Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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b)  Familien=  und  Vornamen,  Gewerbe  und  Wohnsitz  des  Ehemannes. ¬

c)  Die  Ansprüche  der  Ehefrau  und  den  Grund  der  Entstehung  derselben ¬
  gemäß  Art.  2135  Abs.  2  des  Code  civil.  Die  Forderungen
müssen  gesondert  aufgeführt  und  die  Haupt=  und  Nebenforderungen  in
bestimmten  Beträgen  angegeben  werden.  Die  Angabe  einer  Gesammtsumme ¬
  kann  nicht  für  ausreichend  erachtet  werden  (§  7  Abs.  3  und  §  9
Abs.  2  des  Ges.  vom  24.  Juli  1889).
d)  Die  Angaben  der  einzeln  genau  zu  bezeichnenden  Grundstücke
(Leoni  S.  42  u.  Notariats=Zeitschrift  IX  S.  332).
3.  Die  Eintragung  der  gesetzlichen  Hypothek  an  den  Liegenschaften ¬
  von  rechnungspflichtigen  Beamten  (Code  civil  Art.
2121  u.  Art.  6  des  Ges.  vom  5.  September  1807)  erfolgt  auf  Antrag
der  Vertreter  des  Staats,  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
(Aubry  und  Rau  III  §  264  quater  S.  258  ff.)  Für  den  Inhalt  der
Anträge  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen  (§  16  Abs.  3  u.  §  22).
4.  Ueber  die  Beglaubigung  der  Anträge  vergl.  oben  11  2.
d)  Die  Eintragung  der  Vorzugsrechte.
Die  Eintragung  der  Vorzugsrechte  des  Verkäufers,  Darleihers  und
Theilungsgenossen  erfolgt  auf  Vorlage  der  Ausfertigung  des  Titels  und
des  Auszugs  aus  demselben.
Die  Eintragung  der  übrigen  Vorzugsrechte  (siehe  §  6)  geschieht  wie
die  der  gesetzlichen  Hypotheken  in  Folge  eines  darauf  gerichteten  Antrags.
Die  besonderen  Vorschriften,  welche  für  die  Wahrung  einzelner  Vorzugsrechte ¬
  in  den  Hypothekenregistern  gelten,  sind  für  das  Gebiet  des
Grundbuchrechts  beseitigt.
Dies  gilt  insbesondere  von  der  Vorschrift,  welche  zur  Wahrung  der
rzugsrechte  des  Baumeisters  oder  Bauunternehmers  verlangt,  daß  die
über  die  Arbeit  zu  errichtenden  Protokolle  in  die  Hypothekenregister  eingeschrieben ¬
  werden  (Code  civil  Art.  2010;  vergl.  ferner  Art.  7  des  Ges.
über  die  Entwässerung  vom  17.  Juli  1856)
Eine  Eintraguug  dieser  Protokolle  in  das  Grundbuch  findet  nicht
statt.  Immerhin  muß  das  erste  Protokoll  dem  Antrage  auf  Eintragung
beigefügt  werden,  weil  die  Entstehung  des  Vorzugsrechts  und  folgeweise
            
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