Contents : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

§.  659.  Vermächtniß  einer  Rechtsgesammtheit.
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mächtniß  der  Dos  an  denjenigen,  welcher  sie  zu  fordern  hat4
Wenn  in  diesem  Fall  eine  Dos  nicht  verschuldet  wird,  so  erhält
der  Vermächtnißnehmer  Nichts  nicht  nur  dann,  wenn  ihm  im
Allgemeinen  die  Schuld,  sondern  auch  dann,  wenn  ihm  ohne
nähere  Bestimmung  die  Dos  vermacht  worden  ist3;  wogegen  er
das  als  Dos  mit  hinlänglich  genauer  Bezeichnung  Vermachte
erhält,  wenngleich  er  es  als  Dos  nicht  zu  fordern  hat6.
E.  Vermächtniß  einer  Rechtsgesammtheit.
§.  659.
Bei  dem  Vermächtniß  einer  Rechtsgesammtheit,  d.  h.  einer
als  Einheit  gedachten  Mehrheit  von  Rechten  und  Verpflichtungen,
ist  die  entscheidende  Frage  die,  ob  durch  dieses  Vermächtniß  Gesammt- ¬
  oder  bloß  Sondernachfolge  begründet  wird,  d.  h.  ob  die
Einheit  als  solche  auf  den  Vermächtnißnehmer  übergeht,  oder  ob
derselbe  die  einzelnen  Rechte  erhält  als  wenn  sie  ihm  als  einzelne ¬
  vermacht  worden  wären,  mit  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme ¬
  der  zu  der  Rechtsgesammtheit  gehörigen  Verpflichtungen.
Das  römische  Recht  hat  diese  Frage  ursprünglich  lediglich  im
Sinne  der  Sondernachfolge  entschieden,  im  Laufe  der  Zeit  aber
für  Einen  Fall,  allerdings  den  wichtigsten  unter  allen  hierher
gehörigen  Fällen,  für  das  Vermächtniß  der  Erbschaft  selbst,  eine
Ausnahme  zu  Gunsten  der  Gesammtnachfolge  gemacht.  Damit
aber  hat  dieser  Fall  eine  so  besondere  Natur  angenommen,  daß
es  zweckmäßig  erscheint,  ihn  von  den  übrigen  Vermächtnißfällen
auch  in  der  äußeren  Anordnung  der  Darstellung  zu  trennen.
4  Dig.  33.  4  de  dote  praelegata.  Bechmann  das  römische  Dotalrecht ¬
  S.  417  fg.  Czyhlarz  das  römische  Dotalrecht  S.  465  fg.  Hartmann ¬
  a.  a.  O.  S.  21  fg.  Der  Vortheil,  welchen  das  Dotalvermächtniß
gegenüber  der  Dotalforderung  nach  Justinianischem  Recht  gewährt,  besteht
lediglich  in  dem  Wegfall  der  gesetzlichen  Restitutionsfrist,  1.  1  §.  2  D.  h.  t.
L.  5  D.  h.  t.  ist  jedenfalls  nach  Justinianischem  Recht  bedeutungslos;  im
Uebrigen  vgl.  noch  Bechmann  S.  353,  Czyhlarz  S.  466  fg.
5  L.  15  §.  3  D.  de  leg.  praest.  37.  5,  1l.  1  pr.  §  5.  6.  7  l.  16  D.
h.  t.,  §.  15  I.  de  leg.  2.  20.
6  L.  1  §.  8  1.  6  D.  h.  t.,  1.  40  §.  4  D.  de  cond.  35.  1,  l.  3.  5  C.
de  falsa  causa  6.  44,  §.  15  1.  de  leg.  2.  20.
            
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