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§ 318. Die Gefahr beim Werkvertrage.
Werk nicht zuteil wird, also nichts für dessen Arbeit, mag sie bloß
vorbereitende gewesen, oder noch so weit gediehen, auch nichts für dessen
Auslagen.3 Keineswegs hat der Satz den Sinn, daß der Unternehmer
dem Besteller etwas wegen widrigen Zufalles zu leisten hat, etwa im
Falle zufälligen Unterganges des anvertrauten Stoffes- oder der behufs
Herstellung des Werkes überlassenen Gerätschaften, und vollends schuldet
er nicht das Erfüllungsinteresse des Bestellers.
Daß das Werk auf Gefahr des Unternehmers geht, ist zwar logisch
gerechtfertigt, kann aber hart sein. Denn auch die Werkverdingung ist
Arbeitsvertrag und der Arbeiter ist seines Lohnes wert. Daher suchten
schon die römischen Juristen die Tragweite des Satzes einzuschränken.
Doch ist streitig, in welchem Maße dies geschah.5
II. Das B. G. B. stellt schroffe Regeln auf. Aber ihre Bedeutung
ist mehrfach zweifelhaft.
1. Den Grundsatz spricht § 644 Abs. 1 dahin aus: „Der Unternehmer ¬
trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.
Was aber bedeutet Abnahme des Werkes? Viele fordern außer
der Inhandnahme auch Billigung des Werkes durch den Besteller.
3) Tritt Unmöglichkeit der Herstellung des Werkes vor dessen Inangriffnahme
durch Zufall ein, welchen keiner der Beteiligten zu vertreten hat, so verbleibt es bei
§ 323; der Besteller erhält also das Werk nicht, der Unternehmer keine Vergütung,
vgl. Oertmann zu § 644 Ziff. 1
4) Trotz § 950 B.G. B. erwirbt der Unternehmer durch Verarbeitung des ihm
übergebenen Stoffes nicht Eigentum an demselben. Vgl. unten Bd. 3 § 109 der
dritten Aufl. — Gleicher Ansicht O. L.G. Hamburg v. 24. Febr. 1902, Rechtspr. d.
O. L.G. Bd. 4 S. 312. — Endemann Bd. 2 S. 334.
5) Vgl. Dernburg, Pand. Bd. 2 § 113. — Strohal a. a. O.; Oertmann bei
Grünhut a. a. O. verteidigen den Satz: Die Unfälle, die in der Sphäre des Werkmeisters ¬
eintreten, gehen auf seine Gefahr; alle anderen, mögen sie ihren Grund im
Betriebskreise des Bestellers oder in einem äußeren Ereignisse haben, belassen dem
Werkmeister seinen Anspruch
6) Über den Begriff der „Abnahme des Werkes“ bestehen drei Ansichten:
a) Nach der einen ist hierunter nichts zu verstehen als die tatsächliche Hinnahme.
So namentlich Schollmeyer a. a. O. S. 102, auch schon in 1. Aufl. und Dernburg
Nach einer anderen ist erforderlich Annahme des
1. Aufl. Bd. 2 § 318 II, 1. b
Werkes als Erfüllung in demselben Sinne wie in § 363. Diese Auffassung vertreten
insbesondere Schöller bei Gruchot Bd. 46 S. 36 sowie Rümelin, „Dienstvertrag
und Werkvertrag“ S. 214. c) Schon bei der Beratung in der 2. Kommission trat
der Gedanke hervor, daß hiermit auch eine unmittelbare Prüfung des Werkes und
eine Billigung desselben durch den Besteller gefordert werde. Dies scheint auch
die Meinung von Planck zu § 640 Ziff. 1a Crome B. R. § 266 Ziff. 1 sowie
Oertmann zu § 640, 1b zu sein. —
Ich glaube mich jetzt der zweiten Auffassung
anschließen zu müssen, da ich in der Annahme als Erfüllung keineswegs bei der
Werkverdingung die Anerkennung einer mangelfreien Erfüllung an sich sehe, welche
etwa den Anspruch auf Nachbesserung einschlösse. Vgl. noch Lehmann, D. Jur. Zig.
Bd. 7 S. 495; Cosack, B.R. Bd. 1 § 148 4. Aufl. S. 538.