Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Der Werkvertrag. 
unterläßt, § 649. Was der Besteller hiernach anrechnen darf, hat er 
darzutun. 
War dem Werke ein Kostenanschlag zugrunde gelegt und ergibt 
sich, daß das Werk nicht ohne dessen Überschreitung ausführbar ist, 
so hat der Besteller, wenn er aus diesem Grunde kündigt, nur einen 
der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz 
der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen des Unternehmers 
zu leisten, §§ 650 Abs. 1, 645. 
Der Unternehmer ist dem Besteller zu unverzüglicher Anzeige ver 
pflichtet, wenn eine derartige Überschreitung zu erwarten ist, § 650 
Abs. 2. Verabsäumung der Anzeige macht ihn schadensersatzpflichtig. 
III. Der Unternehmer ist in der Regel zur Kündigung nicht 
berechtigt, es entziehe sich denn der Besteller der ihm zukommenden 
Mitwirkung bei der Inangriffnahme und Fortsetzung des Werkes trotz 
einer unter Androhung der Kündigung gestellten Nachfrist, § 643. 
Auch bei mandatsähnlichen Werkverträgen hat der Unternehmer 
kein Kündigungsrecht, da § 675 den § 671 nicht in Bezug nimmt. 
§ 325. Sog. Werklieferungsvertrag. 
I. Ist es Kauf oder Werkverdingung, wenn der Unternehmer den 
Stoff für das Werk zu liefern hat? Nach römischem und ge 
meinem Rechte lag Kauf? vor, es sei denn, daß der Unternehmer bloß 
Zutaten lieferte. Bei Bauten auf dem Boden, welchen der Besteller 
anweist, galten die vom Unternehmer beschafften Baumaterialien nur als 
Zutaten; solche Bauverträge waren daher Werkverträge. 
Das preußische Recht unterschied nicht, es nahm allgemein Werk 
verdingung an. 
II. Das B. G. B. § 651 ruht auf dem gemeinen Recht, indes hat 
es den Vertrag, den man derzeitig häufig Werklieferungsvertrag 
nennt, eigenartig geregelt.3 Es unterscheidet, ob eine vertretbare oder 
nichtvertretbare Sache hergestellt werden soll. 
1. Soll der Unternehmer eine vertretbare Sache aus von ihm 
beschafften Stoff herstellen, so gilt das Geschäft im allgemeinen als 
1) Ehrenberg, Kauf und Werkvertrag in Iherings Jahrb. Bd. 27 n. 4; Crome, 
Partiarische Rechtsgeschäfte S. 273; Emerich, Kauf und Werkverdingungsvertrag 1899. 
2) § 4 J. de loc. cond. 3, 24; Dernburg, Pand. Bd. 2 § 113 Anm. 9. 
3) Viel schroffer war E. I. § 568.
	        
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