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b) Familien= und Vornamen, Gewerbe und Wohnsitz des Ehemannes. ¬
c) Die Ansprüche der Ehefrau und den Grund der Entstehung derselben ¬
gemäß Art. 2135 Abs. 2 des Code civil. Die Forderungen
müssen gesondert aufgeführt und die Haupt= und Nebenforderungen in
bestimmten Beträgen angegeben werden. Die Angabe einer Gesammtsumme ¬
kann nicht für ausreichend erachtet werden (§ 7 Abs. 3 und § 9
Abs. 2 des Ges. vom 24. Juli 1889).
d) Die Angaben der einzeln genau zu bezeichnenden Grundstücke
(Leoni S. 42 u. Notariats=Zeitschrift IX S. 332).
3. Die Eintragung der gesetzlichen Hypothek an den Liegenschaften ¬
von rechnungspflichtigen Beamten (Code civil Art.
2121 u. Art. 6 des Ges. vom 5. September 1807) erfolgt auf Antrag
der Vertreter des Staats, der Gemeinden und öffentlichen Anstalten
(Aubry und Rau III § 264 quater S. 258 ff.) Für den Inhalt der
Anträge gelten die allgemeinen Bestimmungen (§ 16 Abs. 3 u. § 22).
4. Ueber die Beglaubigung der Anträge vergl. oben 11 2.
d) Die Eintragung der Vorzugsrechte.
Die Eintragung der Vorzugsrechte des Verkäufers, Darleihers und
Theilungsgenossen erfolgt auf Vorlage der Ausfertigung des Titels und
des Auszugs aus demselben.
Die Eintragung der übrigen Vorzugsrechte (siehe § 6) geschieht wie
die der gesetzlichen Hypotheken in Folge eines darauf gerichteten Antrags.
Die besonderen Vorschriften, welche für die Wahrung einzelner Vorzugsrechte ¬
in den Hypothekenregistern gelten, sind für das Gebiet des
Grundbuchrechts beseitigt.
Dies gilt insbesondere von der Vorschrift, welche zur Wahrung der
rzugsrechte des Baumeisters oder Bauunternehmers verlangt, daß die
über die Arbeit zu errichtenden Protokolle in die Hypothekenregister eingeschrieben ¬
werden (Code civil Art. 2010; vergl. ferner Art. 7 des Ges.
über die Entwässerung vom 17. Juli 1856)
Eine Eintraguug dieser Protokolle in das Grundbuch findet nicht
statt. Immerhin muß das erste Protokoll dem Antrage auf Eintragung
beigefügt werden, weil die Entstehung des Vorzugsrechts und folgeweise