Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§327.  Abschluß  d.  Frachtvertrages.  Frachtbrief  u.  Konnossement.  Inh.  d.  Frachtvertr.  517
Frachtvertrage  abweicht,  soweit  es  sich  nicht  bloß  um  einen  Irrtum
handelt.
Die  Annahme  des  Frachtbriefes  durch  den  Frachtführer  ist  als  Anerkennung ¬
  der  Richtigkeit  seines  Inhaltes  aufzufassen,  es  habe  denn  der
Frachtführer  dem  Absender  gegenüber  einen  Vorbehalt  gemacht,  z.  B.
„Gewicht  unbekannt",  oder  es  sei  der  Frachtführer  nicht  imstande  gewesen, ¬
  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  Frachtbriefes  zu  kontrollieren.“
Unterschreibt  der  Frachtführer  den  Frachtbrief,  oder  stellt  er,  wozu  Eisenbahnen ¬
  nach  H.  G.  B.  §  455  auf  Verlangen  des  Absenders  verpflichtet
sind,  ein  Frachtbriefduplikat'  aus,  so  wird  der  Frachtbrief  bindende
Vertragsnorm  für  den  Frachtführer  wie  für  den  Absender.
Der  Frachtbrief  ist  nicht  Wertpapier.  Die  Geltendmachung  der
Ansprüche  der  Beteiligten  und  deren  Übertragung  ist  nicht  an  den  Frachtbrief ¬
  geknüpft.
2.  Dies  unterscheidet  den  Frachtbrief  grundsätzlich  vom  Konnossements ¬
  bei  der  Seefracht,  und  dem  Ladeschein  bei  der  Binnenfracht,
Frachtbriefe  werden  im  Seefrachtverkehre  nicht  ausgestellt.  Dagegen
kann  der  Ablader  vom  Schiffer  oder  einem  sonstigen  hierzu  vom  Rheder
Ermächtigten  die  Ausstellung  von  Konnossementen  verlangen  und  zwar
in  beliebiger  Zahl,  H.  G.  B.  §  642.
Das  Konnossement  reproduziert  wie  der  Frachtbrief  den  wesentlichen
Inhalt  des  Frachtvertrags1  und  schließt  die  Übernahme  der  Verpflichtung
zur  Herausgabe  des  Gutes  seitens  des  Verfrachters  gegenüber  dem  legitimierten ¬
  Inhaber  des  Konnossements  in  sich,  H.  G.  B.  §  645.  In  der
Regel  ist  das  Konnossement  an  Order  gestellt,  sei  es,  daß  es  auf  einen
„bestimmten  Empfänger  oder  dessen  Order"  oder  lediglich  „an  Order'
lautet,  in  welchem  Falle  die  Order  des  Abladers  genannt  ist,  H.  G.  B.
§  644  Abs.  1.  Selten  ist  es  Namenskonnossement.
Auch  auf  den  Namen
des  Schiffers  als  Empfänger  kann  es  lauten,  H.  G.  B.  §  644  Abs.  2.
Mag  es  sich  aber  um  ein  Order=  oder  um  ein  Namenskonnossement
handeln,  so  ist  der  Schiffer  nur  gegen  Rückgabe  mindestens  eines  Exem5) ¬
  Hellwig,  Verträge  über  Leistung  an  Dritte  S.  482.
6)  Vgl.  auch  R.O.  H.G.  Bd.  8  S.  193.
7)  An  Stelle  des  Frachtbriefduplikats  kann  im  Eisenbahnverkehr  ein  als  solcher
zu  bezeichnender  Aufnahmeschein  ausgestellt  werden,  welcher  dieselbe  rechtliche
Bedeutung  wie  das  Duplikat  hat,  Verk.O.  §  54  Ziff.  7,  vgl.  Ziff.  8.
8)  Der  Frachibrief  kann  nicht  zum  Orderpapier  gemacht  werden,  ebensowenig
auf  den  Inhaber  lauten,  Düringer=Hachenburg,  H.G.  B.  Bd.  3  S.  539.
9)  Konnossement  stammt  von  cognoscere  anerkennen.
10)  Hellwig  a.  a.  O.
            
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