Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Der Werkvertrag. 
Denn mit der Ablieferung des Werkes hat 
Dem ist nicht beizutreten. 
der Unternehmer, sofern dasselbe vertragsmäßig war, seine Verpflich 
tung erfüllt, die Vergütung verdient. Schon die römischen 
Juristen haben dies erkannt. Prüfung und Billigung ist oft nicht un 
mittelbar möglich, z. B. nicht bei einer Maschine, die erst in Gang zu 
setzen ist. Was rechtfertigt es, den Unternehmer, welcher vertragsmäßig 
geleistet hat, in der Zwischenzeit mit der Gefahr des Unterganges zu 
belasten! 
Es genügt also die Tatsache der Annahme als Erfüllung ent 
sprechend § 363, welche keineswegs notwendig vorgängige Prüfung und 
Billigung in sich schließt. 
2. Ist nach Beschaffenheit des Werkes, dessen Abnahme durch 
den Besteller ausgeschlossen, so tritt nach § 646 an deren Stelle auch 
bezüglich der Gefahr die Vollendung des Werkes. 
Abnahme durch den Besteller ist in der Regel ausgeschlossen, wenn es 
sich um immaterielle Produktionen handelt, ferner wenn das Werk nicht 
dem Besteller, sondern einem Dritten vereinbarterweise abzuliefern ist. 
3. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht 
gleichfalls die Gefahr auf ihn über9, § 644 Abs. 1 S. 2. 
4. Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des 
vom Besteller gelieferten Stoffes1° untergegangen oder verschlechtert 
oder unausführbar geworden, ohne daß dies der Unternehmer zu ver 
treten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit ent 
sprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht 
inbegriffenen Auslagen verlangen 11.12, § 645 Abs. 1. Selbstverständlich 
7) Ist das Werk in Teilen abzunehmen und zu vergüten, so geht die Gefahr 
mit der Abnahme eines Teiles bezüglich desselben auf den Besteller über. Es liegen 
dann verbundene Werkverträge über die Herstellung der Teile vor. Ist das Werk 
nach Teilen zu vergüten, nicht abzunehmen, so hat der Unternehmer die Gefahr bis 
zur Vollendung. 
Wäre Abnahme 
8) Dies unterstützt unsere Auslegung des Wortes „Abnahme“. 
Billigung des Werkes, so wäre jedes Werk, auch das immaterielle, abnahmefähig. 
9) Kohler in seinem Archiv für B. R. Bd. 13 S. 258 nimmt Annahmeverzug 
im weitesten Sinne und findet solchen überall, wo die Unmöglichkeit der Ausführung in 
den Verhältnissen des Bestellers oder in dem von ihm gegebenen Stoffe ihren Grund 
hat. Vgl. dagegen Oertmann zu § 644 Ziff. 3 
10) „Stoff“ ist die Sache, bezüglich deren der Unternehmer tätig sein, 
also auch z. B. der Baugrund, den er bebauen soll. Es bedingt also die Gefahr 
das „vitum soli“ nicht, vgl. 1. 62 D. locati 19, 2. Ob man auch die Materialien 
welche für die Ausführung des Werkes benutzt werden, z. B. Baugerüste, zum Stoff 
rechnen kann, wie Oertmann § 645 Ziff. 1a annimmt, ist zweifelhaft. 
11) Nicht der Wert des bereits Hergestellten ist maßgebend, denn der hergestellte 
Torso kann wertlos sein, vielmehr ist das Verhältnis der geleisteten Arbeit zu der
	        
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