500
Der Werkvertrag.
2. Lag dem Unternehmer ob, eine Sache des Bestellers zu be
arbeiten, so können Zutaten, welche deren wesentliche Bestandteile wurden,
nicht zurückgefordert werden, daher ist der Wert nach § 346 dem Unter
nehmer bei der Wandelung zu vergüten, § 467.
Wandelt der Besteller, so kann er nicht daneben Schadensersatz
wegen Nichterfüllung beanspruchen.
IV. Statt Wandelung oder Minderung kann Schadensersatz
wegen Nichterfüllung beansprucht werden, wenn der Unternehmer
den Mangel zu vertreten hat½4, also namentlich im Falle eigenen
Verschuldens oder des Verschuldens seiner Gehilfen, desgleichen im Falle
des Garantieversprechens.
V. Dazu kommt, daß dem Besteller auch die Ansprüche zustehen,
welche bei gegenseitigen Verträgen nach §§ 320 ff. dem benachteiligten
Vertragschließenden erwachsen, § 636 Abs. 1 Satz 2.15
VI. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des
Mangels ohne Vorbehalt bei der Abnahme an, so stehen ihm nach
dem Wortlaute des § 640 Abs. 2 die in §§ 633, 634 bestimmten Rechte
auf Beseitigung des Mangels, auf Wandelung und Preisminderung nicht
zu. Behält er aber die in § 635 vorgesehenen Rechte auf Schadens
ersatz wegen Nichterfüllung? Der § 640 spricht hiervon nicht.
Deshalb erachten viele diesen Anspruch als dem Besteller zustehend, auch
wenn er den Mangel bei der Abnahme kennt und sich nichts vorbehält.
Aber daß der Besteller, welcher den Mangel bei der Abnahme kennt
und sich wegen desselben keine Ansprüche vorbehält, dennoch später
Schadensersatz wegen Nichterfüllung beansprucht!s, widerspricht Treu
und Glauben.
14) Es weicht dies von den Vorschriften über die Verpflichtungen des Ver
käufers zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung, § 463, ab. Denn dieser hat
solchen wegen „zugesicherter Eigenschaften“ schlechthin, wegen Fehler anderer Art nur
wegen „arglistigen Verschweigens“ zu leisten.
15) Schöller bei Gruchot Bd. 46 S. 255, auch Goldmann=Lilienthal S. 646
führen aus, daß bei schuldhafter Nichtbeseitigung des Mangels nicht § 325, 326 An
wendung finde. Die Nichtbeseitigung bedeute nicht, daß der ganze Vertrag unerfüllt
bleibe, bewirke vielmehr nur, daß es bei der mangelhaften Erfüllung sein Bewenden
behalte. Damit sei das Recht des Bestellers begründet, die Gewährleistungsansprüche
als solche geltend zu machen, aber auch nur diese, gerade als wenn die Beseitigung
von Anfang an untunlich gewesen wäre; selbständige besondere Ansprüche könnten
aus der Nichtbeseitigung nicht erwachsen. Es seien also die Folgen der Nichtbeseitigung
des Mangels in den §§ 634, 635 erschöpfend geregelt. Nur mache die schuldhafte
Nichtbeseitigung in demselben Umfang schadensersatzpflichtig, wie die schuldhafte Ver
ursachung des Mangels gemäß § 635.
16) Vgl. Cosack, B. R. Bd. 1 § 148 Ziff. k., wie hier Goldmann=Lilienthal
S. 651 Anm. 33.