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§ 315. Lehrvertrag.
ist, der Regel nach also nicht Sorgfalt und Umsicht eines Erwachsenen
gefordert werden kann.1
6. Die Dauer der Lehrzeit bestimmt sich in Ermangelung besonderer ¬
Vereinbarungen nach örtlichen Verordnungen oder der Übung des
Ortes und des Gewerbes, vgl. H. G. B. § 77 Abs. 1.12
Jedem Teile steht bei gewerblicher Lehre binnen vier Wochen nach
deren Beginn, bei kaufmännischer binnen eines Monats willkürlich der
Rücktritt offen. Diese Probezeit kann auf drei Monate verlängert
werden. Abweichende Vereinbarungen sind wirkungslos, Gew. O. § 127b
Abs. 1, H. G. B. § 77 Abs. 2. Nach Ablauf der Probezeit ist Kündigung ¬
vor Endigung der Vertragszeit nur aus Gründen ähnlicher Art,
wie bei Gesellen und Handlungsgehilfen, zulässig, Gew. O. § 127b Abs. 2,
Abs. 3 Ziff. 1; H. G. B. § 77 Abs. 3.
Im Falle des Todes des Lehrherrn kann der Lehrvertrag nur
dann aufgehoben werden, wenn die Aufhebung bei gewerblicher Lehre
innerhalb vier Wochen, bei kaufmännischer innerhalb eines Monats
geltend gemacht wird, Gew. O. § 127b Abs. 4, H. G. B. § 77 Abs. 4.
Grundsätzlich aber begründet der Lehrvertrag ein höchst persönliches
Verhältnis. Das Recht und die Pflicht aus demselben geht daher an
und für sich nicht auf die Erben des Lehrherrn über, daher ist das
Recht auch nicht übertragbar, etwa mit dem Geschäft, in welchem der
Lehrherr tätig war.
Wenn der gesetzliche Vertreter des Lehrlings oder dieser selbst nach
seiner Volljährigkeit schriftlich den Übertritt zu einem anderen Berufe
oder Gewerbe erklärt 13.14, so wird der gewerbliche Lehrlingsvertrag nach
vier Wochen, Gew. O. § 127e, der kaufmännische mit Ablauf eines Monats
aufgelöst. Binnen neun Monaten darf dann der Lehrling in demselben
Gewerbe von einem anderen Prinzipal ohne Zustimmung des früheren
nicht beschäftigt werden, Gew. O. § 127e, H. G. B. § 78.
7. Ist ein gewerblicher Lehrvertrag schriftlich geschlossen 15, und
11) Vgl. Gruchot Bd. 16 S. 521.
12) Für die Handwerkslehrlinge gibt Gew. O. § 130a Bestimmungen.
13) Rudorff in Das Recht 1900 S. 525: Beendigung des Lehrverhältnisses.
Ritter daselbst 1901 S. 131.
14) Der Übergang zu einem anderen Berufe liegt z. B. vor, wenn der Lehrling
aus dem Geschäft eines Krämers in das eines Kaufmanns oder aus einem kaufmännischen ¬
Geschäfte in eine Fabrik übertreten will. O. L.G. Hamburg v. 16. Juni
1900, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 1 S. 227.
15) Zur Schriftlichkeit des Lehrvertrages in diesem Sinne ist die beiderseitige
Unterschrift erforderlich. Der Lehrherr ist, wenn der Lehrvertrag nur seinerseits nicht