fullscreen : Hahn, Otto: ¬Das Handelsrecht nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch

Der  Kaufmann.
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2.  ausnahmsweise  nicht  einen  blosen  Majoritätsbeschluß  der  übergehenden ¬
  Gesellschaft,  sondern  Einstimmigkeit  der  Mitglieder:
neben  Einhaltung  der  Formen  eines  Gesellschaftsvertrags  staatliche
Genehmigung,  wo  diese  überhaupt  zur  Bildung  einer  Aktiengesellschaft ¬
  vorgeschrieben  ist.  (HGB.  Art.  247,  249,  Ziff.  3.).
Es  bestimmt  Art.  248:
Das  Vermögen  der  aufzulösenden  Gesellschaft  ist  so  lange  getrennt  zu
verwalten,  bis  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  ihrer  Gläubiger
erfolgt  ist.
Der  bisherige  Gerichtsstand  der  Gesellschaft  bleibt  für  die  Dauer  der
getrennten  Vermögensverwaltung  bestehen;  dagegen  wird  die  Verwaltung ¬
  von  der  anderen  Gesellschaft  geführt.
Der  Vorstand  der  letzteren  Gesellschaft  ist  den  Gläubigern  für  die  Ausführung ¬
  der  getrennten  Verwaltung  persönlich  und  soliditarisch  verantwortlich. ¬

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister ¬
  bei  Ordnungsstrafe  anzumelden.
Die  öffentliche  Aufforderung  der  Gläubiger  der  aufgelösten  Gesellschaft
(Art.  243)  kann  unterlassen  oder  auf
einen  späteren  Zeitpunkt  verschoben ¬
  werden.  Jedoch  ist  die  Vereinigung  der  Vermögen  der  beiden
Gesellschaften  erst  in  dem  Zeitpunkte  zulässig,  in  welchem  eine  Vertheilung ¬
  des  Vermögens  einer  aufgelösten  Aktiengesellschaft  unter  die
Aktionare  erfolgen  darf  (Art.  245).
B.  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.
82.
1)  Begriff  und  Natur  derselben.
Diese  dem  französischen  Gesetz  vom  17.  Juli  1856  nachgebildete  Gesellschaftsform ¬
  wurde
von  dem  A.  D.  HGB.  eingeführt.  In  Frankreich
diente
sie  dazu,  die  Umgehung  der  Staatsgenehmigung  für  reine  Aktiengesellschaften ¬
  möglich
zu  machen.
Es  kann  nämlich  das  Kapital  der  Kommanditisten  in  Aktien  oder  Aktien-Antheile -
  zerlegt  werden,
(Art.  173  HGB.):  dann  ist  eine  Kommanditgesellschaft ¬
  auf  Aktien  vorhanden.  Diese  Kommanditgesellschaft  kann  wie  die
Kommanditgesellschaft  zu  einem  Einzelkaufmann,  zu  einer  offenen  Gesellschaft, ¬
  selbst  zu  einer  Aktiengesellschaft  treten.
Das  Eigenthümliche  dieser  Gesellschaftsform  ist,  daß  hier  das  kommandirte ¬
  Kapital  in  eigenthümlicher  Organisation  gegen  den  oder  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter  auftritt,  nämlich  als  ein  in  Aktien  getheilter  Fond,
bezüglich  dessen  die  Inhaber  besondere  Rechte  ausüben.  Nach  außen  bilden
die  offenen  Gesellschafter  und  das  kommandirte  Kapital  nur  Eine  Gesellschaft: ¬
  nach  innen  haben  beide  verschiedene  Organisation,  die  offenen  Gesellschafter ¬
  unter  sich  die  der  offenen  Gesellschaft,  die  der  Kommanditisten
die  der  Aktiengesellschaft.
Auch  die  Kommanditistengesellschaft  auf  Aktien  ist  eine  selbstständige
Hahn,  Handelgrecht.
            
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