Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

529 
§ 330. Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtunternehmer. 
Der Zahlung sind andere Arten realer Befriedigung gleichzu 
stellen, z. B. Novation, Aufrechnung, nicht aber bloßes Zahlungsver 
sprechen.2 Im voraus geleistete Zahlungen bei sog. Frankosendungen 
sind nicht ausreichend. Denn der Sinn der Vorschrift ist, daß sich der 
Anspruch durch Handlungen erledigt, welche als Billigung des voll 
zogenen Transports aufzufassen sind.s 
2. Vorbehalt des Empfängers bei der Zahlung ist ohne rechtliche 
Erheblichkeit, wenn sich ihm der Frachtführer nicht besonders unterwirft. 
Nur Feststellung der Beschädigung oder Minderung des Gutes durch 
amtliche Sachverständige, vgl. Freiw. Ger. Ges. § 164, vor der An 
nahme ermöglicht dem Empfangsberechtigten, ohne sich seiner Rechte 
zu begeben, das Gut anzunehmen und die Fracht zu zahlen. Die Kosten 
der Feststellung hat der Frachtführer zu tragen, falls hierbei ein Ver 
lust oder eine Beschädigung ermittelt wird, wofür er zu haften hat, § 438 
Abs. 4 
3. War bei der Annahme die Beschädigung oder Minderung des 
Gutes äußerlich nicht erkennbar, so bleibt auch nach Annahme des 
Gutes und Bezahlung der Fracht der Frachtführer haftbar, wenn die Fest 
stellung des Mangels durch amtliche Sachverständige noch unverzüglich 
nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der An 
nahme des Gutes beantragt wird. Eine unverzügliche private Anzeige 
des Mangels an den Frachtführer binnen der bezeichneten Frist genügt 
dann, wenn die amtliche Feststellung unverzüglich nach der Zeit beantragt 
wird, welche zum Einlaufe der Antwort des Frachtführers unter regel 
mäßigen Umständen ausreicht. 
4. Erfolgt Feststellung eines Mangels nach der Annahme des Gutes, 
so muß dem Frachtführer bewiesen werden, daß der Mangel zwischen 
der Zeit der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung entstanden 
ist, vgl. auch Verk. O. § 90 Ziff. 2 n. 4b. 
5. Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erhalten sich 
trotz Annahme des Gutes und Zahlung der Fracht, H. G. B. § 438 
Abs. 5. Gleiches wird anzunehmen sein, wenn der Schaden durch den 
Frachtführer arglistig verheimlicht wurde. 
2) Vgl. R.G. Bd. 25 S. 32. 
3) R.O.H G. Bd. 13 S. 414; R.G. Bd. 25 S. 32; Staub zu § 438 Anm. 6 
doch widerspricht Cosack, H. R. 6. Aufl. S. 408 unter der Bemerkung: Man sieht auf 
Schritt und Tritt, „der Frachtführer ist ein bevorzugter Günstling unserer Gesetz 
gebung 
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer