Metadata : Steinhauser, Alois: ¬Das Zugrecht nach den bündnerischen Statutarrechten

30
in  Bisthumsangelegenheiten  war  für  dieselben  der  erste  positive
Erfolg  im  Ringen  um  ihre  selbständige  Stellung  im  Bunde.  Den
betretenen  Weg  weitergehend,  fand  ihre  verfassungsrechtliche  Entwicklung ¬
  ihren  formellen  Abschluss  in  dem  sog.  6.  Artikelbrief  von
1541.  Eine  eigentliche  Konstituirungsurkunde  haben  wir  für
diesen  Bund  nicht:  waren  doch  sein  Umfang  und  sein  Haupt
naturgemäss  gegeben.  Der  Bischof  war  prinzipielles  Iaupt  des
Gotteshausbundes.  Er  hatte  die  Ausübung  verschiedener  Rechte,  wobei ¬
  jedoch  jederzeit  das  Gotteshaus  von  ihm  Rechenschaft  verlangen
konnte.  Allein  schon  früh  theilte  der  Bischof  die  Exekutive  mit
dem  Bürgermeister  von  Chur,  verzichtete  allmählig  auf  Ausübung
seiner  Rechte,  bis  dieselben  durch  den  Malanserspruch  im  Jahre
1700  auch  formell  auf  den  Bürgermeister  von  Chur  übergingen.
Von  nun  an  hatte  der  Bürgermeister  von  Chur  als  Bundespräsident
die  Exekutive  im  Bunde  zu  übernehmen.  Gewählt  wurde  der
Bundespräsident  durch  die  Gemeinden  aus  den  Mitgliedern  des
Rathes  und  der  Stadt  Chur.  Träger  der  Souveränitätsrechte  im
Gotteshausbund  war  nach  dem  6.  Artikelbrief  die  Gesammtheit
der  Gemeinden.  Diese  übten  ihr  Recht  als  oberste,  gesetzgebende
und  administrative  Landesbehörde  aus  durch  ihre  Abgeordneten,
die  sich  auf  den  Gotteshaustagen  versammelten.  *)
Plattner  erzählt  uns  auf  S.  159  nach  einem  Abschied  des
Gotteshaustages  zu  Fürstenau  vom  20.  März  1468  die  politische
Organisation  des  Gotteshausbundes  für  die  Zeit  der  ersten  Jahrhunderte ¬
  seines  Bestehens  etwas  genauer.  Darnach  bildete  die
oberste  Landesbehörde  einen  Rath  oder  Landstag  mit  24  Mitgliedern, ¬
  dessen  Vertretung  für  die  einzelnen  Gerichte  näher  angegeben ¬
  wird.  Mit  diesem  Landtag  berieth  der  Bischof,  was  zu
des  »gemeinen  Gotteshauses  Nutz  und  Frommen  diente«.  In
minder  wichtigen  Angelegenheiten  konnte  der  Bischof  mit  dem
Kapitel  und  den  Räthen  der  Stadt  Chur  die  Zahl  der  einzuberufenen
Vertreter  bestimmen.  Verlangte  aber  das  »gemeine  Gotteshausmit ¬
  Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit  der  Sache,  dass  alle  24  einzuberufen ¬
  seien,  so  war  der  bischöfliche  Landtag  an  einem  gegebenen ¬
  Orte  zu  versammeln.  Der  engere  Rath  der  12  bildete
die  Exekutive  in  Besorgung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten.
Wenn  uns  das  Gesagte  über  die  verwickelten  Verfassungs
zustände  des  Gotteshausbundes  noch  in  mancher  Beziehung  im
Dunklen  lässt,  so  ersehen  wir  doch  daraus,  dass  der  Gotteshaus’) ¬
  Wagner  und  Salis:  S.  347  und  348.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer