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Supplement des Codes Napoléon S. 222. JAuszug =
Der Staatsrath beschließt rc.
— daß der Minister ¬
des Innern durch eine Instruction daran erinnern ¬
soll, daß, da die bei den Mairen, in Eigenschaft
eines Sekretärs oder General=Sekretärs Angestellten.
keinen öffentlichen Charakter haben, sie also auch durchaus =
keine authentische Urkunde, keine Ausfertigung,
keinen Auszug aus den Acten der Behöͤrden ausstellen
können, und daß namentlich die Auszüge aus den Civilstandsacten, =
von niemand als den öffentlichen Beamten =
und Depositären der Register ausgefertigt werden können. =
Daß ferner, um künftig jedem Mißverstande vorzubeugen, =
bei Urkunden, wo der Beamte (l'administrateur) ¬
allein verantwortlich ist, auch seine Unterschrift ¬
allein erforderlich sey, und daß keine weiter
doch wohl nämlich: vom Adjunct oder Sekretär hinzugefuͤgt =
werden solle.
b) Inscription de faux, Jncident=Beschuldigung des
Falschen rc. muß nicht mit der peinlichen Klage der Verfälschung =
(plainte en faux) verwechselt werden. Letztere ¬
hat Statt, wenn der Urheber des Falsi bekannt
ist, und wird criminaliter behandelt; jene, wenn er
es nicht ist. Jn diesem Falle wird civiliter verfahren, d.
h. die Beschuldigung wird vom Civilgericht nach Vorschrift =
des Codex über Civilprocedur 11 Thl. Buch 2.
Tit. XI. untersucht und entschieden. S. Spielmanns.
Kais. Prok u. Prof. der R. deutsche Uebers. des C. N.
Cod. Adm. S. 153. Gesetz vom 3 Brum. Jahrs 4.
Jeder öffentliche oder privat Depositär von Documenten, =
die als falsch verdächtig gemacht sind, ist schuldig, =
bei Strafe, körperlich dazu gezwungen zu werden, =
sie auf erhaltene schriftliche, vom Director der
Jury oder vom Friedensrichter ergangene Ordre auszuliefern. =