§. 659. Vermächtniß einer Rechtsgesammtheit.
402
mächtniß der Dos an denjenigen, welcher sie zu fordern hat4
Wenn in diesem Fall eine Dos nicht verschuldet wird, so erhält
der Vermächtnißnehmer Nichts nicht nur dann, wenn ihm im
Allgemeinen die Schuld, sondern auch dann, wenn ihm ohne
nähere Bestimmung die Dos vermacht worden ist3; wogegen er
das als Dos mit hinlänglich genauer Bezeichnung Vermachte
erhält, wenngleich er es als Dos nicht zu fordern hat6.
E. Vermächtniß einer Rechtsgesammtheit.
§. 659.
Bei dem Vermächtniß einer Rechtsgesammtheit, d. h. einer
als Einheit gedachten Mehrheit von Rechten und Verpflichtungen,
ist die entscheidende Frage die, ob durch dieses Vermächtniß Gesammt- ¬
oder bloß Sondernachfolge begründet wird, d. h. ob die
Einheit als solche auf den Vermächtnißnehmer übergeht, oder ob
derselbe die einzelnen Rechte erhält als wenn sie ihm als einzelne ¬
vermacht worden wären, mit der Verpflichtung zur Uebernahme ¬
der zu der Rechtsgesammtheit gehörigen Verpflichtungen.
Das römische Recht hat diese Frage ursprünglich lediglich im
Sinne der Sondernachfolge entschieden, im Laufe der Zeit aber
für Einen Fall, allerdings den wichtigsten unter allen hierher
gehörigen Fällen, für das Vermächtniß der Erbschaft selbst, eine
Ausnahme zu Gunsten der Gesammtnachfolge gemacht. Damit
aber hat dieser Fall eine so besondere Natur angenommen, daß
es zweckmäßig erscheint, ihn von den übrigen Vermächtnißfällen
auch in der äußeren Anordnung der Darstellung zu trennen.
4 Dig. 33. 4 de dote praelegata. Bechmann das römische Dotalrecht ¬
S. 417 fg. Czyhlarz das römische Dotalrecht S. 465 fg. Hartmann ¬
a. a. O. S. 21 fg. Der Vortheil, welchen das Dotalvermächtniß
gegenüber der Dotalforderung nach Justinianischem Recht gewährt, besteht
lediglich in dem Wegfall der gesetzlichen Restitutionsfrist, 1. 1 §. 2 D. h. t.
L. 5 D. h. t. ist jedenfalls nach Justinianischem Recht bedeutungslos; im
Uebrigen vgl. noch Bechmann S. 353, Czyhlarz S. 466 fg.
5 L. 15 §. 3 D. de leg. praest. 37. 5, 1l. 1 pr. § 5. 6. 7 l. 16 D.
h. t., §. 15 I. de leg. 2. 20.
6 L. 1 §. 8 1. 6 D. h. t., 1. 40 §. 4 D. de cond. 35. 1, l. 3. 5 C.
de falsa causa 6. 44, §. 15 1. de leg. 2. 20.