Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Der  Werkvertrag.
Denn  mit  der  Ablieferung  des  Werkes  hat
Dem  ist  nicht  beizutreten.
der  Unternehmer,  sofern  dasselbe  vertragsmäßig  war,  seine  Verpflichtung ¬
  erfüllt,  die  Vergütung  verdient.  Schon  die  römischen
Juristen  haben  dies  erkannt.  Prüfung  und  Billigung  ist  oft  nicht  unmittelbar ¬
  möglich,  z.  B.  nicht  bei  einer  Maschine,  die  erst  in  Gang  zu
setzen  ist.  Was  rechtfertigt  es,  den  Unternehmer,  welcher  vertragsmäßig
geleistet  hat,  in  der  Zwischenzeit  mit  der  Gefahr  des  Unterganges  zu
belasten!
Es  genügt  also  die  Tatsache  der  Annahme  als  Erfüllung  entsprechend ¬
  §  363,  welche  keineswegs  notwendig  vorgängige  Prüfung  und
Billigung  in  sich  schließt.
2.  Ist  nach  Beschaffenheit  des  Werkes,  dessen  Abnahme  durch
den  Besteller  ausgeschlossen,  so  tritt  nach  §  646  an  deren  Stelle  auch
bezüglich  der  Gefahr  die  Vollendung  des  Werkes.
Abnahme  durch  den  Besteller  ist  in  der  Regel  ausgeschlossen,  wenn  es
sich  um  immaterielle  Produktionen  handelt,  ferner  wenn  das  Werk  nicht
dem  Besteller,  sondern  einem  Dritten  vereinbarterweise  abzuliefern  ist.
3.  Kommt  der  Besteller  in  Verzug  der  Annahme,  so  geht
gleichfalls  die  Gefahr  auf  ihn  über9,  §  644  Abs.  1  S.  2.
4.  Ist  das  Werk  vor  der  Abnahme  infolge  eines  Mangels  des
vom  Besteller  gelieferten  Stoffes1°  untergegangen  oder  verschlechtert
oder  unausführbar  geworden,  ohne  daß  dies  der  Unternehmer  zu  vertreten ¬
  hat,  so  kann  der  Unternehmer  einen  der  geleisteten  Arbeit  entsprechenden ¬
  Teil  der  Vergütung  und  Ersatz  der  in  der  Vergütung  nicht
inbegriffenen  Auslagen  verlangen  11.12,  §  645  Abs.  1.  Selbstverständlich
7)  Ist  das  Werk  in  Teilen  abzunehmen  und  zu  vergüten,  so  geht  die  Gefahr
mit  der  Abnahme  eines  Teiles  bezüglich  desselben  auf  den  Besteller  über.  Es  liegen
dann  verbundene  Werkverträge  über  die  Herstellung  der  Teile  vor.  Ist  das  Werk
nach  Teilen  zu  vergüten,  nicht  abzunehmen,  so  hat  der  Unternehmer  die  Gefahr  bis
zur  Vollendung.
Wäre  Abnahme
8)  Dies  unterstützt  unsere  Auslegung  des  Wortes  „Abnahme“.
Billigung  des  Werkes,  so  wäre  jedes  Werk,  auch  das  immaterielle,  abnahmefähig.
9)  Kohler  in  seinem  Archiv  für  B.  R.  Bd.  13  S.  258  nimmt  Annahmeverzug
im  weitesten  Sinne  und  findet  solchen  überall,  wo  die  Unmöglichkeit  der  Ausführung  in
den  Verhältnissen  des  Bestellers  oder  in  dem  von  ihm  gegebenen  Stoffe  ihren  Grund
hat.  Vgl.  dagegen  Oertmann  zu  §  644  Ziff.  3
10)  „Stoff“  ist  die  Sache,  bezüglich  deren  der  Unternehmer  tätig  sein,
also  auch  z.  B.  der  Baugrund,  den  er  bebauen  soll.  Es  bedingt  also  die  Gefahr
das  „vitum  soli“  nicht,  vgl.  1.  62  D.  locati  19,  2.  Ob  man  auch  die  Materialien
welche  für  die  Ausführung  des  Werkes  benutzt  werden,  z.  B.  Baugerüste,  zum  Stoff
rechnen  kann,  wie  Oertmann  §  645  Ziff.  1a  annimmt,  ist  zweifelhaft.
11)  Nicht  der  Wert  des  bereits  Hergestellten  ist  maßgebend,  denn  der  hergestellte
Torso  kann  wertlos  sein,  vielmehr  ist  das  Verhältnis  der  geleisteten  Arbeit  zu  der
            
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