§ 1699 Abs. 2.
336 Neunter Titel. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen.
solche Aufhebung nach § 1674 schadensersatzpflichtig machen. Auch kann die
Mutter jederzeit die Bestellung eines neuen Beistandes beantragen.
3. Außerdem endigt das Amt des Beistandes unter denselben Veraussetzungen
unter denen das Amt des Gegenvormundes endigt, also mit seiner Entmündigung
Todeserklärung oder Entlassung (§§ 1694, 1895, 1885—1889).
Für die
Fortführung der Geschäfte durch den Beistand nach Beendigung seines Amtes
gelten dieselben Vorschriften, die für das Recht und die Pflicht des Vaters
zur Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der elterlichen Gewalt maßgebend ¬
sind (§§ 1694 Abs. 1, 1895, 1893 Abs. 1, 1682, 1683). Ist dem
Beistande ganz oder teilweise die Vermögensverwaltung übertragen, so hat er
nach Beendigung seines Amtes das von ihm verwaltete Vermögen herauszugeben
über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen und die Rechnung zur Prüfung und
zur Vermittlung der Abnahme dem Vormundschaftsgericht einzureichen (§§ 1693.
1915, 1890, 1892). Der Beistand hat nach Beendigung seines Amtes die
Bestallung dem Vormundschaftsgerichte zurückzugeben (§§ 1694 Abs. 1, 1895.
1893 Abs. 2). Den Tod des Beistandes haben dessen Erbe und auch die Mutter
des Kindes dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen (§§ 1694 Abs. 1.
1895, 1894).
Neunter Titel.
§ 47. Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen).
Die rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen ist
verschieden, je nachdem die Kinder einer Nichtehe oder einer
Scheinehe entstammen?
I. Da die Nichtehe keine der rechtlichen Folgen nach sich zieht, die an
die Eheschließung geknüpft sind, sind die aus einer Nichtehe entsprossenen Kinder
*) Vergl. Ahrens: Die Rechtsstellung der Kinder aus nichtigen Ehen nach dem
BGB. (Leipziger Diss. 1903);
Horn: Die Rechtsstellung der Putativkinder (Mannheim
und Leipzig 1912); Knüppel: Rechtliche Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen (Tübinger ¬
Diss. 1905); Philler:
Die Rechtsstellung der Kinder aus nichtigen Ehen nach
dem BGB. (Rostocker Diss. 1906); Thiesing: Die Wirkungen nichtiger Ehen (München
1907) 197 ff.
Im Falle der Beteiligung von Ausländern bestimmt Art. 13 das
Gesetz, nach welchem die
Frage zu beurteilen ist, ob und unter welchen Umständen
die aus einer nichtigen
Ehe
entsprossenen Kinder als ehelich gelten. Denn
Art. 13 regelt die Wirkungen des Fehlens von allgemein rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen
der Eheschließung und des Vorliegens von Ehehindernissen (vergl. Horn 87 und die dort
angeführten Schriftsteller). Haben nach dem im Art. 13 bestimmten Gesetze die aus einer
Scheinehe entsprossenen Kinder die Stellung von ehelichen Kindern, so ist nunmehr nach
den im Art. 18, 19 bezeichneten Gesetzen zu prüfen, welche Voraussetzungen, abgesehen
von einer gültigen Ehe, für die eheliche Abstammung gefordert werden, und wie sich das
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde gestaltet. So Horn 85 f. unter
treffender Widerlegung der gegnerischen Ansichten, die unter Uebergehung des Art. 13 die
rechtliche Stellung von Kindern aus nichtigen Ehen nach den im Art. 18 oder den im
Art. 19 bezeichneten Gesetzen beurteilt wissen wollen. —
Inwieweit vor oder nach dem
Inkrafttreten des BGB. geborene Kinder aus einer vor diesem Zeitpunkte geschlossenen
nichtigen oder ungültigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind und inwieweit der Vater
und die Mutter solchen Kindern gegenüber die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben,
bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen (Art. 207). Ebenso bestimmt sich die Gültigkeit ¬
einer vor dem Inkrafttreten des BGB
geschlossenen Ehe nach den bisherigen Gesetzen
(Art. 198). Vergl. oben § 3 Anm. 2 S. 17, RG. 52, 245 und dazu Thiesing 246 f.
2) Ueber die Begriffe: Nichtige Ehe, Nichtehe, Scheinehe vergl. oben § 6 unter
I und II S. 43 ff.