Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Dienstverträge.
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Auf  dem  Dualismus  von  Staat  und  Reich
Zwecken  angestellt  sind."
beruht  die  Unterscheidung  der  Reichs=  und  Staatsbeamten.
Beamte  der  privilegierten  Religionsgesellschaften  sind  zwar
Dies  gilt
nicht  Staatsdiener,  werden  jedoch  diesen  analog  behandelt.s
in  gewissem  Sinne  auch  für  die  Beamten  derjenigen  nicht  privilegierten
Religionsgesellschaften,  welchen  Korporationsrechte  zustehen."“
III.  Die  Begründung  des  Staatsdienerverhältnisses  geschieht ¬
  durch  einen  staatsrechtlichen  Akt,  nämlich  durch  die  Ernennung
seitens  des  Dienstherrn,  welche  meist  in  einer  Bestallung  ihren  Ausdruck
findet  und  sich  durch  deren  Zustellung  vollendet.“  Eine  Ablehnung  des
Amtes  ist  in  der  Regel  zulässig,  da  in  Preußen  Amterzwang  nicht  besteht.
Verträge  und  Versprechungen,  wodurch  jemandem  gegen  Zuwendung
eines  Amtes  Privatvorteile  zugesagt  oder  eingeräumt  wurden,  sind  nichtig,
Verträge  zwischen  einem  abgehenden  Beamten  und  seinem  Nachfolger,
wodurch  dem  ersten  etwas  von  den  Einkünften  des  Amtes  vorbehalten
werden  soll,  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde ¬
  gültig.12
Mutmaßlich  gelten  Reichs=  und  Staatsbeamte  als  auf  Lebenszeit
angestellt.13  Sie  können  nur  nach  Maßgabe  der  Disziplinargesetze  ent7) ¬
  A.L.R.  II,  10  §  69.  Gesetz  vom  21.  Juli  1852  §  1.  Offentlich  angestellte
Lehrer  —  auch  die  Gemeindevolksschullehrer  —  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der
Staatsbeamten,  Art.  23  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850;  R.G.  bei
Fenner,  Archiv  Bd.  2  S.  525
8)  Reichsbeamter  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  ist  nach  dessen
§  1  jeder  Beamte,  welcher  vom  Kaiser  persönlich  oder  durch  Delegation  angestellt
wurde,  oder  zwar  von  der  Landesregierung  angestellt,  aber  nach  Vorschrift  der  Reichsverfassung ¬
  den  Anordnungen  des  Kaisers  Folge  zu  leisten  verpflichtet  ist.  Erstere
Beamte  werden  unmittelbare,  letztere  mittelbare  Reichsbeamte  genannt;  zu  den
letzteren  gehören  namentlich  Post=  und  Telegraphen=  und  Militärbeamte,  vgl.  Laband
a.  a.O.  Der  Art.  18  der  Reichsverfassung  versteht  unter  Reichsbeamten  nur  die
unmittelbaren,  R.G.  Bd.  1  S.  306,  Bd.  2  S.  104,  114.
9)  Nach  A.L.R.  II,  11  §§  19,  96  waren  die  Geistlichen  der  evangelischen  und
katholischen  Landeskirche  mittelbare  Beamte.  Kann  dieser  prinzipielle  Standpunkt
auch  nicht  festgehalten  werden  —  Schulze,  Staatsrecht  S.  314  —,  so  ist  doch  die  regelmäßige ¬
  Gleichstellung  jener  Geistlichen  mit  den  Beamten  nicht  beseitigt.
10)  Für  den  angestellten  Rabbiner  anerkannt  Strieth.  Archiv  Bd.  13  S.  300.
11)  So  fast  alle  Neueren,  dagegen  Laband  a.  a.  O.,  welcher  die  Begründung
durch  Vertrag  verteidigt,  weil  der  Konsens  des  Beamten  notwendig  ist.  Würde
aber  jemand  zum  Beamten  ernannt,  welcher,  schwer  erkrankt,  längere  Zeit  von  der
Anstellung  nichts  erfuhr,  so  war  er  Beamter,  wenn  er  nur  nicht  später  ablehnt,  von
Zustellung  des  Dekrets  an,  er  war  Beamter,  wenn  er  in  der  Krankheit  stirbt.
Willenseinigung  ist  also  nicht  erfordert.  Die  Ernennung  des  Beamten  kann  einem
Privilegium  zur  Seite  gestellt  werden,  allein  die  Auffassung  als  Privilegium  erschöpft
die  Sache  nicht,  vgl.  Gerber,  Grundzüge  des  deutschen  Staatsrechtes  §  37.
12)  A.  L.R.  II,  10  §§  73,  74.
13)  A.  L.R.  II,  10  §§  98ff.,  Reichsbeamtengesetz  §2.  Über  die  Bildung  dieses  wichtigen ¬
  Satzes  vgl.  Stölzel,  Brandenburg=Preußens  Rechtsverfassung  Bd.  2  S.  300.  Auch
            
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