzuheben; vielmehr scheint mir die
emancip. (nominalim etc.) besolgt zu werden
Aenderung im letzter nur eine nothwendige
sondern es genüge an der Beobachtung dere
Folge gleicher wesentlicher Anschauung im
der Nov., u. es sei auch die Wirkung ihre
erstern. Dieser Ansicht widerspricht der würtVernachlässigung, ¬
u. die Klage, sie geltend z
liche Inhalt der Nov. nirgends, sie hat daher
machen, eine u. dieselbe. (S. bes. Francke
auch von jeher in der Theorie nicht nur die
§§. 28. 31. u. Puchta §. 493. u. Vorles. dazt
Oberhand gehabt, sondern ist auch in der
Thl. II. S. 385 f., danach ist namentlich von
Praxis durchaus vorherrschend befolgt worden.
einer B. P, contra tab. überall nicht mehr die
Vergl. Mühl. Bd. 37. S. 335. Gewiss ist es
Rede, sandern sie ist völlig antiquirt. Vergl
natürlich, wenn sich die Praxis in einer so
a. E. unter Nr. 4,.). — Zwischen diesen beiden
verwickelten Frage der einfachsten Auffassung
einander gegenüberstehenden Ansichten giebt
zuwendete, worin ihr ja auch die nur das praces -
auch Mittelmeinungen. Ich gedenke nich
tische Bedürfniss berücksichtigenden Zeugen
weiter der einiger Aelterer, wonach zwar die
des postjustin. R.'s u. bis zu den Zeiten der
zweite Ansicht die im Ganzen richtige sein
altern Glussaturen vorangegangen waren, dass
daneben jedoch in einigen Fällen die Nullitä
deren Zeugniss (s. n.) ein um so grösseres Gedes ¬
alten Rechts und die B. P. c. t. Platz erwicht ¬
verdient, je nüher sie der Zeit Justin.'s
greifen soll, (vergl. darüber Mühl. Bd. 37. S.
selbst stehen. Mir scheint aber auch die Rich
359 fl.) denn sie ist von Jedermann verworfen.
tigkeit dieser mehr aus dem Geist der justin.