§327. Abschluß d. Frachtvertrages. Frachtbrief u. Konnossement. Inh. d. Frachtvertr. 517
Frachtvertrage abweicht, soweit es sich nicht bloß um einen Irrtum
handelt.
Die Annahme des Frachtbriefes durch den Frachtführer ist als Anerkennung ¬
der Richtigkeit seines Inhaltes aufzufassen, es habe denn der
Frachtführer dem Absender gegenüber einen Vorbehalt gemacht, z. B.
„Gewicht unbekannt", oder es sei der Frachtführer nicht imstande gewesen, ¬
die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes zu kontrollieren.“
Unterschreibt der Frachtführer den Frachtbrief, oder stellt er, wozu Eisenbahnen ¬
nach H. G. B. § 455 auf Verlangen des Absenders verpflichtet
sind, ein Frachtbriefduplikat' aus, so wird der Frachtbrief bindende
Vertragsnorm für den Frachtführer wie für den Absender.
Der Frachtbrief ist nicht Wertpapier. Die Geltendmachung der
Ansprüche der Beteiligten und deren Übertragung ist nicht an den Frachtbrief ¬
geknüpft.
2. Dies unterscheidet den Frachtbrief grundsätzlich vom Konnossements ¬
bei der Seefracht, und dem Ladeschein bei der Binnenfracht,
Frachtbriefe werden im Seefrachtverkehre nicht ausgestellt. Dagegen
kann der Ablader vom Schiffer oder einem sonstigen hierzu vom Rheder
Ermächtigten die Ausstellung von Konnossementen verlangen und zwar
in beliebiger Zahl, H. G. B. § 642.
Das Konnossement reproduziert wie der Frachtbrief den wesentlichen
Inhalt des Frachtvertrags1 und schließt die Übernahme der Verpflichtung
zur Herausgabe des Gutes seitens des Verfrachters gegenüber dem legitimierten ¬
Inhaber des Konnossements in sich, H. G. B. § 645. In der
Regel ist das Konnossement an Order gestellt, sei es, daß es auf einen
„bestimmten Empfänger oder dessen Order" oder lediglich „an Order'
lautet, in welchem Falle die Order des Abladers genannt ist, H. G. B.
§ 644 Abs. 1. Selten ist es Namenskonnossement.
Auch auf den Namen
des Schiffers als Empfänger kann es lauten, H. G. B. § 644 Abs. 2.
Mag es sich aber um ein Order= oder um ein Namenskonnossement
handeln, so ist der Schiffer nur gegen Rückgabe mindestens eines Exem5) ¬
Hellwig, Verträge über Leistung an Dritte S. 482.
6) Vgl. auch R.O. H.G. Bd. 8 S. 193.
7) An Stelle des Frachtbriefduplikats kann im Eisenbahnverkehr ein als solcher
zu bezeichnender Aufnahmeschein ausgestellt werden, welcher dieselbe rechtliche
Bedeutung wie das Duplikat hat, Verk.O. § 54 Ziff. 7, vgl. Ziff. 8.
8) Der Frachibrief kann nicht zum Orderpapier gemacht werden, ebensowenig
auf den Inhaber lauten, Düringer=Hachenburg, H.G. B. Bd. 3 S. 539.
9) Konnossement stammt von cognoscere anerkennen.
10) Hellwig a. a. O.