45 —
Zweiter Abschnitt.
Von der väterlichen Gewalt.
§. 470.
I. Begriff.
Unter väterlicher Gewalt (patria potestas) versteht
man den Inbegriff erjenigen Rehte, welche dem Vater )
kraft der Gesetze über seine Kinder zustehen. Die in der
näterlichen Gewalt enthaltenen Rechte kommen auch in
0
Deutschland nur dem Vater, nicht der Mutter zu 4). —
Wer der väterlichen Gewalt eines Andern unterworfen ist,
pird als homo alieni juris, flius — ober filia familias
(Hauskind, Hausohn, Haustochter) bezeichnet. Wernicht
mehr unter väterlicher Gewalt steht, heißt homosui juns,
vater — oder materfamilias 5). — Jk der Sohn 4)
noch in der Gewalt des Vaters, so sind auch dessen Kinder =
der Gewalt des Leztern, ihres Großvaters, unterworfen ¬
5).
§. 471.
U. Von Entstehung der väterlichen Gewalt.
A. Entstehung durch Zeugung.
Die väterliche Gewalt entsteht a) durch Zeugung in
rechtsgültiger Ehe, b) durch Annahne an Kindestat
(Adoption), c) durch Legitination. Die Gewalt über seine
in rechtsgültiger Ehe erzeugten Kinder erwirbt der Vater
nur in sofern, als er nicht selbst noch in der Gewalt
—
1) Fr. 201. in f. de V. S.: »Et patris nomine avus quoque
demonstrari intelligatur.»
2) Höpfner Comm. §. 103. Hofacker princ. §. 361.
3) Fr. 195. §. 2. de V. S.
2) Kinder verheiratheter Töchter sind der väterlichen Gewalt ihres
mütterlichen Großvaters nicht unterworfen. — §. 3. J. de
patr. pot. (1, 9).
§. 3. cit. — Hofacker l. c. §. 562.