412 Kritische Besprechung von Entscheidungen des Reichsgerichts.
nahm, den Qualifikationsfall des 8 304 St.G. aber abgelehnt hat,
„weil der Angeklagte des Glaubens sein konnte, der an dem Denk-
mal angebrachte Farbstoff werde sich ebenso leicht wieder abwaschen
lassen wie von einem mit solcher Farbe bestrichenen Glase, so daß
es dem Angeklagten an dem zum Tatbestände erforderlichen Bewußt-
sein der Beschädigung des Denkmals gefehlt habe" — verkennt, daß
der Vorsatz der einfachen Sachbeschädigung (8 303 St.G.) sich von
jenem der qualifizierten nur dadurch unterscheidet, daß der Täter
in letzterem Falle weiß, daß das Objekt, an dem er die Beschädigung
vornimmt, zu der Gruppe der in 8 304 St.G. besonders geschützten
Objekte gehört. (Bindittg, Lehrbuch Bd. I S. 251; Olshausen
zu § 304 R. 4.)
Mit durchaus zutreffender Begründung entscheidet der V. Straf-
senat im Urteil vom 11. Februar 1910 (Entsch. Bd. XLIII S. 240),
daß in die Gruppe der im § 304 St.G. genannten Objekte als
„öffentliches Denkmal" auch die Reste eines aus dem 12. Jahrhun-
dert stammenden unteren Teiles eines Kirchturmes gehören, deren
geplanter Abbruch von der Staatsbehörde untersagt worden war,
„weil der aus Findlingen und Bruchsteinen errichtete Turmteil als
solcher ein wertvolles Erinnerungszeichen vergangener Zeiten und
vergangener Kunst bildete".
9. Unterdrückung des Personenstandes. § 169 St.G.
Im Anschlüsse an Binding, Lehrbuch Bd. I S. 232; Ols-
hausen^ zu ß 169 R. 3; Hälschner, Gem. deutsches Strafrecht
Bd. II S. 463; Meyer-Allfeld, Lehrbuch des deutschen Straf-
rechts^ S. 512 hat der IV. Strafsenat im Urteil vom 26. April 1910
(Entsch. Bd. XLIII S. 402) richtig erkannt, daß einem totgeborenen
Kinde ein Personenstand nicht zukommen kann. Allerdings kann
der Personenstand eines Toten unterdrückt werden (so richtig auch
Reichsgericht IV. Strafsenat, Urteil vom 16. März 1894, Entsch.
Bd. XXV S. 188), doch muß der Tote lebend geboren worden sein
und hierdurch einen Personenstand erworben haben. Die von
v. Liszt, Lehrbuch s S. 392 vertretene Anschauung, daß auch der
Totgeborene einen Personenstand hat, ist unhaltbar, Personenstand
ist die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie; „ein totgeborenes
Kind ist niemals eine Rechtspersönlichkeit geworden".
Frank hat die früher von ihm vertretene unrichtige, mit seiner
eigenen Definition des Personenstandes in Widerspruch befindliche
Anschauung (vgl. Strafgesetzbuchs zu § 1691 einerseits: „Objekt
des Delikts kann jede Person sein, die lebt oder gelebt hat,
mit Ausnahme des Täters selbst" und anderseits: „man wird auch
dem ... totgeborenen Kinde einen Personenstand zusprechen