Volltext : Versuch einer philosophisch juristischen Darstellung des Erbrechts (1)

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XXXI
Zweiter  Abschnitt.
Dispositionen  des  Tit.  XXVIII.  des  Solmsischen  Landrechts,
Erbfolge  der  Ehegatten.
I.  Vorbemerkung.
§.  50—52.  Geschichtliche  Data.
§.  52.  Vorzüge  der  allgemeinen  vor  der  Particulargütergemeine
schaft.
§.  54.  Kehrseite.
§.  55.  Abwägung  der  Vortheile,  und  Nachtheile  der  besonderen
Gütergemeinschaft.
§.  56.  Gründe  der  Beibehaltung  derselben  im  Herzogthum  Nassau,
11.  Uebergang  zu  den  speciellen  Dispositionen  des  Landrechts.
§.  57.  Ehepacten.
§.  58.  Erbfolge  bei  kinderloser  Ehe.
§.  59.  Der  Nießbrauch  des  ganzen  Vermögens  kann  dem  überlebenden =
  Ehegatten  durch  einseitige  letzte  Willensgnordnung ¬
  des  Vorverstorbenen  nicht  entzogen  werden.
§.  60.  61.  Erbfolge  wenn  Kinder  vorhanden  sind.
§.  62.  Wenn  Schulden  vorhanden  sind.
§.  63.  Wenn  ein  Ehegatte  zur  zweiten  Ehe  schreitet.
§.  64.  Jn  Ansehung  der  errungenen  Güter|
§.  65.  Der  auf  dem  Halm  oder  Stock  stehenden  Früchte,
§.  66.  67.  Möglichste  Bestimmung  der  beweglichen  und  unbeweglichen =
  Sachen.
§.  68.  Wechselseitige  Testamente  der  Ehegatten.
II.  Praxis.
F.  69.  Practische  Anwendung  der  Verordnungen  des  Landrechtsim =
  Herzogthum  Nassau.
III.  Vorschläge  zur  gesetzlichen  Abänderung  und  Verbesserung
des  Statutarrechts.
§.  70.  Besonders  wegen  der  Schuldenübertragung.
Abdruck  des  Titel  XXVIII  der  Solmsischen  Landesordnung  nach
der  Ausgabe  vom  J.  1088.
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