Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die Verpflichtungen des Käufers und des Verkäufers. 
ihr die Pflicht des Käufers die Sache abzurufen vorher, z. B. beim 
Spezifikationskauf. 
Bezüglich der Abnahme verkaufter Rechte trifft das B. G. B. keine 
Bestimmung. Die Parteiabsicht, wie sie sich insbesondere oft aus der 
Art des Geschäfts ergibt, entscheidet hierüber. 
II. Der Kaufpreis ist zu verzinsen nach Vereinbarung oder Gesetz. 
Letzteres nach den allgemeinen Grundsätzen bei Verzug des Käufers, 
§ 288, wie auch von Rechtshängigkeit des Anspruches an, § 291. Außer 
dem erwächst die gesetzliche Verpflichtung der Verzinsung des Kaufpreises, 
sofern er nicht gestundet ist, von dem Zeitpunkte an, in welchem dem 
Käufer die Nutzungen gebühren, § 452.5 Es ist dies ein Nachklang 
der römischen Anschauung, wonach der Käufer nicht zugleich die Sache und 
den Preis nutzen soll.6 Jener Zeitpunkt ist, wie oben in unserem § 175 ent 
wickelt wurde, abgesehen von Fällen besonderer Vereinbarung, die Über 
gabe der Kaufsache sowie Auflassung und Eintragung. Dies also auch, 
wenn das Grundstück zwar aufgelassen, aber nicht übergeben, oder über 
geben, nicht aber aufgelassen ist. Der Käufer hat dann zwar noch die 
Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Dies gibt aber nur das Recht 
auf Zurückhaltung der Zinsen, die gleichwohl verfallen. 
Die Pflicht zur Verzinsung ist nicht davon abhängig, daß die Kauf 
sache dem Käufer im gegebenen Falle Nutzungen erbrachte oder tatsächlich 
erbringen konnte; sind aber dem Käufer infolge des älteren Nutzungs 
rechtes eines Dritten die Nutzungen entzogen, so erwächst sie nicht. 
Daß Zinsen im Falle der Stundung des Kaufpreises nicht laufen, 
hat seinen Grund darin, daß die Nutzungen dann als im Kaufpreis 
vergolten gelten. Daher ist anzunehmen, daß der Lauf der Zinsen von 
der Zeit an beginnt, mit welcher die Stundung aufhört, ohne Rücksicht 
darauf, ob der Käufer in Verzug gerät.? Auch ist nur die beim Ab 
schluß des Kaufvertrages vereinbarte Stundung, keineswegs aber eine 
nachträglich bewilligte in Betracht zu ziehen.? 
Die gesetzlichen Kaufgelderzinsen sind die gewöhnlichen von vier 
Prozent. 
5) Vgl. A. L.R. I, 11 §§ 109, 127. 
6) 1. 13 § 20 D. de a. e. v. 19, 1 
7) R.G. bei Gruchot Bd. 25 S. 973 
8) Anderer Ansicht Planck § 452 Ziff. 3 Abs. 2, ohne Gründe wider den Wort 
laut und Zweck der Bestimmung. 
9) Vgl. oben Bd. 2 I, § 175 Anm. 4 über die bewilligte Nachfrist.
	        
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