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in Bisthumsangelegenheiten war für dieselben der erste positive
Erfolg im Ringen um ihre selbständige Stellung im Bunde. Den
betretenen Weg weitergehend, fand ihre verfassungsrechtliche Entwicklung ¬
ihren formellen Abschluss in dem sog. 6. Artikelbrief von
1541. Eine eigentliche Konstituirungsurkunde haben wir für
diesen Bund nicht: waren doch sein Umfang und sein Haupt
naturgemäss gegeben. Der Bischof war prinzipielles Iaupt des
Gotteshausbundes. Er hatte die Ausübung verschiedener Rechte, wobei ¬
jedoch jederzeit das Gotteshaus von ihm Rechenschaft verlangen
konnte. Allein schon früh theilte der Bischof die Exekutive mit
dem Bürgermeister von Chur, verzichtete allmählig auf Ausübung
seiner Rechte, bis dieselben durch den Malanserspruch im Jahre
1700 auch formell auf den Bürgermeister von Chur übergingen.
Von nun an hatte der Bürgermeister von Chur als Bundespräsident
die Exekutive im Bunde zu übernehmen. Gewählt wurde der
Bundespräsident durch die Gemeinden aus den Mitgliedern des
Rathes und der Stadt Chur. Träger der Souveränitätsrechte im
Gotteshausbund war nach dem 6. Artikelbrief die Gesammtheit
der Gemeinden. Diese übten ihr Recht als oberste, gesetzgebende
und administrative Landesbehörde aus durch ihre Abgeordneten,
die sich auf den Gotteshaustagen versammelten. *)
Plattner erzählt uns auf S. 159 nach einem Abschied des
Gotteshaustages zu Fürstenau vom 20. März 1468 die politische
Organisation des Gotteshausbundes für die Zeit der ersten Jahrhunderte ¬
seines Bestehens etwas genauer. Darnach bildete die
oberste Landesbehörde einen Rath oder Landstag mit 24 Mitgliedern, ¬
dessen Vertretung für die einzelnen Gerichte näher angegeben ¬
wird. Mit diesem Landtag berieth der Bischof, was zu
des »gemeinen Gotteshauses Nutz und Frommen diente«. In
minder wichtigen Angelegenheiten konnte der Bischof mit dem
Kapitel und den Räthen der Stadt Chur die Zahl der einzuberufenen
Vertreter bestimmen. Verlangte aber das »gemeine Gotteshausmit ¬
Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache, dass alle 24 einzuberufen ¬
seien, so war der bischöfliche Landtag an einem gegebenen ¬
Orte zu versammeln. Der engere Rath der 12 bildete
die Exekutive in Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten.
Wenn uns das Gesagte über die verwickelten Verfassungs
zustände des Gotteshausbundes noch in mancher Beziehung im
Dunklen lässt, so ersehen wir doch daraus, dass der Gotteshaus’) ¬
Wagner und Salis: S. 347 und 348.