Object : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch (3)

§  1699  Abs.  2.

336  Neunter  Titel.  Rechtliche  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen.
solche  Aufhebung  nach  §  1674  schadensersatzpflichtig  machen.  Auch  kann  die
Mutter  jederzeit  die  Bestellung  eines  neuen  Beistandes  beantragen.
3.  Außerdem  endigt  das  Amt  des  Beistandes  unter  denselben  Veraussetzungen
unter  denen  das  Amt  des  Gegenvormundes  endigt,  also  mit  seiner  Entmündigung
Todeserklärung  oder  Entlassung  (§§  1694,  1895,  1885—1889).
Für  die
Fortführung  der  Geschäfte  durch  den  Beistand  nach  Beendigung  seines  Amtes
gelten  dieselben  Vorschriften,  die  für  das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vaters
zur  Fortführung  der  Geschäfte  nach  Beendigung  der  elterlichen  Gewalt  maßgebend ¬
  sind  (§§  1694  Abs.  1,  1895,  1893  Abs.  1,  1682,  1683).  Ist  dem
Beistande  ganz  oder  teilweise  die  Vermögensverwaltung  übertragen,  so  hat  er
nach  Beendigung  seines  Amtes  das  von  ihm  verwaltete  Vermögen  herauszugeben
über  die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen  und  die  Rechnung  zur  Prüfung  und
zur  Vermittlung  der  Abnahme  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen  (§§  1693.
1915,  1890,  1892).  Der  Beistand  hat  nach  Beendigung  seines  Amtes  die
Bestallung  dem  Vormundschaftsgerichte  zurückzugeben  (§§  1694  Abs.  1,  1895.
1893  Abs.  2).  Den  Tod  des  Beistandes  haben  dessen  Erbe  und  auch  die  Mutter
des  Kindes  dem  Vormundschaftsgericht  unverzüglich  anzuzeigen  (§§  1694  Abs.  1.
1895,  1894).
Neunter  Titel.
§  47.  Rechtliche  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen).
Die  rechtliche  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  ist
verschieden,  je  nachdem  die  Kinder  einer  Nichtehe  oder  einer
Scheinehe  entstammen?
I.  Da  die  Nichtehe  keine  der  rechtlichen  Folgen  nach  sich  zieht,  die  an
die  Eheschließung  geknüpft  sind,  sind  die  aus  einer  Nichtehe  entsprossenen  Kinder
*)  Vergl.  Ahrens:  Die  Rechtsstellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  nach  dem
BGB.  (Leipziger  Diss.  1903);
Horn:  Die  Rechtsstellung  der  Putativkinder  (Mannheim
und  Leipzig  1912);  Knüppel:  Rechtliche  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  (Tübinger ¬
  Diss.  1905);  Philler:
Die  Rechtsstellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  nach
dem  BGB.  (Rostocker  Diss.  1906);  Thiesing:  Die  Wirkungen  nichtiger  Ehen  (München
1907)  197  ff.
Im  Falle  der  Beteiligung  von  Ausländern  bestimmt  Art.  13  das
Gesetz,  nach  welchem  die
Frage  zu  beurteilen  ist,  ob  und  unter  welchen  Umständen
die  aus  einer  nichtigen
Ehe
entsprossenen  Kinder  als  ehelich  gelten.  Denn
Art.  13  regelt  die  Wirkungen  des  Fehlens  von  allgemein  rechtsgeschäftlichen  Voraussetzungen
der  Eheschließung  und  des  Vorliegens  von  Ehehindernissen  (vergl.  Horn  87  und  die  dort
angeführten  Schriftsteller).  Haben  nach  dem  im  Art.  13  bestimmten  Gesetze  die  aus  einer
Scheinehe  entsprossenen  Kinder  die  Stellung  von  ehelichen  Kindern,  so  ist  nunmehr  nach
den  im  Art.  18,  19  bezeichneten  Gesetzen  zu  prüfen,  welche  Voraussetzungen,  abgesehen
von  einer  gültigen  Ehe,  für  die  eheliche  Abstammung  gefordert  werden,  und  wie  sich  das
Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  dem  Kinde  gestaltet.  So  Horn  85  f.  unter
treffender  Widerlegung  der  gegnerischen  Ansichten,  die  unter  Uebergehung  des  Art.  13  die
rechtliche  Stellung  von  Kindern  aus  nichtigen  Ehen  nach  den  im  Art.  18  oder  den  im
Art.  19  bezeichneten  Gesetzen  beurteilt  wissen  wollen.  —
Inwieweit  vor  oder  nach  dem
Inkrafttreten  des  BGB.  geborene  Kinder  aus  einer  vor  diesem  Zeitpunkte  geschlossenen
nichtigen  oder  ungültigen  Ehe  als  eheliche  Kinder  anzusehen  sind  und  inwieweit  der  Vater
und  die  Mutter  solchen  Kindern  gegenüber  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher  Eltern  haben,
bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen  (Art.  207).  Ebenso  bestimmt  sich  die  Gültigkeit ¬
  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB
geschlossenen  Ehe  nach  den  bisherigen  Gesetzen
(Art.  198).  Vergl.  oben  §  3  Anm.  2  S.  17,  RG.  52,  245  und  dazu  Thiesing  246  f.
2)  Ueber  die  Begriffe:  Nichtige  Ehe,  Nichtehe,  Scheinehe  vergl.  oben  §  6  unter
I  und  II  S.  43  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer