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§ 315. Lehrvertrag.
der Lehre ist namentlich beim Handwerke oft Aufnahme in das Heim
des Lehrherrn und Reichung des Unterhaltes verbunden, doch bleibt
dies begrifflich nebensächlich. Es ist nicht wesentlich, daß der Lehrherr
Lehrgeld erhält, die Gegenleistung kann in den Diensten des Lehrlinges
bestehen, ja deren Vergütung ist mit dem Lehrvertrage vereinbar.
Der gewerbliche Lehrvertrag ist durch die Gewerbeordnung in der
Redaktion vom 26. Juli 1900 derart geregelt!, daß einmal allgemeine
Bestimmungen für die gewerblichen Lehrlinge, dann aber noch besondere
für Handwerkerlehrlinge getroffen sind. Für die Handlungslehrlinge hat
H. G. B. §§ 76 ff. Vorschriften getroffen.
II. Hieraus und aus dem Wesen der Sache lassen sich allgemeine
Grundsätze für Lehrverträge, z. B. auch für landwirtschaftliche, für Lehrlinge ¬
in Apotheken?, entwickeln.
1. Der Lehrvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Lehrherrn und
dem Lehrlinge. Ist der Lehrling, wie die Regel sein wird, minderjährig, ¬
so hat für ihn sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag abzuschließen
oder ihn wenigstens zu genehmigen. Der Lehrling wird persönlich zur
Erfüllung der Pflichten eines Lehrlings verbunden. Schließt der Vater
den Lehrvertrag, so haftet er, sofern er die Sorge für die Person des
Lehrlings hat, persönlich für das Lehrgeld und für Schadensersatz bei
Verfehlungen seines Kindes, vgl. § 127g der Gewerbeordnungs; dies
gemäß der Verkehrssitte.“ Anders wenn der Vormund für sein Mündel
einen Lehrvertrag schließt. Er handelt regelmäßig nur als Vertreter
seines Mündels und beabsichtigt gewöhnlich nicht, sich selbst zu verbinden.
2. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des B. G. B. ist formloser ¬
Abschluß des Lehrvertrages gültig.5 Doch kann der Lehrherr bei
gewerblichen und kaufmännischen Lehrverträgen Ansprüche wegen unbe1) ¬
Vgl. Bekanntmachung betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen
in Gast= und Schankwirtschaften v. 23. Januar 1902, R.G. Bl. 1902 S. 33 und
Berichtigung das. S. 40. Über die Zuständigkeit des Gewerbegerichts vgl. § 3 des
Gewerbegerichtsges. R. G. Bl. 1901 S. 353.
2) Nach § 154 Gewerbeordnung gehören zu den gewerblichen Lehrlingen nicht
die Lehrlinge in Apotheken.
3) Ist dies auf die Mutter, welche die elterliche Gewalt hat, entsprechend anzuwenden? ¬
Man wird dies zu bejahen haben.
4) Vgl. R.O.H.G. v. 1. Mai 1874, Seufferts Archiv Bd. 29 n. 269.
5) Für den gewerblichen Lehrvertrag gilt nach § 126b der Gew. O., daß der
Lehrvertrag binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen ist.
Er ist von dem Gewerbetreibenden, dem Lehrling und dessen gesetzlichem Vertreter
zu unterschreiben, und muß über die vom Gesetze als wesentlich erachteten Punkte
Bestimmungen enthalten. Die Gültigkeit des Lehrvertrages ist hiervon nicht abhängig.
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.