Inhaltsverzeichnis : Handbuch über Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstückenzusammenlegung

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und  nach  diesem  Verhältnisse  sind  sodann  aus  den  durchschnittlichen
Marktpreisen  dergleichen  Ortspreise  zu  berechnen  *).
§.  97.  Abzug  bei  Sackzehnten  und  anderm  Zinsgetreide.
Bei  den  Sackzehnten  und  anderm  Zinsgetreide,  als  auf  welches
die  Vorschriften  §§.  92  bis  mit  96  ebenfalls  Anwendung  leiden,  soll  zugleich ¬
  auch  die  bessere  oder  geringe  Qualität,  in  welcher,  nach  besondern ¬
  gesetzlichen  oder  vertragsmäßigen  Bestimmungen,  die  Abentrichtung
erfolgen  muß,  Rücksicht  genommen  und  danach  bestimmt  werden,  ob
und  welcher  Abzug  von  den,  nach  den  Verschriften  §§.  91  bis  mit
96  ermittelten  Durchschnittspreisen  Statt  finden  soll.  Fehlt  es  an  dergleichen ¬
  ausdrücklichen  Bestimmungen,  so  soll  ein  Abzug  von  fünf
Procent  Statt  finden  2).
Auf  den  vom  Felde  unmittelbar  zu  nehmenden  Zehnten  sind  zwar
dieselben  Grundsätze  der  Abschätzung  anzuwenden;  er  unterliegt  aber
dem  vorgedachten  Abzuge  nicht.
6.  98.  Erzeugnisse,  bei  welchen  Marktpreis=Bestimmungen
nicht  Statt  finden.
Der  Werth  solcher  Körnerfrüchte  und  anderer  landwirthschaftlichen
Naturalien,  bei  welchen  Marktpreis=Bestimmungen  nicht  Statt  finden,
z.  B.  Vieh,  ist,  insofern  es  nicht  zu  einer  Vereinigung  unter  den
1)  Bemerkung  zu  §.  94,  95  und  96.  Mit  diesen  55.  vergleiche  man  die  55.
163  und  154  der  Jnstruction  für  Ablösungscommissarien  und  die  dort  bezogene
Verordnung  der  K.  S.  Generalcommission  von  5.  August  1839.
2)  Sind  die  Ablösungsinteressenten  mit  dem  gesetzlichen  Abzuge  nicht  einverstanden, =
  so  hat  die  Speclalcommission  mit  Hinsicht  auf  die  der  Ablösung  untersiellten =
  Sach=  und  Rechtsverhättnisse  zu  bestimmen,  welcher  Abzug  von  den  zu
ermittelnden  Durchschnittspreisen  der  abzitlösenden  Getreibegattungen  zum  Behuf
der  Ablösung  gemacht  werden  sollen.
Die  von  den  Verpflichteten  hie  und  da  geäußerte  Ansicht,  daß  in  solchen
Fällen,  wo  die  Qualität,  in  welcher  das  Zinsgetreide  entrichtet  wurde,  geringer
tit,  als  die  des  Marktgetreides,  ein  höherer  Abzug  als  von  58  Statt  finden
müsse,  ist  bisher  von  der  K.  S.  Generalcommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen =
  zu  Dreoden,  bei  vorkommenden  Entscheidungen  nicht  gebilliget  worden; =
  denn  diese  Ansicht  beruht  auf  der  irrigen  Voraussetzung,  daß  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen  nach,  die  Zinspflichtigen  verbunden  seien,  Getreide  von  gleicher
Güte,  wie  zu  Markte  gebracht  zu  werden  pflegt,  zu  entrichten  und  der  Abzug
von  58  eine  Begünstigung  der  Zinspflichtigen  enthalte,  darauf  gegründet,  daß
erfahrungsmäßig  das  Getreide  häufig  in  schlechterer  Qualität,  als  sich  gebührt
hätte,  geliefert  und  angenommen  werde.  Darin  ist  jedoch  nicht  der  Grund  der
gesetzlichen  Bestimmung  zu  suchen,  sondern  vielmehr  in  der  Absicht,  durch  einen
Abzug  von  58  den  Marktpreis  auf  den  wirklichen  Preis  des  Getreides,  wie  es
die  Garbe  glebt,  nach  einem  Durchschnittssatze  zu  reduciren,  da  allerdings  die
erfahrung  bestätiget,  daß  nur  Getreide,  aus  welchem  die  geringen  Körner  alls
geschieden  worden,  auf  dem  Markt  Käufer  findet.
            
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