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§ 317. Begriff. Abschluß des Werkvertrages.
wenden, daß er statt der zum Transport übergebenen vertretbaren Sachen
auch andere abliefern darf, z. B. Quantitäten Getreide — sog. locatio
conductio operis irregularis.? Die „Postanweisung" ist hierauf gebaut.
III. Rechtlich ausgezeichnet sind die mandatsähnlichen Werkverträge. ¬
Darüber bereits früher das Nähere.° Die Unsicherheit des Begriffes ¬
und seiner Abgrenzung ist zu beklagen.
IV. Die Vergütung kann wie in Geld, so auch in anderen Vermögenswerten ¬
geschehen.1.1 Für die Bemessung ihrer Höhe, wenn sie
nicht besonders bedungen ist,12.13 gelten dieselben Grundsätze wie bei
Dienstverträgen.“4 Auch partiarische Gestalt ist möglich. 15
8) Vgl. 1. 31 D. h. t. 19, 2.
9) Vgl. oben § 293 IV.
10) Eucken in Gewerbeger. 1901, Jahrg. 6 Sp. 194: Die rechtliche Natur der
Akkordrate.
11) Die mit einer erbetenen Offerte übergebenen Projekte, Anschläge, Zeichnungen ¬
usw. sind in Ermangelung besonderer Vereinbarung nicht zu vergüten. Eine
Verkehrssitte zur Zahlung einer Vorprüfung besteht nicht. O. L.G. Marienwerder
v. 25. Okt. 1901, Jur. Monatsschr. f. P. 1902 S. 40. — Sind die Projekte usw.
nicht nur zur Begründung und Klarstellung der Offerte gemacht, sondern bilden sie
als solche Gegenstand der Bestellung, so sind sie zu vergüten, L.G. Gnesen v. 18. Febr.
1903, Jur. Monatsschr. f. P. 1903 S. 59. —
Vgl. Scherer in Jur. Woch. 1902
S. 441 und Erk. d. R. G. daselbst. — Hilse in Das Recht 1903 S. 573.
12) Verlangt der Unternehmer den angemessenen Preis, während der beklagte
Besteller behauptet, daß ein geringerer Preis vereinbart sei, so hat nach der Rechtsprechung ¬
Kläger den Beweis der Nichtverabredung eines bestimmten Preises zu
führen. O.L.G. Jena v. 25. Mai 1898, Seufferts Archiv N. F. Bd. 25 S. 153.
Vgl. R.O. H.G. Bd. 24 S. 64. — Gruchot 29 S. 727. Es ist dieselbe Streitfrage, ¬
die bei dem Kaufpreise erscheint. Vgl. oben § 170 IV Anm. 14.
13) Haben die Beteiligten die Höhe der Vergütung zwar nicht ziffermäßig
bestimmt, aber sich doch über einen Maßstab für die Berechnung des Preises geeinigt, ¬
so bietet der § 632 B.G. B. der Verwirklichung eines solchen Parteiwillens
kein Hindernis. Die übliche Vergütung ist dann nicht zugrunde zu legen. R.G
v. 24. Juni 1902, Jur. Woch 1902 Beilg. 10 S. 253.
14) Bergelohn kann gefordert werden, wenn in einer Seenot ein Schiff oder
dessen Ladung ganz oder teilweise der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder
von derselben verlassen war, und von den Bergelohnverlangenden in die Gewahrsam
genommen und in Sicherheit gebracht wurde, R.G. Bd. 5 S. 92. Hilfslohn,
wenn außer diesem Falle Schiff oder Ladung durch die Hilfe dritter Personen aus
einer Seenot gerettet wurden, H.G.B. §§ 740ff. Belohnt wird nicht bloß der geforderte ¬
Dienst, sondern auch der unverlangte — die negotiorum gestio —, es sei
denn, daß der Dienst gegen den Willen des Schiffers des bedrohten Schiffes geschah
oder daß die nach H.G. B. § 750 erforderliche sofortige Anzeige unterblieb. Die Belohnung ¬
kann auch fordern, wer zur Hilfeleistung nach den Normen des öffentlichen
Rechtes verpflichtet war, R.G. Bd. 3 S. 138, auch der Rheder eines Schiffes, durch
dessen Hilfe ein in Seenot geratenes anderes Schiff desselben Rheders gerettet ist,
R.G. Bd. 32 S. 4, dagegen Ehrenberg in Iherings Jahrbuch Bd. 34 S. 391. In
Ermangelung einer Vereinbarung ist Berge= und Hilfslohn richterlich zu arbitrieren.
Der Bergelohn darf in der Regel nur ein Drittel, ausnahmsweise die Hälfte
des Wertes des Geretteten betragen, der Hilfslohn hat unter diesem Maße zu bleiben.
Der Lohn ist, wenn die Hilfe durch ein Schiff geleistet wurde, zur Hälfte dem