Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  316.  Reichs=  und  Staatsbeamte.  Kommunalbeamte.
Die  privatrechtlichen  Beziehungen  haben  Verwandtschaft  mit  den
Pflichten  aus  Dienstverträgen,  deshalb  sind  sie  hier  anzureihen.
Nur
von  den  preußischen  und  den  Reichsbeamten  kann  hier  die  Rede  sein.
Die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  haben  sich  historisch  aus  denjenigen ¬
  der  preußischen  Beamten  entwickelt.  Daher  ist  das  preußische
Beamtenrecht  für  sie  besonders  wichtig.
II.  Staatsdiener  ist,  wen  der  Staat  zur  Mitverwaltung
öffentlicher  Angelegenheitens  unter  Verpflichtung  zu  besonderer ¬
  Treue  und  Gehorsam  berufen  hat.“  Nicht  wesentlich  ist,
daß  es  sich  um  ein  dauerndes  Dienstverhältnis  handelt5,  nicht  daß  der
Dienst  die  volle  Tätigkeit  des  Dieners  in  Anspruch  nimmt,  auch  nicht,
daß  er  vergütet  wird,  obgleich  alle  diese  Momente  die  regelmäßigen  sind.
Man  unterscheidet  Militär=  und  Zivilbeamte,  richterliche  und  nichtrichterliche, ¬
  höhere  und  Subalternbeamte,  ferner  unmittelbare  Beamte,
welche  dem  Staate  direkt  dienen,  mittelbare,  welche  im  Dienste
von  kommunalen  und  staatlichen  Verbänden  und  Korporationen =
  stehen“  oder  von  dem  Staate  untertanen  Inhabern
einer  öffentlichen  Gewalt,  z.  B.  den  Standesherren,  zu  öffentlichen
2)  Die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  in  Preußen  bestimmen  sich  vorzugsweise
nach  A.  L.  R.  II,  Tit.  10,  ferner  nach  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850
Art.  87,  88,  89,  während  Art.  98  nur  ein  Programm  gibt,  endlich  nach  einzelnen
Verordnungen  und  Gesetzen.  Für  das  Reich  ist  vorzugsweise  wichtig  das  Gesetz,  betr.
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873.  Über  das  preußische
Beamtenrecht  ist  zu  vergleichen  Rönne=Zorn,  Staatsrecht  der  preußischen  Monarchie
Bd.  1  S.  416ff.;  Schulze,  Preuß.  Staatsrecht  Bd.  1  §§  97ff.;  Bornhak,  Pr.  St.  R.
Bd.  2  S.  1ff.;  über  die  Stellung  der  Reichsbeamten,  die  auch  für  das  spezifisch
preußische  Recht  erhebliche  Darstellung  von  Laband,  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches
Bd.  1  [3.  Aufl.]  S.  383ff.  Siehe  ferner  Rehm,  Die  rechtliche  Natur  des  Staatsdienstes
in  Hirths  Annalen  1884  und  1885.  Vgl.  auch  Isaacsohn,  Geschichte  des  preußischen
Beamtentumes  1874.
3)  Kein  Beamter  ist  der  Konkursverwalter,  weil  er  seine  Dienste  nicht  einer
öffentlichen  Angelegenheit,  sondern  privaten  Interessen  zu  widmen  hat,  D.  Jur.  Ztg.
1900  S.  248;  desgleichen  nicht  der  Zwangsverwalter  i.  S.  d.  Zwangsversteigerungsgesetzes ¬
  v.  27.  März  1897.  Vgl.  O.L.G.  Rostock  v.  17.  April  1901,  Mecklenbg.
Ztschr.  Bd.  21  S.  51.  Deshalb  haftet  auch  der  Staat  nicht  für  die  dem  Verwalter
zukommende  Vergütung.  L.G.  Danzig  v.  7.  Sept.  1900,  Jur.  Monatsschr.  f.  P.
1900  S.  153.—  R.G.  Bd.  43  S.  63.  O.L.G.  Breslan  v.  9.  Febr.  1901,  Rechtspr.
d.  O.  L.G.  Bd.  2  S.  239.  O.L.G.  Königsberg  v.  6.  Mai  1903,  das.  Bd.  6  S.  441.
4)  A.  L.  R.  II,  10  §  1.  Die  besondere  Treuepflicht  unterscheidet  den  Staatsdiener ¬
  von  dem  bloßen  Arbeiter  im  Dienste  des  Staates.  Vgl.  R.G.  Bd.  6  S.  106.
R.G.  in  Strafsachen  Bd.  12  S.  419.
5)  A.  L.R.  II,  10  §  102.  Reichsbeamtengesetz  §§  32,  38.
6)  Bezüglich  der  Anstellung  und  Versorgung  der  Kommunalbeamten  gibt  das
preußische  Gesetz  vom  30.  Juli  1899  besondere  Bestimmungen.
            
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