Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

481
§  315.  Lehrvertrag.
der  Lehre  ist  namentlich  beim  Handwerke  oft  Aufnahme  in  das  Heim
des  Lehrherrn  und  Reichung  des  Unterhaltes  verbunden,  doch  bleibt
dies  begrifflich  nebensächlich.  Es  ist  nicht  wesentlich,  daß  der  Lehrherr
Lehrgeld  erhält,  die  Gegenleistung  kann  in  den  Diensten  des  Lehrlinges
bestehen,  ja  deren  Vergütung  ist  mit  dem  Lehrvertrage  vereinbar.
Der  gewerbliche  Lehrvertrag  ist  durch  die  Gewerbeordnung  in  der
Redaktion  vom  26.  Juli  1900  derart  geregelt!,  daß  einmal  allgemeine
Bestimmungen  für  die  gewerblichen  Lehrlinge,  dann  aber  noch  besondere
für  Handwerkerlehrlinge  getroffen  sind.  Für  die  Handlungslehrlinge  hat
H.  G.  B.  §§  76  ff.  Vorschriften  getroffen.
II.  Hieraus  und  aus  dem  Wesen  der  Sache  lassen  sich  allgemeine
Grundsätze  für  Lehrverträge,  z.  B.  auch  für  landwirtschaftliche,  für  Lehrlinge ¬
  in  Apotheken?,  entwickeln.
1.  Der  Lehrvertrag  wird  abgeschlossen  zwischen  dem  Lehrherrn  und
dem  Lehrlinge.  Ist  der  Lehrling,  wie  die  Regel  sein  wird,  minderjährig, ¬
  so  hat  für  ihn  sein  gesetzlicher  Vertreter  den  Vertrag  abzuschließen
oder  ihn  wenigstens  zu  genehmigen.  Der  Lehrling  wird  persönlich  zur
Erfüllung  der  Pflichten  eines  Lehrlings  verbunden.  Schließt  der  Vater
den  Lehrvertrag,  so  haftet  er,  sofern  er  die  Sorge  für  die  Person  des
Lehrlings  hat,  persönlich  für  das  Lehrgeld  und  für  Schadensersatz  bei
Verfehlungen  seines  Kindes,  vgl.  §  127g  der  Gewerbeordnungs;  dies
gemäß  der  Verkehrssitte.“  Anders  wenn  der  Vormund  für  sein  Mündel
einen  Lehrvertrag  schließt.  Er  handelt  regelmäßig  nur  als  Vertreter
seines  Mündels  und  beabsichtigt  gewöhnlich  nicht,  sich  selbst  zu  verbinden.
2.  Entsprechend  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  B.  G.  B.  ist  formloser ¬
  Abschluß  des  Lehrvertrages  gültig.5  Doch  kann  der  Lehrherr  bei
gewerblichen  und  kaufmännischen  Lehrverträgen  Ansprüche  wegen  unbe1) ¬
  Vgl.  Bekanntmachung  betr.  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen
in  Gast=  und  Schankwirtschaften  v.  23.  Januar  1902,  R.G.  Bl.  1902  S.  33  und
Berichtigung  das.  S.  40.  Über  die  Zuständigkeit  des  Gewerbegerichts  vgl.  §  3  des
Gewerbegerichtsges.  R.  G.  Bl.  1901  S.  353.
2)  Nach  §  154  Gewerbeordnung  gehören  zu  den  gewerblichen  Lehrlingen  nicht
die  Lehrlinge  in  Apotheken.
3)  Ist  dies  auf  die  Mutter,  welche  die  elterliche  Gewalt  hat,  entsprechend  anzuwenden? ¬
  Man  wird  dies  zu  bejahen  haben.
4)  Vgl.  R.O.H.G.  v.  1.  Mai  1874,  Seufferts  Archiv  Bd.  29  n.  269.
5)  Für  den  gewerblichen  Lehrvertrag  gilt  nach  §  126b  der  Gew.  O.,  daß  der
Lehrvertrag  binnen  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehre  schriftlich  abzuschließen  ist.
Er  ist  von  dem  Gewerbetreibenden,  dem  Lehrling  und  dessen  gesetzlichem  Vertreter
zu  unterschreiben,  und  muß  über  die  vom  Gesetze  als  wesentlich  erachteten  Punkte
Bestimmungen  enthalten.  Die  Gültigkeit  des  Lehrvertrages  ist  hiervon  nicht  abhängig.
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  II.  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer