Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  318.  Die  Gefahr  beim  Werkvertrage.
Werk  nicht  zuteil  wird,  also  nichts  für  dessen  Arbeit,  mag  sie  bloß
vorbereitende  gewesen,  oder  noch  so  weit  gediehen,  auch  nichts  für  dessen
Auslagen.3  Keineswegs  hat  der  Satz  den  Sinn,  daß  der  Unternehmer
dem  Besteller  etwas  wegen  widrigen  Zufalles  zu  leisten  hat,  etwa  im
Falle  zufälligen  Unterganges  des  anvertrauten  Stoffes-  oder  der  behufs
Herstellung  des  Werkes  überlassenen  Gerätschaften,  und  vollends  schuldet
er  nicht  das  Erfüllungsinteresse  des  Bestellers.
Daß  das  Werk  auf  Gefahr  des  Unternehmers  geht,  ist  zwar  logisch
gerechtfertigt,  kann  aber  hart  sein.  Denn  auch  die  Werkverdingung  ist
Arbeitsvertrag  und  der  Arbeiter  ist  seines  Lohnes  wert.  Daher  suchten
schon  die  römischen  Juristen  die  Tragweite  des  Satzes  einzuschränken.
Doch  ist  streitig,  in  welchem  Maße  dies  geschah.5
II.  Das  B.  G.  B.  stellt  schroffe  Regeln  auf.  Aber  ihre  Bedeutung
ist  mehrfach  zweifelhaft.
1.  Den  Grundsatz  spricht  §  644  Abs.  1  dahin  aus:  „Der  Unternehmer ¬
  trägt  die  Gefahr  bis  zur  Abnahme  des  Werkes.
Was  aber  bedeutet  Abnahme  des  Werkes?  Viele  fordern  außer
der  Inhandnahme  auch  Billigung  des  Werkes  durch  den  Besteller.
3)  Tritt  Unmöglichkeit  der  Herstellung  des  Werkes  vor  dessen  Inangriffnahme
durch  Zufall  ein,  welchen  keiner  der  Beteiligten  zu  vertreten  hat,  so  verbleibt  es  bei
§  323;  der  Besteller  erhält  also  das  Werk  nicht,  der  Unternehmer  keine  Vergütung,
vgl.  Oertmann  zu  §  644  Ziff.  1
4)  Trotz  §  950  B.G.  B.  erwirbt  der  Unternehmer  durch  Verarbeitung  des  ihm
übergebenen  Stoffes  nicht  Eigentum  an  demselben.  Vgl.  unten  Bd.  3  §  109  der
dritten  Aufl.  —  Gleicher  Ansicht  O.  L.G.  Hamburg  v.  24.  Febr.  1902,  Rechtspr.  d.
O.  L.G.  Bd.  4  S.  312.  —  Endemann  Bd.  2  S.  334.
5)  Vgl.  Dernburg,  Pand.  Bd.  2  §  113.  —  Strohal  a.  a.  O.;  Oertmann  bei
Grünhut  a.  a.  O.  verteidigen  den  Satz:  Die  Unfälle,  die  in  der  Sphäre  des  Werkmeisters ¬
  eintreten,  gehen  auf  seine  Gefahr;  alle  anderen,  mögen  sie  ihren  Grund  im
Betriebskreise  des  Bestellers  oder  in  einem  äußeren  Ereignisse  haben,  belassen  dem
Werkmeister  seinen  Anspruch
6)  Über  den  Begriff  der  „Abnahme  des  Werkes“  bestehen  drei  Ansichten:
a)  Nach  der  einen  ist  hierunter  nichts  zu  verstehen  als  die  tatsächliche  Hinnahme.
So  namentlich  Schollmeyer  a.  a.  O.  S.  102,  auch  schon  in  1.  Aufl.  und  Dernburg
Nach  einer  anderen  ist  erforderlich  Annahme  des
1.  Aufl.  Bd.  2  §  318  II,  1.  b
Werkes  als  Erfüllung  in  demselben  Sinne  wie  in  §  363.  Diese  Auffassung  vertreten
insbesondere  Schöller  bei  Gruchot  Bd.  46  S.  36  sowie  Rümelin,  „Dienstvertrag
und  Werkvertrag“  S.  214.  c)  Schon  bei  der  Beratung  in  der  2.  Kommission  trat
der  Gedanke  hervor,  daß  hiermit  auch  eine  unmittelbare  Prüfung  des  Werkes  und
eine  Billigung  desselben  durch  den  Besteller  gefordert  werde.  Dies  scheint  auch
die  Meinung  von  Planck  zu  §  640  Ziff.  1a  Crome  B.  R.  §  266  Ziff.  1  sowie
Oertmann  zu  §  640,  1b  zu  sein.  —
Ich  glaube  mich  jetzt  der  zweiten  Auffassung
anschließen  zu  müssen,  da  ich  in  der  Annahme  als  Erfüllung  keineswegs  bei  der
Werkverdingung  die  Anerkennung  einer  mangelfreien  Erfüllung  an  sich  sehe,  welche
etwa  den  Anspruch  auf  Nachbesserung  einschlösse.  Vgl.  noch  Lehmann,  D.  Jur.  Zig.
Bd.  7  S.  495;  Cosack,  B.R.  Bd.  1  §  148  4.  Aufl.  S.  538.
            
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