Full text : Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts (3)

45  —
Zweiter  Abschnitt.
Von  der  väterlichen  Gewalt.
§.  470.
I.  Begriff.
Unter  väterlicher  Gewalt  (patria  potestas)  versteht
man  den  Inbegriff  erjenigen  Rehte,  welche  dem  Vater  )
kraft  der  Gesetze  über  seine  Kinder  zustehen.  Die  in  der
näterlichen  Gewalt  enthaltenen  Rechte  kommen  auch  in
0
Deutschland  nur  dem  Vater,  nicht  der  Mutter  zu  4).  —
Wer  der  väterlichen  Gewalt  eines  Andern  unterworfen  ist,
pird  als  homo  alieni  juris,  flius  —  ober  filia  familias
(Hauskind,  Hausohn,  Haustochter)  bezeichnet.  Wernicht
mehr  unter  väterlicher  Gewalt  steht,  heißt  homosui  juns,
vater  —  oder  materfamilias  5).  —  Jk  der  Sohn  4)
noch  in  der  Gewalt  des  Vaters,  so  sind  auch  dessen  Kinder =
  der  Gewalt  des  Leztern,  ihres  Großvaters,  unterworfen ¬
  5).
§.  471.
U.  Von  Entstehung  der  väterlichen  Gewalt.
A.  Entstehung  durch  Zeugung.
Die  väterliche  Gewalt  entsteht  a)  durch  Zeugung  in
rechtsgültiger  Ehe,  b)  durch  Annahne  an  Kindestat
(Adoption),  c)  durch  Legitination.  Die  Gewalt  über  seine
in  rechtsgültiger  Ehe  erzeugten  Kinder  erwirbt  der  Vater
nur  in  sofern,  als  er  nicht  selbst  noch  in  der  Gewalt
—
1)  Fr.  201.  in  f.  de  V.  S.:  »Et  patris  nomine  avus  quoque
demonstrari  intelligatur.»
2)  Höpfner  Comm.  §.  103.  Hofacker  princ.  §.  361.
3)  Fr.  195.  §.  2.  de  V.  S.
2)  Kinder  verheiratheter  Töchter  sind  der  väterlichen  Gewalt  ihres
mütterlichen  Großvaters  nicht  unterworfen.  —  §.  3.  J.  de
patr.  pot.  (1,  9).
§.  3.  cit.  —  Hofacker  l.  c.  §.  562.
            
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