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Zweiter Theil. Erster Titel.
mung (§§. 210—212) durch ausdrückliche Verträge unter sich abändern ¬
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§. 216. Sollen aber Grundstücke oder Capitalien, welche nach
gesetzlicher Bestimmung zum Eingebrachten gehören, durch solche Vertrage ¬
die Eigenschaft des Vorbehaltenen, auch in Beziehung auf einen
Dritten, erlangen: so müssen sie auf den Namen der Frau geschrieben ¬
werden 12
11) Die Meinung hierbei ist nicht, daß der mitallegirte §. 210 gleichfalls
solle durch Vertrag abgeändert, d. h. noch eine dritte Art von Güterrecht,
etwa
Miteigenthum oder getheiltes Eigenthum, solle geschaffen werden können.
Der
§. 210 ist aus Unachtsamkeit mit allegirt worden. Zu vergl. die Entstehungsgeschichte ¬
des §. 215, Ges.=Rev. a. a. O., S. 148.
12) Es ist ganz richtig, daß nach der Meinung der Redaktoren die Grundstücke ¬
und Kapitalien „als vorbehalten" geschrieben werden müssen, wenn sie nicht
als Eingebrachtes von den Gläubigern des Mannes behandelt werden sollen. Außerdem ¬
wäre die Vorschrift gegenstandslos. Auch erhellet dieser Sinn aus den
Materialien, indem auf die Monita, durch welche die ganze Bestimmung als eine
Vorsichtsmaßregel zur Sicherheit der Gläubiger erst veranlaßt worden, Sugrez
vorschlug, daß qualitas receptitia im Hypothekenbuche vermerkt werden müsse, welchem ¬
Vorschlage die Fassung des §. 316 entsprechen sollte. (Ges.=Rev. Pens. XV
r
S. 149.) Gewiß ist aber auch, daß, wenn solcher Vermell unterblieben, daraus
noch kein wesentlicher Nachtheil für die Frau abzusehen ist, da, wenn die Gläubiger
des Mannes die Revenüen eines vorbehaltenen Vermögensstücks wie die eines Eingebrachten ¬
in Angriff nehmen, sie durch den Nachweis der wahren Eigenschaft abgewiesen ¬
werden können.
Bezüglich auf die fraglichen Vermerke sagt Suarez in seinen Schlußvorträgen ¬
über die §§. 216, 218, 219, 223, 240, 247, 250, 319:
„In Ansehung der Receptitiorum hat die Frau eben die freie facultatem disponendi, ¬
wie eine andere unverheirathete Frauensperson. Ueber die Substanz des
Eingebrachten können nur beide Eheleute gemeinschaftlich gültige Verfügungen treffen. ¬
Wenn also z. E. der Mann über Receptitia der Frau disponirt, oder wenn
er ein Illatum der Frau ohne ihre Zuziehung veräußert, verpfändet ec., so ist die
rfügung nichtig und ungültig, und die Frau ist zu allen Zeiten deren Aufhebung ¬
zu suchen befugt. Dadurch kann also das Publikum und ein Dritter, der
mit dem Manne sich eingelassen hat, besonders wenn beide Eheleute mit einander
kolludiren, oft sehr gefährdet werden. Um diese Gefährdungen zu verhüten, und
das Publikum möglichst dagegen sicher zu stellen, sind im Gesetzbuche Verfügungen
getroffen, damit die Qualität eines jeden Objekts, ob dasselbe ad illata oder ad
receptitia gehöre, durch äußerliche Merkmale erkennbar, und jeder, der sich nur gehörig ¬
erkundigt, für Hintergehungen sicher sein möge. Daher ist verordnet:
a) daß nur solche Mobilien zu den Receptitiis legalibus gerechnet werden sollen,
denen man es gleich ansehen kann, daß sie der Frau gehören, §§. 206, 223
daß bei Mobilien, die nur durch Ve
ktrag ein Receptitium geworden, die
Frau eine einseitige Disposition des Mannes zwar widerrufen könne, jedoch
nur gegen Entschädigung des dritten redlichen Besitzers, §. 250;
daß über alle bloß eingebrachte Mobilien der Mann intuitu tertü liberam ¬
facultatem disponendi habe, §. 247
daß bei Grundstücken und Kapitalien, an welchen die Frau, es sei qua illatum ¬
oder qua receptitium, ein Recht hat, diese Qualität derselben aus dem
Hypothekenbuche oder aus dem Schuldinstrumente ersichtlich sein müsse
§§. 216, 218, 219, 232, 233, 252, 253.
Diese nöthige Rücksicht auf die Verwahrung des Publici gegen Hintergehungen ¬
und Kollusionen wird um so mehr hinreichen, die in diesen §§. zum Theil
liegenden Abweichungen von dem bisherigen gemeinen Rechte zu rechtfertigen, als
auf der anderen Seite für die Sicherheit der Frau durch die große Priorität, welche