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Das Frachtgeschäft und die Personenbeförderung.
Für öffentliche Eisenbahnen gilt, daß bei Beförderung von Gütern
auf Grund desselben Frachtbriefes der Absender nur die erste, und diejenige ¬
Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen
hat, als Frachtführer in Anspruch nehmen darf, die in der Mitte liegenden ¬
Bahnen aber bloß dann, wenn sich der Schaden, dessen Ersatz gefordert ¬
wird, nachweisbar bei ihnen ereignet hat, H. G. B. § 469.
Dies gilt namentlich auch nach der Berner Konvention Art. 27
bezüglich der Güter, welche auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefes
aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Staaten in dasjenige
des anderen übergehen.
§ 330. Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtunternehmer.
I. Möglichst rasche Erledigung der Ansprüche gegen den Frachtunternehmer ¬
entspricht den kaufmännischen Anschauungen. Daher bestimmte ¬
insbesondere der code de commerce art. 105 Erlöschen dieser
Ansprüche durch Annahme des Frachtgutes und Zahlung der Fracht.
Hieran schloß sich das deutsche Frachtrecht im alten H. G. B. Art. 408,
jetzt H. G. B. § 438 Abs. 1, an.
II. Nach § 438 erlöschen die Ansprüche gegen den Frachtführer
aus dem Frachtvertrage durch Zahlung der auf dem Gute haftenden
Forderungen seitens des Zahlungsverpflichteten und Annahme des
Gutes als Erfüllung seitens des Empfangsberechtigten!, es sei denn
dessen Beschädigung oder Minderung durch amtliche Sachverständige
rechtzeitig festgestellt. Das einzelne ist:
solche Vermerke zu einem neuen geworden, vgl. Goldschmidt Ztschr. Bd. 19 S. 600 ff.
Die entgegengesetzte Ansicht verwirft die Ansicht, daß der Frachtbrief infolge solcher
Notiz die Natur eines neuen Frachtbriefes annehme; die Notiz habe Erheblichkeit
nur bezüglich des Regresses der Frachtführer untereinander. Wolle der Nachfolger
die Vertretung des früheren Frachtführers nicht übernehmen, so bleibe ihm nach dem
Gesetze nur offen, das Gut mit neuem Frachtbriefe zu übernehmen. So R. O. H.G.
Bd. 11 S. 209 ff. Diese Auffassung entspricht den Interessen des Verkehres und ist
dem § 438 des H.G. B. entsprechend.
18) Die mehreren Frachtführer, insbesondere auch mehreren Bahnen sind bei
durchgehenden Transporten zwar dem Absender und dem Empfänger verpflichtet.
Zwischen ihnen besteht aber kein Frachtvertrag, aus welchem der Nachmann
einen Rückgriff gegen seinen Vormann, z. B. wegen eines Schadens infolge unrichtiger ¬
Begleitpapiere, ableiten könnte, R.O. H.G. Bd. 24 S. 213.
1) Geschah die Annahme des Frachtguts oder die Annahme der Fracht infolge
Betrugs oder Drohung, so kann § 438 nicht eingreifen. Auch Irrtum kann in
Betracht kommen, wenn der Zahlende eine andere Frachtrechnung zu bezahlen oder
ein anderes Gut anzunehmen vermeinte. Dagegen kann nach dem Zweck des Gesetzes
Irrtum über die Beschaffenheit des Gutes gegenüber § 438 nicht berücksichtigt werden.
Vgl. Düringer=Hachenburg H.G. B. Bd. 3 S. 607.