Der Kaufmann.
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2. ausnahmsweise nicht einen blosen Majoritätsbeschluß der übergehenden ¬
Gesellschaft, sondern Einstimmigkeit der Mitglieder:
neben Einhaltung der Formen eines Gesellschaftsvertrags staatliche
Genehmigung, wo diese überhaupt zur Bildung einer Aktiengesellschaft ¬
vorgeschrieben ist. (HGB. Art. 247, 249, Ziff. 3.).
Es bestimmt Art. 248:
Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu
verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger
erfolgt ist.
Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der
getrennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung ¬
von der anderen Gesellschaft geführt.
Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung ¬
der getrennten Verwaltung persönlich und soliditarisch verantwortlich. ¬
Die Auflösung der Gesellschaft ist zur
Eintragung in das Handelsregister ¬
bei Ordnungsstrafe anzumelden.
Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft
(Art. 243) kann unterlassen oder auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben ¬
werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden
Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung ¬
des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die
Aktionare erfolgen darf (Art. 245).
B. Kommanditgesellschaft auf Aktien.
82.
1) Begriff und Natur derselben.
Diese dem französischen Gesetz vom 17. Juli 1856 nachgebildete Gesellschaftsform ¬
wurde
von dem A. D. HGB. eingeführt. In Frankreich
diente
sie dazu, die Umgehung der Staatsgenehmigung für reine Aktiengesellschaften ¬
möglich
zu machen.
Es kann nämlich das Kapital der Kommanditisten in Aktien oder Aktien-Antheile -
zerlegt werden,
(Art. 173 HGB.): dann ist eine Kommanditgesellschaft ¬
auf Aktien vorhanden. Diese Kommanditgesellschaft kann wie die
Kommanditgesellschaft zu einem Einzelkaufmann, zu einer offenen Gesellschaft, ¬
selbst zu einer Aktiengesellschaft treten.
Das Eigenthümliche dieser Gesellschaftsform ist, daß hier das kommandirte ¬
Kapital in eigenthümlicher Organisation gegen den oder die persönlich
haftenden Gesellschafter auftritt, nämlich als ein in Aktien getheilter Fond,
bezüglich dessen die Inhaber besondere Rechte ausüben. Nach außen bilden
die offenen Gesellschafter und das kommandirte Kapital nur Eine Gesellschaft: ¬
nach innen haben beide verschiedene Organisation, die offenen Gesellschafter ¬
unter sich die der offenen Gesellschaft, die der Kommanditisten
die der Aktiengesellschaft.
Auch die Kommanditistengesellschaft auf Aktien ist eine selbstständige
Hahn, Handelgrecht.