Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das  Frachtgeschäft  und  die  Personenbeförderung.
Für  öffentliche  Eisenbahnen  gilt,  daß  bei  Beförderung  von  Gütern
auf  Grund  desselben  Frachtbriefes  der  Absender  nur  die  erste,  und  diejenige ¬
  Bahn,  welche  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe  zuletzt  übernommen
hat,  als  Frachtführer  in  Anspruch  nehmen  darf,  die  in  der  Mitte  liegenden ¬
  Bahnen  aber  bloß  dann,  wenn  sich  der  Schaden,  dessen  Ersatz  gefordert ¬
  wird,  nachweisbar  bei  ihnen  ereignet  hat,  H.  G.  B.  §  469.
Dies  gilt  namentlich  auch  nach  der  Berner  Konvention  Art.  27
bezüglich  der  Güter,  welche  auf  Grund  eines  durchgehenden  Frachtbriefes
aus  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden  Staaten  in  dasjenige
des  anderen  übergehen.
§  330.  Erlöschen  der  Ansprüche  gegen  den  Frachtunternehmer.
I.  Möglichst  rasche  Erledigung  der  Ansprüche  gegen  den  Frachtunternehmer ¬
  entspricht  den  kaufmännischen  Anschauungen.  Daher  bestimmte ¬
  insbesondere  der  code  de  commerce  art.  105  Erlöschen  dieser
Ansprüche  durch  Annahme  des  Frachtgutes  und  Zahlung  der  Fracht.
Hieran  schloß  sich  das  deutsche  Frachtrecht  im  alten  H.  G.  B.  Art.  408,
jetzt  H.  G.  B.  §  438  Abs.  1,  an.
II.  Nach  §  438  erlöschen  die  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer
aus  dem  Frachtvertrage  durch  Zahlung  der  auf  dem  Gute  haftenden
Forderungen  seitens  des  Zahlungsverpflichteten  und  Annahme  des
Gutes  als  Erfüllung  seitens  des  Empfangsberechtigten!,  es  sei  denn
dessen  Beschädigung  oder  Minderung  durch  amtliche  Sachverständige
rechtzeitig  festgestellt.  Das  einzelne  ist:
solche  Vermerke  zu  einem  neuen  geworden,  vgl.  Goldschmidt  Ztschr.  Bd.  19  S.  600  ff.
Die  entgegengesetzte  Ansicht  verwirft  die  Ansicht,  daß  der  Frachtbrief  infolge  solcher
Notiz  die  Natur  eines  neuen  Frachtbriefes  annehme;  die  Notiz  habe  Erheblichkeit
nur  bezüglich  des  Regresses  der  Frachtführer  untereinander.  Wolle  der  Nachfolger
die  Vertretung  des  früheren  Frachtführers  nicht  übernehmen,  so  bleibe  ihm  nach  dem
Gesetze  nur  offen,  das  Gut  mit  neuem  Frachtbriefe  zu  übernehmen.  So  R.  O.  H.G.
Bd.  11  S.  209  ff.  Diese  Auffassung  entspricht  den  Interessen  des  Verkehres  und  ist
dem  §  438  des  H.G.  B.  entsprechend.
18)  Die  mehreren  Frachtführer,  insbesondere  auch  mehreren  Bahnen  sind  bei
durchgehenden  Transporten  zwar  dem  Absender  und  dem  Empfänger  verpflichtet.
Zwischen  ihnen  besteht  aber  kein  Frachtvertrag,  aus  welchem  der  Nachmann
einen  Rückgriff  gegen  seinen  Vormann,  z.  B.  wegen  eines  Schadens  infolge  unrichtiger ¬
  Begleitpapiere,  ableiten  könnte,  R.O.  H.G.  Bd.  24  S.  213.
1)  Geschah  die  Annahme  des  Frachtguts  oder  die  Annahme  der  Fracht  infolge
Betrugs  oder  Drohung,  so  kann  §  438  nicht  eingreifen.  Auch  Irrtum  kann  in
Betracht  kommen,  wenn  der  Zahlende  eine  andere  Frachtrechnung  zu  bezahlen  oder
ein  anderes  Gut  anzunehmen  vermeinte.  Dagegen  kann  nach  dem  Zweck  des  Gesetzes
Irrtum  über  die  Beschaffenheit  des  Gutes  gegenüber  §  438  nicht  berücksichtigt  werden.
Vgl.  Düringer=Hachenburg  H.G.  B.  Bd.  3  S.  607.
            
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