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§ 330. Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtunternehmer.
Der Zahlung sind andere Arten realer Befriedigung gleichzu
stellen, z. B. Novation, Aufrechnung, nicht aber bloßes Zahlungsver
sprechen.2 Im voraus geleistete Zahlungen bei sog. Frankosendungen
sind nicht ausreichend. Denn der Sinn der Vorschrift ist, daß sich der
Anspruch durch Handlungen erledigt, welche als Billigung des voll
zogenen Transports aufzufassen sind.s
2. Vorbehalt des Empfängers bei der Zahlung ist ohne rechtliche
Erheblichkeit, wenn sich ihm der Frachtführer nicht besonders unterwirft.
Nur Feststellung der Beschädigung oder Minderung des Gutes durch
amtliche Sachverständige, vgl. Freiw. Ger. Ges. § 164, vor der An
nahme ermöglicht dem Empfangsberechtigten, ohne sich seiner Rechte
zu begeben, das Gut anzunehmen und die Fracht zu zahlen. Die Kosten
der Feststellung hat der Frachtführer zu tragen, falls hierbei ein Ver
lust oder eine Beschädigung ermittelt wird, wofür er zu haften hat, § 438
Abs. 4
3. War bei der Annahme die Beschädigung oder Minderung des
Gutes äußerlich nicht erkennbar, so bleibt auch nach Annahme des
Gutes und Bezahlung der Fracht der Frachtführer haftbar, wenn die Fest
stellung des Mangels durch amtliche Sachverständige noch unverzüglich
nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der An
nahme des Gutes beantragt wird. Eine unverzügliche private Anzeige
des Mangels an den Frachtführer binnen der bezeichneten Frist genügt
dann, wenn die amtliche Feststellung unverzüglich nach der Zeit beantragt
wird, welche zum Einlaufe der Antwort des Frachtführers unter regel
mäßigen Umständen ausreicht.
4. Erfolgt Feststellung eines Mangels nach der Annahme des Gutes,
so muß dem Frachtführer bewiesen werden, daß der Mangel zwischen
der Zeit der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung entstanden
ist, vgl. auch Verk. O. § 90 Ziff. 2 n. 4b.
5. Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erhalten sich
trotz Annahme des Gutes und Zahlung der Fracht, H. G. B. § 438
Abs. 5. Gleiches wird anzunehmen sein, wenn der Schaden durch den
Frachtführer arglistig verheimlicht wurde.
2) Vgl. R.G. Bd. 25 S. 32.
3) R.O.H G. Bd. 13 S. 414; R.G. Bd. 25 S. 32; Staub zu § 438 Anm. 6
doch widerspricht Cosack, H. R. 6. Aufl. S. 408 unter der Bemerkung: Man sieht auf
Schritt und Tritt, „der Frachtführer ist ein bevorzugter Günstling unserer Gesetz
gebung
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.