Volltext : Lehrbuch des gemeinen, deutschen, ordentlichen Civilprocesses (2)

Vom  Enderkenntnisse.  §.  227.228.
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Eidesleistung  abhängig  gemacht  ist,  vor  der  Ausführung  desselben
mit  der  Beweisaufnahme,  d.  i.  mit  Anberaumung  und  Abhaltung
eines  Schwörungstermins  verfahren  werden1.  Unter  Umständen
bedarf  es  in  solchem  Falle  noch  eines  besonderen  Purificationsbescheids, ¬
  welcher  gewöhnlich  zu  Protokoll  ertheilt  wird?.  Verweigert ¬
  die  eidespflichtige  Partei  die  Eidesleistung,  oder  bleibt
sie  im  Schwörungstermine  ungehorsam  aus,  so  bedarf  es  eines
neuen,  dem  vorherigen  bedingten  Erkenntnisse  gerade  entgegengesetzten ¬
  unbedingten  Erkenntnissess.
——.——
1  Siehe  oben  §.  148.  §.  217  bei  not.  2.  §.  225  bei  not.  3.
2  Ueber  den  Eintritt  der  Rechtskraft  solcher  Purificationsbescheide  s.  unten
§.  238.  not.  6.
3  Vergl.  oben  §.  148  bei  not.  37.
            
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