Metadaten : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 3, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 1, Abt. 1)

88
Zweiter  Theil.  Erster  Titel.
mung  (§§.  210—212)  durch  ausdrückliche  Verträge  unter  sich  abändern ¬
  11
§.  216.  Sollen  aber  Grundstücke  oder  Capitalien,  welche  nach
gesetzlicher  Bestimmung  zum  Eingebrachten  gehören,  durch  solche  Vertrage ¬
  die  Eigenschaft  des  Vorbehaltenen,  auch  in  Beziehung  auf  einen
Dritten,  erlangen:  so  müssen  sie  auf  den  Namen  der  Frau  geschrieben ¬
  werden  12
11)  Die  Meinung  hierbei  ist  nicht,  daß  der  mitallegirte  §.  210  gleichfalls
solle  durch  Vertrag  abgeändert,  d.  h.  noch  eine  dritte  Art  von  Güterrecht,
etwa
Miteigenthum  oder  getheiltes  Eigenthum,  solle  geschaffen  werden  können.
Der
§.  210  ist  aus  Unachtsamkeit  mit  allegirt  worden.  Zu  vergl.  die  Entstehungsgeschichte ¬
  des  §.  215,  Ges.=Rev.  a.  a.  O.,  S.  148.
12)  Es  ist  ganz  richtig,  daß  nach  der  Meinung  der  Redaktoren  die  Grundstücke ¬
  und  Kapitalien  „als  vorbehalten"  geschrieben  werden  müssen,  wenn  sie  nicht
als  Eingebrachtes  von  den  Gläubigern  des  Mannes  behandelt  werden  sollen.  Außerdem ¬
  wäre  die  Vorschrift  gegenstandslos.  Auch  erhellet  dieser  Sinn  aus  den
Materialien,  indem  auf  die  Monita,  durch  welche  die  ganze  Bestimmung  als  eine
Vorsichtsmaßregel  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  erst  veranlaßt  worden,  Sugrez
vorschlug,  daß  qualitas  receptitia  im  Hypothekenbuche  vermerkt  werden  müsse,  welchem ¬
  Vorschlage  die  Fassung  des  §.  316  entsprechen  sollte.  (Ges.=Rev.  Pens.  XV
r
S.  149.)  Gewiß  ist  aber  auch,  daß,  wenn  solcher  Vermell  unterblieben,  daraus
noch  kein  wesentlicher  Nachtheil  für  die  Frau  abzusehen  ist,  da,  wenn  die  Gläubiger
des  Mannes  die  Revenüen  eines  vorbehaltenen  Vermögensstücks  wie  die  eines  Eingebrachten ¬
  in  Angriff  nehmen,  sie  durch  den  Nachweis  der  wahren  Eigenschaft  abgewiesen ¬
  werden  können.
Bezüglich  auf  die  fraglichen  Vermerke  sagt  Suarez  in  seinen  Schlußvorträgen ¬
  über  die  §§.  216,  218,  219,  223,  240,  247,  250,  319:
„In  Ansehung  der  Receptitiorum  hat  die  Frau  eben  die  freie  facultatem  disponendi, ¬
  wie  eine  andere  unverheirathete  Frauensperson.  Ueber  die  Substanz  des
Eingebrachten  können  nur  beide  Eheleute  gemeinschaftlich  gültige  Verfügungen  treffen. ¬
  Wenn  also  z.  E.  der  Mann  über  Receptitia  der  Frau  disponirt,  oder  wenn
er  ein  Illatum  der  Frau  ohne  ihre  Zuziehung  veräußert,  verpfändet  ec.,  so  ist  die
rfügung  nichtig  und  ungültig,  und  die  Frau  ist  zu  allen  Zeiten  deren  Aufhebung ¬
  zu  suchen  befugt.  Dadurch  kann  also  das  Publikum  und  ein  Dritter,  der
mit  dem  Manne  sich  eingelassen  hat,  besonders  wenn  beide  Eheleute  mit  einander
kolludiren,  oft  sehr  gefährdet  werden.  Um  diese  Gefährdungen  zu  verhüten,  und
das  Publikum  möglichst  dagegen  sicher  zu  stellen,  sind  im  Gesetzbuche  Verfügungen
getroffen,  damit  die  Qualität  eines  jeden  Objekts,  ob  dasselbe  ad  illata  oder  ad
receptitia  gehöre,  durch  äußerliche  Merkmale  erkennbar,  und  jeder,  der  sich  nur  gehörig ¬
  erkundigt,  für  Hintergehungen  sicher  sein  möge.  Daher  ist  verordnet:
a)  daß  nur  solche  Mobilien  zu  den  Receptitiis  legalibus  gerechnet  werden  sollen,
denen  man  es  gleich  ansehen  kann,  daß  sie  der  Frau  gehören,  §§.  206,  223
daß  bei  Mobilien,  die  nur  durch  Ve
ktrag  ein  Receptitium  geworden,  die
Frau  eine  einseitige  Disposition  des  Mannes  zwar  widerrufen  könne,  jedoch
nur  gegen  Entschädigung  des  dritten  redlichen  Besitzers,  §.  250;
daß  über  alle  bloß  eingebrachte  Mobilien  der  Mann  intuitu  tertü  liberam ¬
  facultatem  disponendi  habe,  §.  247
daß  bei  Grundstücken  und  Kapitalien,  an  welchen  die  Frau,  es  sei  qua  illatum ¬
  oder  qua  receptitium,  ein  Recht  hat,  diese  Qualität  derselben  aus  dem
Hypothekenbuche  oder  aus  dem  Schuldinstrumente  ersichtlich  sein  müsse
§§.  216,  218,  219,  232,  233,  252,  253.
Diese  nöthige  Rücksicht  auf  die  Verwahrung  des  Publici  gegen  Hintergehungen ¬
  und  Kollusionen  wird  um  so  mehr  hinreichen,  die  in  diesen  §§.  zum  Theil
liegenden  Abweichungen  von  dem  bisherigen  gemeinen  Rechte  zu  rechtfertigen,  als
auf  der  anderen  Seite  für  die  Sicherheit  der  Frau  durch  die  große  Priorität,  welche
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer