fullscreen : Vermischte Beyträge zu dem deutschen Recht (Th. 1 (1771))

Statuten  vom  Jahr  1558.  277
XXX.  Art.
Wer  Gestolen  Gutt  keufft  giebt  puß  ohne
entgelde  wieder.
Gestolen  Gutt  vndt  habe  sie  sey  vndt  werde
genanndt  wie  sie  wollenn,  sollenn  niemanndt
keuffenn,  oder  sonnst  dur  annder  Contract  ahn
sich  bringenn,  thutt  er  daß  ondt  der  rechte  Her,
dem  solch  entfroembdt  koempt,  vnndt  spricht
seine  habe  ahnn,  so  soll  man  jheme  die  ohne
allenn  entgeldt  folgenn  laßenn,  wo  er  genugsam -
  scheinn  vnndt  kunndtschafft  fürleget,  oder  |  |
sonnst  erweisett  daß  solch  seinn  gut  gewesenn
vnndt  iheme  gestolenn  sey.
XXXI.
Art.
Froembte  wein  vndt  bier  soll  niemanndt
vorkeuffenn.
Nach  dem  der  Rath  alleine  bißohero  befug
bewesenn  vnndt  macht  gehabt,  froembte  weinn
vnndt  bier  in  denn  stadtkeller  gemeinem  nutz
zu  guthe  enzulegenn  vndt  zu  schenkenn,  so  bleiben -
  sie  darbey  auch  billich,  derohalbenn  soll  kein
burger  froembdenn  weinn  oder  bier,  so  alhier
im  Ambt  nicht  gewachsenn  oder  gebrawet  einlegenn -
  oder  vorkeuffenn  wurde  aber  jemanndt  etwaß -
  geschanck,  daß  mag  er  gebrauchenn,  deßgleichenn -
  so  mag  einn  jeder  zu  seinenn  hochtzeitlichenn -
  ehrenn  Naumburgiesch  auch  einboeckisch
bier
S  3
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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