Object : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 1 (1845))

von den Quellen des deutschen Civtlprozesses. 225
durch Analogie wohl zu unterscheiden'). Jene ermittelt den Sinn
vorhandener Rechtsnormen, diese überträgt die Resultate auf un-
entschiedene Fragen, und bildet neue Regeln 2), Insbesondere
warnt v. Savigny V) gegen Verwechslung mit der ausdeh-
nenden Auslegung. „Denn diese soll nicht etwa eine Lücke
„des Rechts anöfüllm, sondern den unrichtig gewählten Ausdruck
„eines Gesetzes aus dessen wirklichem Gedanken berichtige». Bei
„dem Verfahren nach Analogie nehmen wir an, daß es an dem
„wirklichen Gedanken irgend eines leitenden Gesetzes gänzlich fehlt,
„und wir suchen uns über diesen Mangel durch die organische
„Einheit des Rechts hinweg zu helfen." — Forscht man weiter,
so Zeigt,sich, daß die Ausmittelung der Analogie eine wis-
senschaftliche Verrichtung ist, gleichviel ob sie von Gelehrten
oder Richtern vorgenommen wird. Die ganze Thätigkcit bctvcgt
sich im Deduciren und Rechtfertigen durch Gründe, wo-
bei der Handelnde als Mann der Wissenschaft auftritt. Das
Ergcbniß sdie gewonnene Analogie) ist daher ein Juristen-
satz, und als solcher ein Theil des wissenschaftlichen Mate-
rials. Die Analogie ist aber dennoch auch eine Rechts quelle,
aus dem einfachen Grunde, weil die Gesetze (S. 227. Note 4.)

princip. (1, 4.). L. 23. §. 3. Dig. de fideic. libert. (40, 5.). L.
141. pr. L. 162. Dig* * de reg. jur. (50, 17.). Capp, 28. 78. de reg.
jur. in VI. (5, 13.). .v. Vangerow (Leits. f. Pand. Vorles. Bd.
I. Abth. I. §. 25. Note 1. S. 44.) schließt auch die correcto ri-
schen Gesetze von der Analogie aus.
*) Dies thut schon Ulpian in der I.. 13. Dig. de legg. (1,3.) durch
den doppelten Ausdruck : vel interpretatione, vel certe ju-
risdictione suppleri. Den Unterschied verkennt aber Lhi baut
a. a. O. und im System des Pand. Rechts. Bd. I. § 51. Vgl.
noch Wächter, Handbuch des in Württemberg geltenden Privat-
rechts. Bd. II. S. 54. Note 2.
-) Jordan a. a. O. S. 225 f.
*) A. a. O. S. 292.

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