Inhaltsverzeichnis : Grundsätze des deutschen Wechselrechts (2)

440  Buch  II.  Abschn.  III.  Unterabschn.  IV.
zuweilen  auch  blos  Güterbeschlag  vorkommt,  der
nach  Umständen  sogar  vorzuziehen  ist,  weil,  wie  das
alte  Sprüchwort  treffend  sagt,  „der  Kerker  quält,
aber  nicht  bezählt.  der  zum  Personalarrest  Verurtheilte ¬
  bleibt  so  lange  im  Arrest,  bis  er  den  Gläubiger
völlig  zufrieden  gestellt  hat.  Der  Besitz  von  Immobilien ¬
  am  Orte  oder  im  Lande  der  Ausklagung
kann  bei  dem  strengen  Wechselverfahren  gar  nicht  in
Betracht  kommen  (§.  447.  Nro.  2.).
2)  Für  den  Eintritt  der  wechselmäßigen  Execution ¬

*)  sind  zuweilen  gesetzliche  Fristen  vorgeschrieben,
—
—
schaftliche  Verhältnisse  sind  kein  Grund  zur  Abwendung ¬
  des  Personalarrestes,  wie  das  Handelsgericht
zu  Lyon  am  30.  Juni  1809  in  einem  Falle  erkannte,
wo  eine  Handelsfrau,  die  von  einem  Nachfolger  ihres
Schwagers  belangt  wurde,  Entbindung  vom  Personalarreste ¬
  wegen  ihres  verwandschaftlichen  Verhältnisses ¬
  verlangte  (Sanfourche-Laporte  l,  e.  II.  pag.
124  ff.).
Welche  singuläre  Bedingung  zu  deren  Eintritt  in
Schottland  erfordert  werde,  ist  bereits  in  Not.  a.
zu  §.  413  und  Not.  h.  zu  §.  447.  angemerkt  worden;
nur  unter  Voraussetzung  ihrer  Erfüllung  können  dorten ¬
  Executorialien,  namentlich  letters  of  horning  upon
a  simple  charge  of  six  days  (Executionsmandat  auf  6
Tage)  erlassen  werden.  Ein  Formular  dieses  Mandats ¬
  findet  man  im  Anhange.  —  Nach  dem  Urtheil  d.
Pariser  Cassat.  Hofs  v.  1.  Juli  1823  dürfen  auch
die  von  den  Partheien  gewählten  Schiedsrichter ¬
  auf  Personalarrest  erkennen,  was  Pardessus ¬
  l.  c.  p.  130.  wohl  mit  Recht  verabredet,  da  die
Befugniß  dazu  wirklich  nur  den  Richtern  zukommt,
            
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