11.1.3.
Haftung juristischer Personen, insbesondere auch des Fiskus für die Handlungen ihrer Vertreter. Was heißt: eine durch spezielle Gesetze den juristischen Personen auferlegte positive Verbindlichkeit?
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Einzelne Rechtsfälle.
direkt den Vertrag abgeschlossen haben, beschränken wollte. Dieser
Intention entspricht die Annahme, daß in Fällen der vorliegenden
Art, wo die Zustimmung eines Dritten den Kontrahenten befugt
macht, auch für ihn mit Rechtswirkung zu kontrahiren, der Dritte,
wenn er die veräußerte Sache wegen mangelnder Form des Kon-
senses zurückfordert, den Vertragstreuen Kontrahenten nicht als un-
redlichen Besitzer in Anspruch nehmen darf. Zft das richtig, so
muß die Verwerfung der Retentionseinrede des Beklagten auch für
den Fall, daß Klägerin nur mündlich zugestimmt hat, für rechts-
irrthümlich erachtet, und deshalb das zweite Urtheil aufgehoben
werden.
Nr. 28.
Haftung juristischer Personen, insbesondere auch des Fiskus für die
Handlungen ihrer Vertreter. Was heißt: eine durch spezielle Gesetze den
juristischen Personen aufrrlegte pofitivr Verbindlichkeit?
(Urtheil des Reichsgerichts — V. Civilsenat — vom 20. Januar 1886 in Sachen
Eisenbahnfiskus, Beklagter, wider T. u. Gen. Kläger. V. 227/85.)
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preußischen
Oberlandesgerichts zu Breslau ist zurückgewiesen.
Ent sch ei dungs gründe:
Die für den Revisionsrichter bindenden thatsächlichen Grund-
lagen des Berufungsuriheils sind folgende: Der Bau einer Brücke
über die Lohe in den Zähren 1882 und 1883 war von der Ober-
schlesischen Eisenbahngesellschaft (an deren Stelle jetzt Beklagter ge-
treten ist) dem Regierungsbaumeister S. und dem Bauführer W.
aufgetragen. Einzelne Maurerarbeiten hatte ein Unternehmer E.
übernommen. Die beiden gedachten Baubeamten haben die Aus-
führung des ganzen Baues geleitet. Ihnen ist auch die Abgra-
bung des Lohedeiches durch E. bekannt gewesen. Sie haben jedoch
die Genehmigung des Bezirksrathes zu der Abgrabung gemäß § 1
des Deichgesetzes vom 28. Zanuar 1848 und § 121 des Zuständig-
keitsgesetzes vom 26. Juli 1876 nicht eingeholt. Am 18. und
19. Zuni 1883 haben die Gewässer der Lohe den abgegrabenen
und damals noch nicht wiederhergestellten Deich durchbrochen und
die Ländereien der Kläger beschädigt. Für diese Beschädigung hält
der Berufungsrichter die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft, resp.
den Eisenbahnfiskus, verantwortlich, weil deren Beamte durch
Richteinholen der Genehmigung zur Abgrabung schuldbarer Weise