Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Dienstverträge
sehen  zur  Last,  oder  wird  gegen  Nichtbeamte  ein  Anspruch  aus  dem
Defekt  erhoben,  so  ist  der  Weg  des  Civilprozesses  zu  beschreiten.19
2.  Der  Staat  haftet,  falls  er  an  einer  Beschädigung  des  Beamten
die  Schuld  trägt,  wie  ein  gewöhnlicher  Dienstherr,  z.  B.  bei  schuldhafter
Unterlassung  der  Ausbesserung  der  Dienstgebäude,  deren  Folge  ein  Unfall ¬
  des  Beamten  ist.
Auch  die  zugebilligten  Vergütungen  sind  nach  Analogie  vertraglicher
Forderungen  klagbar,  insbesondere  ist  dies  das  Gehalt,  d.  h.  die  an
das  Amt  geknüpfte  periodisch  zu  entrichtende  Vergütung  in  Geld  oder
auch  Naturalien  behufs  standesgemäßer  Erhaltung  des  Beamten.  Die
Gehaltzahlung  hat  in  Preußen  und  dem  Reiche  praenumerando  bald
monatlich,  bald  vierteljährlich  zu  geschehen.2°  Der  Lauf  des  Gehaltes
beginnt  mit  dem  Antritte  des  Amtes  und  hört  mit  dessen  Beendigung
auf.  21  Regelmäßig  hat  der  Beamte  auch  lebenslängliche  Pension  oder
Wartegeld  zu  beanspruchen.  Da  alle  diese  Bezüge  des  Beamten  privatrechtlicher ¬
  Natur  sind,  so  kann  sie  der  Staat  einseitig  nicht  entziehen
oder  mindern.22  Doch  fällt  die  Entschädigung  für  den  durch  ein  Amt
bedingten  besonderen  Aufwand  mit  diesem  Amte  weg.  23  Der  Beamte
empfängt  das  Gehalt  nicht  für  die  einzelnen  Dienste,  die  er  leistet,  son19) ¬
  Ob  die  Erben  des  Beamten  dem  Defektenverfahren  unterworfen  sind,  ist
streitig;  dagegen  Entsch.  des  O.  Trib.  Bd.  36  S.  363,  dafür  wohl  richtiger  R.G.
Bd.  2  S.  188ff
20)  Rönne=Zorn  Bd.  1  S.  493  und  dort  Angef.,  Reichsbeamtengesetz  §  5
Abs.  1,  Laband  Bd.  1  S.  455.  —  Über  Gnaden=  und  Sterbequartale  siehe  namentlich
Kab.  O.  vom  27.  April  1816,  Reichsbeamtengesetz  §  7.
21)  Unterbrechungen  in  der  Leistung  der  Dienste,  selbst  infolge  mehrjährigen
Urlaubes  sind  bei  der  pensionsfähigen  Dienstzeit  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,
R.G.  in  D.  Jur.  Ztg.  1899  S.  313.
22)  Ein  fester  Rechtsanspruch  auf  das  Gehalt  wurde  in  Preußen  unter  Friedrich
Wilhelm  I.  und  Friedrich  II.  nicht  anerkannt.  Vgl.  Schulze  a.  a.  O.  S.  310.  Auf
Grund  des  A.  L.  R.  II,  10  §  104  stand  dagegen  der  Rechtsweg  offen,  der  durch  Kab.  O.
vom  7.  Juli  1830  für  unmittelbare  Staatsbeamte  ausgeschlossen,  R.  G.  Bd.  28  S.  356,
Bd.  37  S.  300,  durch  Gesetz  vom  24.  Mai  1861  wieder  gewährt  wurde;  die  mittelbaren ¬
  Staatsbeamten  waren  durch  die  Kab.  Order  nicht  betroffen.  Die  Entscheidung
des  Verwaltungschefs  muß  der  Klage  des  unmittelbaren  Beamten  vorhergehen.  Die
Klage  verjährt  in  6  Monaten  von  Kenntnis  dieser  Entscheidung.  Entsprechende  Bestimmungen ¬
  trifft  Reichsbeamtengesetz  §  149  für  die  Reichsbeamten.  Für  Zusage  des
Aufrückens  des  Beamten  in  eine  höhere  Stelle  gilt  dies  nicht.  R.G.  v.  24.  Mai  1901
Bd.  49  S.  1.  Über  den  Rechtsanspruch  richterlicher  Beamten  auf  Aufrücken  in
höheren  Gehalt  siehe  R.G.  Bd.  11  S.  289.
23)  So  §  23  des  Reichsbeamtengesetzes,  R.O.  H.G.  Bd.  21  S.  378.  Auch  die
Wohnungsgeldzuschüsse  bestimmen  sich  im  Falle  einer  Versetzung  nach  dem  neuen
Wohnorte.  Bei  der  Pensionierung  gelten  diese  Zuschüsse  als  Teil  des  Diensteinkommens, ¬
  R.  G.  bei  Fenner,  Archiv  Bd.  2  S.  522.
            
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