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§ 316. Reichs= und Staatsbeamte. Kommunalbeamte.
Die privatrechtlichen Beziehungen haben Verwandtschaft mit den
Pflichten aus Dienstverträgen, deshalb sind sie hier anzureihen.
Nur
von den preußischen und den Reichsbeamten kann hier die Rede sein.
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten haben sich historisch aus denjenigen ¬
der preußischen Beamten entwickelt. Daher ist das preußische
Beamtenrecht für sie besonders wichtig.
II. Staatsdiener ist, wen der Staat zur Mitverwaltung
öffentlicher Angelegenheitens unter Verpflichtung zu besonderer ¬
Treue und Gehorsam berufen hat.“ Nicht wesentlich ist,
daß es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis handelt5, nicht daß der
Dienst die volle Tätigkeit des Dieners in Anspruch nimmt, auch nicht,
daß er vergütet wird, obgleich alle diese Momente die regelmäßigen sind.
Man unterscheidet Militär= und Zivilbeamte, richterliche und nichtrichterliche, ¬
höhere und Subalternbeamte, ferner unmittelbare Beamte,
welche dem Staate direkt dienen, mittelbare, welche im Dienste
von kommunalen und staatlichen Verbänden und Korporationen =
stehen“ oder von dem Staate untertanen Inhabern
einer öffentlichen Gewalt, z. B. den Standesherren, zu öffentlichen
2) Die Verhältnisse der Staatsdiener in Preußen bestimmen sich vorzugsweise
nach A. L. R. II, Tit. 10, ferner nach der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850
Art. 87, 88, 89, während Art. 98 nur ein Programm gibt, endlich nach einzelnen
Verordnungen und Gesetzen. Für das Reich ist vorzugsweise wichtig das Gesetz, betr.
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873. Über das preußische
Beamtenrecht ist zu vergleichen Rönne=Zorn, Staatsrecht der preußischen Monarchie
Bd. 1 S. 416ff.; Schulze, Preuß. Staatsrecht Bd. 1 §§ 97ff.; Bornhak, Pr. St. R.
Bd. 2 S. 1ff.; über die Stellung der Reichsbeamten, die auch für das spezifisch
preußische Recht erhebliche Darstellung von Laband, Staatsrecht des deutschen Reiches
Bd. 1 [3. Aufl.] S. 383ff. Siehe ferner Rehm, Die rechtliche Natur des Staatsdienstes
in Hirths Annalen 1884 und 1885. Vgl. auch Isaacsohn, Geschichte des preußischen
Beamtentumes 1874.
3) Kein Beamter ist der Konkursverwalter, weil er seine Dienste nicht einer
öffentlichen Angelegenheit, sondern privaten Interessen zu widmen hat, D. Jur. Ztg.
1900 S. 248; desgleichen nicht der Zwangsverwalter i. S. d. Zwangsversteigerungsgesetzes ¬
v. 27. März 1897. Vgl. O.L.G. Rostock v. 17. April 1901, Mecklenbg.
Ztschr. Bd. 21 S. 51. Deshalb haftet auch der Staat nicht für die dem Verwalter
zukommende Vergütung. L.G. Danzig v. 7. Sept. 1900, Jur. Monatsschr. f. P.
1900 S. 153.— R.G. Bd. 43 S. 63. O.L.G. Breslan v. 9. Febr. 1901, Rechtspr.
d. O. L.G. Bd. 2 S. 239. O.L.G. Königsberg v. 6. Mai 1903, das. Bd. 6 S. 441.
4) A. L. R. II, 10 § 1. Die besondere Treuepflicht unterscheidet den Staatsdiener ¬
von dem bloßen Arbeiter im Dienste des Staates. Vgl. R.G. Bd. 6 S. 106.
R.G. in Strafsachen Bd. 12 S. 419.
5) A. L.R. II, 10 § 102. Reichsbeamtengesetz §§ 32, 38.
6) Bezüglich der Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten gibt das
preußische Gesetz vom 30. Juli 1899 besondere Bestimmungen.