440 Buch II. Abschn. III. Unterabschn. IV.
zuweilen auch blos Güterbeschlag vorkommt, der
nach Umständen sogar vorzuziehen ist, weil, wie das
alte Sprüchwort treffend sagt, „der Kerker quält,
aber nicht bezählt. der zum Personalarrest Verurtheilte ¬
bleibt so lange im Arrest, bis er den Gläubiger
völlig zufrieden gestellt hat. Der Besitz von Immobilien ¬
am Orte oder im Lande der Ausklagung
kann bei dem strengen Wechselverfahren gar nicht in
Betracht kommen (§. 447. Nro. 2.).
2) Für den Eintritt der wechselmäßigen Execution ¬
*) sind zuweilen gesetzliche Fristen vorgeschrieben,
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schaftliche Verhältnisse sind kein Grund zur Abwendung ¬
des Personalarrestes, wie das Handelsgericht
zu Lyon am 30. Juni 1809 in einem Falle erkannte,
wo eine Handelsfrau, die von einem Nachfolger ihres
Schwagers belangt wurde, Entbindung vom Personalarreste ¬
wegen ihres verwandschaftlichen Verhältnisses ¬
verlangte (Sanfourche-Laporte l, e. II. pag.
124 ff.).
Welche singuläre Bedingung zu deren Eintritt in
Schottland erfordert werde, ist bereits in Not. a.
zu §. 413 und Not. h. zu §. 447. angemerkt worden;
nur unter Voraussetzung ihrer Erfüllung können dorten ¬
Executorialien, namentlich letters of horning upon
a simple charge of six days (Executionsmandat auf 6
Tage) erlassen werden. Ein Formular dieses Mandats ¬
findet man im Anhange. — Nach dem Urtheil d.
Pariser Cassat. Hofs v. 1. Juli 1823 dürfen auch
die von den Partheien gewählten Schiedsrichter ¬
auf Personalarrest erkennen, was Pardessus ¬
l. c. p. 130. wohl mit Recht verabredet, da die
Befugniß dazu wirklich nur den Richtern zukommt,