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und nach diesem Verhältnisse sind sodann aus den durchschnittlichen
Marktpreisen dergleichen Ortspreise zu berechnen *).
§. 97. Abzug bei Sackzehnten und anderm Zinsgetreide.
Bei den Sackzehnten und anderm Zinsgetreide, als auf welches
die Vorschriften §§. 92 bis mit 96 ebenfalls Anwendung leiden, soll zugleich ¬
auch die bessere oder geringe Qualität, in welcher, nach besondern ¬
gesetzlichen oder vertragsmäßigen Bestimmungen, die Abentrichtung
erfolgen muß, Rücksicht genommen und danach bestimmt werden, ob
und welcher Abzug von den, nach den Verschriften §§. 91 bis mit
96 ermittelten Durchschnittspreisen Statt finden soll. Fehlt es an dergleichen ¬
ausdrücklichen Bestimmungen, so soll ein Abzug von fünf
Procent Statt finden 2).
Auf den vom Felde unmittelbar zu nehmenden Zehnten sind zwar
dieselben Grundsätze der Abschätzung anzuwenden; er unterliegt aber
dem vorgedachten Abzuge nicht.
6. 98. Erzeugnisse, bei welchen Marktpreis=Bestimmungen
nicht Statt finden.
Der Werth solcher Körnerfrüchte und anderer landwirthschaftlichen
Naturalien, bei welchen Marktpreis=Bestimmungen nicht Statt finden,
z. B. Vieh, ist, insofern es nicht zu einer Vereinigung unter den
1) Bemerkung zu §. 94, 95 und 96. Mit diesen 55. vergleiche man die 55.
163 und 154 der Jnstruction für Ablösungscommissarien und die dort bezogene
Verordnung der K. S. Generalcommission von 5. August 1839.
2) Sind die Ablösungsinteressenten mit dem gesetzlichen Abzuge nicht einverstanden, =
so hat die Speclalcommission mit Hinsicht auf die der Ablösung untersiellten =
Sach= und Rechtsverhättnisse zu bestimmen, welcher Abzug von den zu
ermittelnden Durchschnittspreisen der abzitlösenden Getreibegattungen zum Behuf
der Ablösung gemacht werden sollen.
Die von den Verpflichteten hie und da geäußerte Ansicht, daß in solchen
Fällen, wo die Qualität, in welcher das Zinsgetreide entrichtet wurde, geringer
tit, als die des Marktgetreides, ein höherer Abzug als von 58 Statt finden
müsse, ist bisher von der K. S. Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen =
zu Dreoden, bei vorkommenden Entscheidungen nicht gebilliget worden; =
denn diese Ansicht beruht auf der irrigen Voraussetzung, daß allgemeinen
Rechtsgrundsätzen nach, die Zinspflichtigen verbunden seien, Getreide von gleicher
Güte, wie zu Markte gebracht zu werden pflegt, zu entrichten und der Abzug
von 58 eine Begünstigung der Zinspflichtigen enthalte, darauf gegründet, daß
erfahrungsmäßig das Getreide häufig in schlechterer Qualität, als sich gebührt
hätte, geliefert und angenommen werde. Darin ist jedoch nicht der Grund der
gesetzlichen Bestimmung zu suchen, sondern vielmehr in der Absicht, durch einen
Abzug von 58 den Marktpreis auf den wirklichen Preis des Getreides, wie es
die Garbe glebt, nach einem Durchschnittssatze zu reduciren, da allerdings die
erfahrung bestätiget, daß nur Getreide, aus welchem die geringen Körner alls
geschieden worden, auf dem Markt Käufer findet.