Inhaltsverzeichnis : Roloff, Friedrich Carl: Vollständiges Handbuch bei Verhandlung der Civilstands-Acte und bei Führung der Civilstands-Register für Civilstandsbeamte und Quartiermeister

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Supplement  des  Codes  Napoléon  S.  222.  JAuszug =
  Der  Staatsrath  beschließt  rc.
—  daß  der  Minister ¬
  des  Innern  durch  eine  Instruction  daran  erinnern ¬
  soll,  daß,  da  die  bei  den  Mairen,  in  Eigenschaft
eines  Sekretärs  oder  General=Sekretärs  Angestellten.
keinen  öffentlichen  Charakter  haben,  sie  also  auch  durchaus =
  keine  authentische  Urkunde,  keine  Ausfertigung,
keinen  Auszug  aus  den  Acten  der  Behöͤrden  ausstellen
können,  und  daß  namentlich  die  Auszüge  aus  den  Civilstandsacten, =
  von  niemand  als  den  öffentlichen  Beamten =
  und  Depositären  der  Register  ausgefertigt  werden  können. =
  Daß  ferner,  um  künftig  jedem  Mißverstande  vorzubeugen, =
  bei  Urkunden,  wo  der  Beamte  (l'administrateur) ¬
  allein  verantwortlich  ist,  auch  seine  Unterschrift ¬
  allein  erforderlich  sey,  und  daß  keine  weiter
doch  wohl  nämlich:  vom  Adjunct  oder  Sekretär  hinzugefuͤgt =
  werden  solle.
b)  Inscription  de  faux,  Jncident=Beschuldigung  des
Falschen  rc.  muß  nicht  mit  der  peinlichen  Klage  der  Verfälschung =
  (plainte  en  faux)  verwechselt  werden.  Letztere ¬
  hat  Statt,  wenn  der  Urheber  des  Falsi  bekannt
ist,  und  wird  criminaliter  behandelt;  jene,  wenn  er
es  nicht  ist.  Jn  diesem  Falle  wird  civiliter  verfahren,  d.
h.  die  Beschuldigung  wird  vom  Civilgericht  nach  Vorschrift =
  des  Codex  über  Civilprocedur  11  Thl.  Buch  2.
Tit.  XI.  untersucht  und  entschieden.  S.  Spielmanns.
Kais.  Prok  u.  Prof.  der  R.  deutsche  Uebers.  des  C.  N.
Cod.  Adm.  S.  153.  Gesetz  vom  3  Brum.  Jahrs  4.
Jeder  öffentliche  oder  privat  Depositär  von  Documenten, =
  die  als  falsch  verdächtig  gemacht  sind,  ist  schuldig, =
  bei  Strafe,  körperlich  dazu  gezwungen  zu  werden, =
  sie  auf  erhaltene  schriftliche,  vom  Director  der
Jury  oder  vom  Friedensrichter  ergangene  Ordre  auszuliefern. =

            
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