Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  317.  Begriff.  Abschluß  des  Werkvertrages.
wenden,  daß  er  statt  der  zum  Transport  übergebenen  vertretbaren  Sachen
auch  andere  abliefern  darf,  z.  B.  Quantitäten  Getreide  —  sog.  locatio
conductio  operis  irregularis.?  Die  „Postanweisung"  ist  hierauf  gebaut.
III.  Rechtlich  ausgezeichnet  sind  die  mandatsähnlichen  Werkverträge. ¬
  Darüber  bereits  früher  das  Nähere.°  Die  Unsicherheit  des  Begriffes ¬
  und  seiner  Abgrenzung  ist  zu  beklagen.
IV.  Die  Vergütung  kann  wie  in  Geld,  so  auch  in  anderen  Vermögenswerten ¬
  geschehen.1.1  Für  die  Bemessung  ihrer  Höhe,  wenn  sie
nicht  besonders  bedungen  ist,12.13  gelten  dieselben  Grundsätze  wie  bei
Dienstverträgen.“4  Auch  partiarische  Gestalt  ist  möglich.  15
8)  Vgl.  1.  31  D.  h.  t.  19,  2.
9)  Vgl.  oben  §  293  IV.
10)  Eucken  in  Gewerbeger.  1901,  Jahrg.  6  Sp.  194:  Die  rechtliche  Natur  der
Akkordrate.
11)  Die  mit  einer  erbetenen  Offerte  übergebenen  Projekte,  Anschläge,  Zeichnungen ¬
  usw.  sind  in  Ermangelung  besonderer  Vereinbarung  nicht  zu  vergüten.  Eine
Verkehrssitte  zur  Zahlung  einer  Vorprüfung  besteht  nicht.  O.  L.G.  Marienwerder
v.  25.  Okt.  1901,  Jur.  Monatsschr.  f.  P.  1902  S.  40.  —  Sind  die  Projekte  usw.
nicht  nur  zur  Begründung  und  Klarstellung  der  Offerte  gemacht,  sondern  bilden  sie
als  solche  Gegenstand  der  Bestellung,  so  sind  sie  zu  vergüten,  L.G.  Gnesen  v.  18.  Febr.
1903,  Jur.  Monatsschr.  f.  P.  1903  S.  59.  —
Vgl.  Scherer  in  Jur.  Woch.  1902
S.  441  und  Erk.  d.  R.  G.  daselbst.  —  Hilse  in  Das  Recht  1903  S.  573.
12)  Verlangt  der  Unternehmer  den  angemessenen  Preis,  während  der  beklagte
Besteller  behauptet,  daß  ein  geringerer  Preis  vereinbart  sei,  so  hat  nach  der  Rechtsprechung ¬
  Kläger  den  Beweis  der  Nichtverabredung  eines  bestimmten  Preises  zu
führen.  O.L.G.  Jena  v.  25.  Mai  1898,  Seufferts  Archiv  N.  F.  Bd.  25  S.  153.
Vgl.  R.O.  H.G.  Bd.  24  S.  64.  —  Gruchot  29  S.  727.  Es  ist  dieselbe  Streitfrage, ¬
  die  bei  dem  Kaufpreise  erscheint.  Vgl.  oben  §  170  IV  Anm.  14.
13)  Haben  die  Beteiligten  die  Höhe  der  Vergütung  zwar  nicht  ziffermäßig
bestimmt,  aber  sich  doch  über  einen  Maßstab  für  die  Berechnung  des  Preises  geeinigt, ¬
  so  bietet  der  §  632  B.G.  B.  der  Verwirklichung  eines  solchen  Parteiwillens
kein  Hindernis.  Die  übliche  Vergütung  ist  dann  nicht  zugrunde  zu  legen.  R.G
v.  24.  Juni  1902,  Jur.  Woch  1902  Beilg.  10  S.  253.
14)  Bergelohn  kann  gefordert  werden,  wenn  in  einer  Seenot  ein  Schiff  oder
dessen  Ladung  ganz  oder  teilweise  der  Verfügung  der  Schiffsbesatzung  entzogen  oder
von  derselben  verlassen  war,  und  von  den  Bergelohnverlangenden  in  die  Gewahrsam
genommen  und  in  Sicherheit  gebracht  wurde,  R.G.  Bd.  5  S.  92.  Hilfslohn,
wenn  außer  diesem  Falle  Schiff  oder  Ladung  durch  die  Hilfe  dritter  Personen  aus
einer  Seenot  gerettet  wurden,  H.G.B.  §§  740ff.  Belohnt  wird  nicht  bloß  der  geforderte ¬
  Dienst,  sondern  auch  der  unverlangte  —  die  negotiorum  gestio  —,  es  sei
denn,  daß  der  Dienst  gegen  den  Willen  des  Schiffers  des  bedrohten  Schiffes  geschah
oder  daß  die  nach  H.G.  B.  §  750  erforderliche  sofortige  Anzeige  unterblieb.  Die  Belohnung ¬
  kann  auch  fordern,  wer  zur  Hilfeleistung  nach  den  Normen  des  öffentlichen
Rechtes  verpflichtet  war,  R.G.  Bd.  3  S.  138,  auch  der  Rheder  eines  Schiffes,  durch
dessen  Hilfe  ein  in  Seenot  geratenes  anderes  Schiff  desselben  Rheders  gerettet  ist,
R.G.  Bd.  32  S.  4,  dagegen  Ehrenberg  in  Iherings  Jahrbuch  Bd.  34  S.  391.  In
Ermangelung  einer  Vereinbarung  ist  Berge=  und  Hilfslohn  richterlich  zu  arbitrieren.
Der  Bergelohn  darf  in  der  Regel  nur  ein  Drittel,  ausnahmsweise  die  Hälfte
des  Wertes  des  Geretteten  betragen,  der  Hilfslohn  hat  unter  diesem  Maße  zu  bleiben.
Der  Lohn  ist,  wenn  die  Hilfe  durch  ein  Schiff  geleistet  wurde,  zur  Hälfte  dem
            
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