Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§ 329. Die Haftpflicht des Frachtunternehmers. 
Voller Schaden ist in diesen Fällen nur zu ersetzen, wenn er in 
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seinen Grund hat, § 430 Abs. 3. 
b) Bei versäumter Lieferungszeit hat er für den vollen Schaden 
aufzukommen. Wer verspätet liefert, kann also mehr zu ersetzen haben 
als wer nicht liefert! 
Durch Vereinbarung kann der Frachtführer in höherem oder auch 
geringerem Maße zum Schadensersatz verpflichtet werden.“ Dies geschieht 
durch sog. Deklaration des Lieferungswertes. 
Für Verlust und Beschädigung von Wertsachen, d. h. Geld, Wert 
papieren, Kostbarkeiten oder Kunstwerken’, haftet der Frachtunternehmer 
nur, wenn bei der Übergabe diese Beschaffenheit oder der Wert des 
Gutes angegeben wurde, §§ 429 Abs. 2, 607. 
3. Auch bei der Seefracht haftet der Rheder nicht für Zufall, 
H. G. B. § 633. 
IV. Die Haftung der öffentlichen Eisenbahnen unterliegt dagegen 
noch den Grundsätzen des alten Handelsgesetzbuches. Sie hatten ihren 
Man konnte die Eisenbahnen füglich 
Halt in der Berner Konvention. 
nicht mehr im nationalen Verkehre begünstigen als im internationalen. 
Demgemäß bestimmen H. G. B. §§ 456 ff., Verk. O. §§ 75 ff.: 
1. In Fällen des Verlustes und der Beschädigung des Fracht 
gutes haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf Verschulden. Doch 
ist sie haftfrei, § 456: 
a) wenn der Schaden Folge höherer Gewalts ist, oder 
b) in einem Verschulden oder in einer von der Eisenbahn nicht 
verschuldeten Anweisung des Verfügungsberechtigten ihren Grund 
hat, oder 
c) durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackungs, 
oder 
Vgl. Kammerg. v. 7. Juli 1900; für die Eisenbahnen greift jedoch § 471 
H. G. B. Platz 
Kunstwerke hat das neue H.G.B. §§ 429 Abs. 2, 607 den Kostbarkeiten 
gleichgestellt. Es sind dies hier Sachen von Wert, deren Zweck vorzugsweise Be 
friedigung des ästhetischen Gefühles ist. Nach Cosack, Handelsrecht 6. Aufl. S. 406, 
auch Photographien, wenn sie Kunstwert haben. 
8) Über den Begriff „höhere Gewalt“ beim Frachtvertrag vgl. O. L.G. Darm 
stadt v. 9. März 1900, Hess. Rechtspr. 1900 S. 65; R.G. v. 3. Juli 1900, Jur 
Zischr. f. Els.=Lothrg. Jahrg. 26 S. 183; Grünhuts Ztschr. Bd. 10 S. 534; Eger: 
Eisenbahnrechtl. Entsch. Bd. 4 S. 238; Archiv f. Civilpr. Bd. 78 S. 297; Gruchot 
Bd. 28 S. 1096, Bd. 37 S. 744; Entsch. d. R.G. Bd. 14 S. 82, Bd. 21 S. 17. 
9) Sache des Frachtführers ist es, zu prüfen, ob die Verpackung des Gutes 
nach Maßgabe der mit der Transportart verbundenen Gefahren als eine ausreichende 
Sicherung erscheint. Seine Pflicht findet ihre Grenze darin, daß ihm nur eine äußere
	        
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