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§ 314. Beendigung des Gesindeverhältnisses.
grober, vom Gesetze speziell angeführter Verfehlungen6.7., Ges. O. §§ 117
bis 135.
Umgekehrt kann das Gesinde bei gewissen groben Verfehlungen
und Vertragsverletzungen der Herrschaft ohne Aufkündigung den Dienst
verlassen, Ges. O. §§ 136—140; nicht minder wegen Übersiedelung
der Herrschaft an einen anderen Ort, falls sie nicht kostenfreie Zurück
sendung des Dienstboten auf dessen Verlangen zugesteht, § 141, endlich
wenn der Dienstbote durch schwere Krankheit zum Dienste unvermögend
wird, § 142.
IV. Gewisse Tatsachen geben der Herrschaft, gewisse dem Gesinde
das Recht der Kündigung vor Ablauf der Dienstzeit, aber unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, Ges. O. §§ 143 ff.,
145ff. Der Dienstherr ist hierzu befugt im Falle seiner Verarmung,
ferner bei Untauglichkeit des Gesindes, der Dienstbote bei Nichtzahlung
des Lohnes, im Falle öffentlicher Beschimpfung, bei Verheiratung, bei
Anstellung einer eigenen Wirtschaft.
V. Das ohne Grund zur Zeit des Dienstantrittes nicht angenom
mene sowie das grundlos entlassene Gesinde muß, um sich den Klage
weg zu eröffnen, zunächst die Polizeibehörde anrufen und deren Ver
vorzeitige Entlassung nach Aufkündigung unter den gesetzlichen Kündigungsfristen nach
Ges. O. § 143 zulässig. Derselbe verstattet solche Kündigung, wenn dem Gesinde
die nötige Geschicklichkeit zu den nach seiner Bestimmung ihm obliegenden Geschäf
ten fehlt.
6) Es sind 19 Gründe zu sofortiger Entlassung aufgeführt, es gehören hierher
erhebliche Beleidigungen, R. G. bei Gruchot Bd. 37 S. 1067, beharrlicher Ungehorsam
des Gesindes, d. h. absichtlicher, böswilliger Ungehorsam gegen wiederholte Befehle.
Er muß sich nicht notwendig bei mehreren Gelegenheiten gezeigt haben, Ges. O. § 118.
Nach R.G., Jur. Woch. 1891 S. 37, genügt auch Ungehorsam gegen einen zum Be
fehl ermächtigten Vertreter; selbstverständlich muß aber nicht bloß diese Ermächtigung,
sondern auch ihre Tragweite dem Gesinde genau bekannt gewesen sein. Die Fälle
müssen nicht vereinzelte sein, sondern einen Schluß auf Beharrlichkeit des Ungehor
samen gestatten, Bolze Bd. 12 S. 228. Bei Widerspenstigkeit reicht ein Fall hin
Gruchot Bd. 35 S. 1077. Widerspenstigkeit ist mehr als Ungehorsam, vielmehr
trotzige Mißachtung der Herrschaft. Zu den Entlassungsgründen gehört auch, wenn
das Gesinde wiederholt ohne Vorwissen und Erlaubnis der Herrschaft über Nacht
aus dem Hause blieb, Ges. O. § 125. Notwendig ist ungerechtfertigtes Ausbleiben
in denjenigen Nachtstunden, in denen die Herrschaft das Zuhausebleiben des Gesindes
nach der Sitte und der Hausordnung mit Bestimmtheit erwarten konnte. Auch Ver
weigerung der Vorlegung des Gesindebuches beim Dienstantritte ist Entlassungsgrund,
Verordnung vom 29. September 1846 § 4
7) Die Angabe des Kündigungsgrundes bei der Kündigung soll nicht erforderlich
sein nach Strieth. Archiv Bd. 88 S. 214. In gewissen Fällen hat der Dienstbote
einen anderen tauglichen Dienstboten zu stellen, Ges. O. § 149.