Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  315.  Lehrvertrag.
ist,  der  Regel  nach  also  nicht  Sorgfalt  und  Umsicht  eines  Erwachsenen
gefordert  werden  kann.1
6.  Die  Dauer  der  Lehrzeit  bestimmt  sich  in  Ermangelung  besonderer ¬
  Vereinbarungen  nach  örtlichen  Verordnungen  oder  der  Übung  des
Ortes  und  des  Gewerbes,  vgl.  H.  G.  B.  §  77  Abs.  1.12
Jedem  Teile  steht  bei  gewerblicher  Lehre  binnen  vier  Wochen  nach
deren  Beginn,  bei  kaufmännischer  binnen  eines  Monats  willkürlich  der
Rücktritt  offen.  Diese  Probezeit  kann  auf  drei  Monate  verlängert
werden.  Abweichende  Vereinbarungen  sind  wirkungslos,  Gew.  O.  §  127b
Abs.  1,  H.  G.  B.  §  77  Abs.  2.  Nach  Ablauf  der  Probezeit  ist  Kündigung ¬
  vor  Endigung  der  Vertragszeit  nur  aus  Gründen  ähnlicher  Art,
wie  bei  Gesellen  und  Handlungsgehilfen,  zulässig,  Gew.  O.  §  127b  Abs.  2,
Abs.  3  Ziff.  1;  H.  G.  B.  §  77  Abs.  3.
Im  Falle  des  Todes  des  Lehrherrn  kann  der  Lehrvertrag  nur
dann  aufgehoben  werden,  wenn  die  Aufhebung  bei  gewerblicher  Lehre
innerhalb  vier  Wochen,  bei  kaufmännischer  innerhalb  eines  Monats
geltend  gemacht  wird,  Gew.  O.  §  127b  Abs.  4,  H.  G.  B.  §  77  Abs.  4.
Grundsätzlich  aber  begründet  der  Lehrvertrag  ein  höchst  persönliches
Verhältnis.  Das  Recht  und  die  Pflicht  aus  demselben  geht  daher  an
und  für  sich  nicht  auf  die  Erben  des  Lehrherrn  über,  daher  ist  das
Recht  auch  nicht  übertragbar,  etwa  mit  dem  Geschäft,  in  welchem  der
Lehrherr  tätig  war.
Wenn  der  gesetzliche  Vertreter  des  Lehrlings  oder  dieser  selbst  nach
seiner  Volljährigkeit  schriftlich  den  Übertritt  zu  einem  anderen  Berufe
oder  Gewerbe  erklärt  13.14,  so  wird  der  gewerbliche  Lehrlingsvertrag  nach
vier  Wochen,  Gew.  O.  §  127e,  der  kaufmännische  mit  Ablauf  eines  Monats
aufgelöst.  Binnen  neun  Monaten  darf  dann  der  Lehrling  in  demselben
Gewerbe  von  einem  anderen  Prinzipal  ohne  Zustimmung  des  früheren
nicht  beschäftigt  werden,  Gew.  O.  §  127e,  H.  G.  B.  §  78.
7.  Ist  ein  gewerblicher  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  15,  und
11)  Vgl.  Gruchot  Bd.  16  S.  521.
12)  Für  die  Handwerkslehrlinge  gibt  Gew.  O.  §  130a  Bestimmungen.
13)  Rudorff  in  Das  Recht  1900  S.  525:  Beendigung  des  Lehrverhältnisses.
Ritter  daselbst  1901  S.  131.
14)  Der  Übergang  zu  einem  anderen  Berufe  liegt  z.  B.  vor,  wenn  der  Lehrling
aus  dem  Geschäft  eines  Krämers  in  das  eines  Kaufmanns  oder  aus  einem  kaufmännischen ¬
  Geschäfte  in  eine  Fabrik  übertreten  will.  O.  L.G.  Hamburg  v.  16.  Juni
1900,  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  1  S.  227.
15)  Zur  Schriftlichkeit  des  Lehrvertrages  in  diesem  Sinne  ist  die  beiderseitige
Unterschrift  erforderlich.  Der  Lehrherr  ist,  wenn  der  Lehrvertrag  nur  seinerseits  nicht
            
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