Dienstverträge.
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Auf dem Dualismus von Staat und Reich
Zwecken angestellt sind."
beruht die Unterscheidung der Reichs= und Staatsbeamten.
Beamte der privilegierten Religionsgesellschaften sind zwar
Dies gilt
nicht Staatsdiener, werden jedoch diesen analog behandelt.s
in gewissem Sinne auch für die Beamten derjenigen nicht privilegierten
Religionsgesellschaften, welchen Korporationsrechte zustehen."“
III. Die Begründung des Staatsdienerverhältnisses geschieht ¬
durch einen staatsrechtlichen Akt, nämlich durch die Ernennung
seitens des Dienstherrn, welche meist in einer Bestallung ihren Ausdruck
findet und sich durch deren Zustellung vollendet.“ Eine Ablehnung des
Amtes ist in der Regel zulässig, da in Preußen Amterzwang nicht besteht.
Verträge und Versprechungen, wodurch jemandem gegen Zuwendung
eines Amtes Privatvorteile zugesagt oder eingeräumt wurden, sind nichtig,
Verträge zwischen einem abgehenden Beamten und seinem Nachfolger,
wodurch dem ersten etwas von den Einkünften des Amtes vorbehalten
werden soll, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der vorgesetzten Behörde ¬
gültig.12
Mutmaßlich gelten Reichs= und Staatsbeamte als auf Lebenszeit
angestellt.13 Sie können nur nach Maßgabe der Disziplinargesetze ent7) ¬
A.L.R. II, 10 § 69. Gesetz vom 21. Juli 1852 § 1. Offentlich angestellte
Lehrer — auch die Gemeindevolksschullehrer — haben die Rechte und Pflichten der
Staatsbeamten, Art. 23 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850; R.G. bei
Fenner, Archiv Bd. 2 S. 525
8) Reichsbeamter im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1873 ist nach dessen
§ 1 jeder Beamte, welcher vom Kaiser persönlich oder durch Delegation angestellt
wurde, oder zwar von der Landesregierung angestellt, aber nach Vorschrift der Reichsverfassung ¬
den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist. Erstere
Beamte werden unmittelbare, letztere mittelbare Reichsbeamte genannt; zu den
letzteren gehören namentlich Post= und Telegraphen= und Militärbeamte, vgl. Laband
a. a.O. Der Art. 18 der Reichsverfassung versteht unter Reichsbeamten nur die
unmittelbaren, R.G. Bd. 1 S. 306, Bd. 2 S. 104, 114.
9) Nach A.L.R. II, 11 §§ 19, 96 waren die Geistlichen der evangelischen und
katholischen Landeskirche mittelbare Beamte. Kann dieser prinzipielle Standpunkt
auch nicht festgehalten werden — Schulze, Staatsrecht S. 314 —, so ist doch die regelmäßige ¬
Gleichstellung jener Geistlichen mit den Beamten nicht beseitigt.
10) Für den angestellten Rabbiner anerkannt Strieth. Archiv Bd. 13 S. 300.
11) So fast alle Neueren, dagegen Laband a. a. O., welcher die Begründung
durch Vertrag verteidigt, weil der Konsens des Beamten notwendig ist. Würde
aber jemand zum Beamten ernannt, welcher, schwer erkrankt, längere Zeit von der
Anstellung nichts erfuhr, so war er Beamter, wenn er nur nicht später ablehnt, von
Zustellung des Dekrets an, er war Beamter, wenn er in der Krankheit stirbt.
Willenseinigung ist also nicht erfordert. Die Ernennung des Beamten kann einem
Privilegium zur Seite gestellt werden, allein die Auffassung als Privilegium erschöpft
die Sache nicht, vgl. Gerber, Grundzüge des deutschen Staatsrechtes § 37.
12) A. L.R. II, 10 §§ 73, 74.
13) A. L.R. II, 10 §§ 98ff., Reichsbeamtengesetz §2. Über die Bildung dieses wichtigen ¬
Satzes vgl. Stölzel, Brandenburg=Preußens Rechtsverfassung Bd. 2 S. 300. Auch