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Dienstverträge
sehen zur Last, oder wird gegen Nichtbeamte ein Anspruch aus dem
Defekt erhoben, so ist der Weg des Civilprozesses zu beschreiten.19
2. Der Staat haftet, falls er an einer Beschädigung des Beamten
die Schuld trägt, wie ein gewöhnlicher Dienstherr, z. B. bei schuldhafter
Unterlassung der Ausbesserung der Dienstgebäude, deren Folge ein Unfall ¬
des Beamten ist.
Auch die zugebilligten Vergütungen sind nach Analogie vertraglicher
Forderungen klagbar, insbesondere ist dies das Gehalt, d. h. die an
das Amt geknüpfte periodisch zu entrichtende Vergütung in Geld oder
auch Naturalien behufs standesgemäßer Erhaltung des Beamten. Die
Gehaltzahlung hat in Preußen und dem Reiche praenumerando bald
monatlich, bald vierteljährlich zu geschehen.2° Der Lauf des Gehaltes
beginnt mit dem Antritte des Amtes und hört mit dessen Beendigung
auf. 21 Regelmäßig hat der Beamte auch lebenslängliche Pension oder
Wartegeld zu beanspruchen. Da alle diese Bezüge des Beamten privatrechtlicher ¬
Natur sind, so kann sie der Staat einseitig nicht entziehen
oder mindern.22 Doch fällt die Entschädigung für den durch ein Amt
bedingten besonderen Aufwand mit diesem Amte weg. 23 Der Beamte
empfängt das Gehalt nicht für die einzelnen Dienste, die er leistet, son19) ¬
Ob die Erben des Beamten dem Defektenverfahren unterworfen sind, ist
streitig; dagegen Entsch. des O. Trib. Bd. 36 S. 363, dafür wohl richtiger R.G.
Bd. 2 S. 188ff
20) Rönne=Zorn Bd. 1 S. 493 und dort Angef., Reichsbeamtengesetz § 5
Abs. 1, Laband Bd. 1 S. 455. — Über Gnaden= und Sterbequartale siehe namentlich
Kab. O. vom 27. April 1816, Reichsbeamtengesetz § 7.
21) Unterbrechungen in der Leistung der Dienste, selbst infolge mehrjährigen
Urlaubes sind bei der pensionsfähigen Dienstzeit nicht in Betracht zu ziehen,
R.G. in D. Jur. Ztg. 1899 S. 313.
22) Ein fester Rechtsanspruch auf das Gehalt wurde in Preußen unter Friedrich
Wilhelm I. und Friedrich II. nicht anerkannt. Vgl. Schulze a. a. O. S. 310. Auf
Grund des A. L. R. II, 10 § 104 stand dagegen der Rechtsweg offen, der durch Kab. O.
vom 7. Juli 1830 für unmittelbare Staatsbeamte ausgeschlossen, R. G. Bd. 28 S. 356,
Bd. 37 S. 300, durch Gesetz vom 24. Mai 1861 wieder gewährt wurde; die mittelbaren ¬
Staatsbeamten waren durch die Kab. Order nicht betroffen. Die Entscheidung
des Verwaltungschefs muß der Klage des unmittelbaren Beamten vorhergehen. Die
Klage verjährt in 6 Monaten von Kenntnis dieser Entscheidung. Entsprechende Bestimmungen ¬
trifft Reichsbeamtengesetz § 149 für die Reichsbeamten. Für Zusage des
Aufrückens des Beamten in eine höhere Stelle gilt dies nicht. R.G. v. 24. Mai 1901
Bd. 49 S. 1. Über den Rechtsanspruch richterlicher Beamten auf Aufrücken in
höheren Gehalt siehe R.G. Bd. 11 S. 289.
23) So § 23 des Reichsbeamtengesetzes, R.O. H.G. Bd. 21 S. 378. Auch die
Wohnungsgeldzuschüsse bestimmen sich im Falle einer Versetzung nach dem neuen
Wohnorte. Bei der Pensionierung gelten diese Zuschüsse als Teil des Diensteinkommens, ¬
R. G. bei Fenner, Archiv Bd. 2 S. 522.