Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das Frachtgeschäft und die Personenbeförderung. 
Absenders gegen den Frachtführer im eigenen Namen geltend zu machen, 
H.G.B. § 435 Satz 1.4 Er kann auf Übergabe des Frachtbriefes, 
Auslieferung des Gutes, Ersatz eigenen Schadens, nicht minder auch 
des Schadens des Absenders selbständig klagen, H. G. B. § 435. 
Immerhin erlischt dieses Recht, wenn der Absender dem Fracht 
führer eine nach § 433 Abs. 1 noch zulässige, entgegenstehende Anweisung 
erteilt. 
c) Das Verfügungsrecht des Absenders endet aber, wenn nach An 
kunft des Gutes am Ablieferungsorte der Frachtbrief dem Destinatär 
übergeben, oder wenn derselbe Klage gegen den Frachtführer erhoben 
hat, § 433 Abs. 2. 
2. Der Destinatär ist nur berechtigt, gegen den Frachtführer die 
Erfüllung des Frachtvertrages nach dessen Maßgabe“ und zwar gegen 
Berichtigung der aus demselben sich ergebenden Verpflichtungen geltend 
zu machen. Durch Annahme des Gutess und des Frachtbriefes wird er 
sogar dem Frachtführer verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtbriefes 
Zahlung zu leisten, § 436, eine etwaige Verwahrung gegen die Über 
nahme dieser Pflichten ist unwirksam. Neben dem Frachtführer bleibt 
aber auch der Absender verpflichtet. 
II. Weitergehende Rechte erhält der Destinatär beim Seefracht 
vertrage durch Erwerb eines Konnossements gemäß H.G.B.“ Voraus 
gesetzt ist mindestens der Besitz eines Konnossementsexemplares. 
1. Solange sämtliche Exemplare noch in der Hand des Abladers 
sind, hat der Schiffer dessen Anweisungen wegen Rückgabe oder Aus 
hebung der Güter noch Folge zu leisten, sofern ihm sämtliche Exemplare 
zurückgegeben werden, § 659 Abs. 1 H. G. B. 
2. Sind alle Exemplare in die Hand des Destinatärs gelangt, so 
erwirbt er damit das unwiderrufliche Verfügungsrecht über das Fracht 
gut, also auch schon während der Reise, § 659 Abs. 2. 
3. Sind nur einzelne Exemplare des Konnossements in den Besitz 
des durch dasselbe legitimierten Empfängers gelangt, so kann er so wenig 
4) H.G. B. § 435 spricht bloß von dem Rechte, die aus dem Frachtvertrage 
entspringenden Rechte geltend zu machen, ohne des Frachtbriefes hierbei zu gedenken. 
Soweit freilich der Frachtbrief den Frachtvertrag geändert hat, ist er maßgebend, 
vgl. Düringer=Hachenburg, H. G.B. Bd. 3 S. 596 
5) Die Annahme des Ladescheines enthält trotz des § 450 H. G. B. nicht eine 
Annahme des Gutes im Sinne des § 436 H.G. B. Kammerg. v. 19. März 1902, 
Rechtspr. d. O. L. G. Bd. 6 S. 97. 
6) Vgl. oben § 327.
	        
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