Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die  Verpflichtungen  des  Käufers  und  des  Verkäufers.
ihr  die  Pflicht  des  Käufers  die  Sache  abzurufen  vorher,  z.  B.  beim
Spezifikationskauf.
Bezüglich  der  Abnahme  verkaufter  Rechte  trifft  das  B.  G.  B.  keine
Bestimmung.  Die  Parteiabsicht,  wie  sie  sich  insbesondere  oft  aus  der
Art  des  Geschäfts  ergibt,  entscheidet  hierüber.
II.  Der  Kaufpreis  ist  zu  verzinsen  nach  Vereinbarung  oder  Gesetz.
Letzteres  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  bei  Verzug  des  Käufers,
§  288,  wie  auch  von  Rechtshängigkeit  des  Anspruches  an,  §  291.  Außerdem ¬
  erwächst  die  gesetzliche  Verpflichtung  der  Verzinsung  des  Kaufpreises,
sofern  er  nicht  gestundet  ist,  von  dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem  dem
Käufer  die  Nutzungen  gebühren,  §  452.5  Es  ist  dies  ein  Nachklang
der  römischen  Anschauung,  wonach  der  Käufer  nicht  zugleich  die  Sache  und
den  Preis  nutzen  soll.6  Jener  Zeitpunkt  ist,  wie  oben  in  unserem  §  175  entwickelt ¬
  wurde,  abgesehen  von  Fällen  besonderer  Vereinbarung,  die  Übergabe ¬
  der  Kaufsache  sowie  Auflassung  und  Eintragung.  Dies  also  auch,
wenn  das  Grundstück  zwar  aufgelassen,  aber  nicht  übergeben,  oder  übergeben, ¬
  nicht  aber  aufgelassen  ist.  Der  Käufer  hat  dann  zwar  noch  die
Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages.  Dies  gibt  aber  nur  das  Recht
auf  Zurückhaltung  der  Zinsen,  die  gleichwohl  verfallen.
Die  Pflicht  zur  Verzinsung  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  die  Kaufsache ¬
  dem  Käufer  im  gegebenen  Falle  Nutzungen  erbrachte  oder  tatsächlich
erbringen  konnte;  sind  aber  dem  Käufer  infolge  des  älteren  Nutzungsrechtes ¬
  eines  Dritten  die  Nutzungen  entzogen,  so  erwächst  sie  nicht.
Daß  Zinsen  im  Falle  der  Stundung  des  Kaufpreises  nicht  laufen,
hat  seinen  Grund  darin,  daß  die  Nutzungen  dann  als  im  Kaufpreis
vergolten  gelten.  Daher  ist  anzunehmen,  daß  der  Lauf  der  Zinsen  von
der  Zeit  an  beginnt,  mit  welcher  die  Stundung  aufhört,  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  der  Käufer  in  Verzug  gerät.?  Auch  ist  nur  die  beim  Abschluß ¬
  des  Kaufvertrages  vereinbarte  Stundung,  keineswegs  aber  eine
nachträglich  bewilligte  in  Betracht  zu  ziehen.?
Die  gesetzlichen  Kaufgelderzinsen  sind  die  gewöhnlichen  von  vier
Prozent.
5)  Vgl.  A.  L.R.  I,  11  §§  109,  127.
6)  1.  13  §  20  D.  de  a.  e.  v.  19,  1
7)  R.G.  bei  Gruchot  Bd.  25  S.  973
8)  Anderer  Ansicht  Planck  §  452  Ziff.  3  Abs.  2,  ohne  Gründe  wider  den  Wortlaut ¬
  und  Zweck  der  Bestimmung.
9)  Vgl.  oben  Bd.  2  I,  §  175  Anm.  4  über  die  bewilligte  Nachfrist.
            
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