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Der Werkvertrag.
Denn mit der Ablieferung des Werkes hat
Dem ist nicht beizutreten.
der Unternehmer, sofern dasselbe vertragsmäßig war, seine Verpflich
tung erfüllt, die Vergütung verdient. Schon die römischen
Juristen haben dies erkannt. Prüfung und Billigung ist oft nicht un
mittelbar möglich, z. B. nicht bei einer Maschine, die erst in Gang zu
setzen ist. Was rechtfertigt es, den Unternehmer, welcher vertragsmäßig
geleistet hat, in der Zwischenzeit mit der Gefahr des Unterganges zu
belasten!
Es genügt also die Tatsache der Annahme als Erfüllung ent
sprechend § 363, welche keineswegs notwendig vorgängige Prüfung und
Billigung in sich schließt.
2. Ist nach Beschaffenheit des Werkes, dessen Abnahme durch
den Besteller ausgeschlossen, so tritt nach § 646 an deren Stelle auch
bezüglich der Gefahr die Vollendung des Werkes.
Abnahme durch den Besteller ist in der Regel ausgeschlossen, wenn es
sich um immaterielle Produktionen handelt, ferner wenn das Werk nicht
dem Besteller, sondern einem Dritten vereinbarterweise abzuliefern ist.
3. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht
gleichfalls die Gefahr auf ihn über9, § 644 Abs. 1 S. 2.
4. Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des
vom Besteller gelieferten Stoffes1° untergegangen oder verschlechtert
oder unausführbar geworden, ohne daß dies der Unternehmer zu ver
treten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit ent
sprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen verlangen 11.12, § 645 Abs. 1. Selbstverständlich
7) Ist das Werk in Teilen abzunehmen und zu vergüten, so geht die Gefahr
mit der Abnahme eines Teiles bezüglich desselben auf den Besteller über. Es liegen
dann verbundene Werkverträge über die Herstellung der Teile vor. Ist das Werk
nach Teilen zu vergüten, nicht abzunehmen, so hat der Unternehmer die Gefahr bis
zur Vollendung.
Wäre Abnahme
8) Dies unterstützt unsere Auslegung des Wortes „Abnahme“.
Billigung des Werkes, so wäre jedes Werk, auch das immaterielle, abnahmefähig.
9) Kohler in seinem Archiv für B. R. Bd. 13 S. 258 nimmt Annahmeverzug
im weitesten Sinne und findet solchen überall, wo die Unmöglichkeit der Ausführung in
den Verhältnissen des Bestellers oder in dem von ihm gegebenen Stoffe ihren Grund
hat. Vgl. dagegen Oertmann zu § 644 Ziff. 3
10) „Stoff“ ist die Sache, bezüglich deren der Unternehmer tätig sein,
also auch z. B. der Baugrund, den er bebauen soll. Es bedingt also die Gefahr
das „vitum soli“ nicht, vgl. 1. 62 D. locati 19, 2. Ob man auch die Materialien
welche für die Ausführung des Werkes benutzt werden, z. B. Baugerüste, zum Stoff
rechnen kann, wie Oertmann § 645 Ziff. 1a annimmt, ist zweifelhaft.
11) Nicht der Wert des bereits Hergestellten ist maßgebend, denn der hergestellte
Torso kann wertlos sein, vielmehr ist das Verhältnis der geleisteten Arbeit zu der