Allgemeine Gerichts=Ordnung.
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verlässige Gerichts=Person befindet, in welchem Falle dieser die
Instruktion übertragen werden kann. Sind Sachverständige
erforderlich, so ist nöthigenfalls die Regierung um deren Gestellung ¬
zu ersuchen. Der auf Lokalrecherche gerichtete Termin
ist beiden Theilen bekannt zu machen. In demselben muß der
Kommissarius *) von der Gemeinde Deputirte, welche angesessene
Wirthe sein müssen, zum Betriebe der Sache bestellen lassen.
Die fernere Instruktion wird nach den allgemeinen Vorschriften
des 10. Titels dieses Theils geführt. Schriftliche Deduktionen
finden in der Regel nicht statt, sind jedoch auf Verlangen zu
gestatten. Ergiebt sich die Nothwendigkeit der Zuziehung eines
Sachverständigen erst während der Instruktion, so kann der Kommissarius ¬
ihn unmittelbar requiriren, desgleichen hat er das
Recht, die in oder bei dem Orte wohnenden Zeugen ohne Mitwirkung ¬
des Gerichts vorladen zu lassen. Kann ein Beweismittel ¬
wegen Entfernung der Zeugen oder wegen anderer Ursache ¬
nicht aufgenommen werden, so ist zwar die Instruktion
zu schließen, der Kommissarius muß aber vor der Vorlegung der
Akten zum Spruche die nöthigen Verfügungen wegen Aufnahme
der Beweismittel bei dem Gerichte nachsuchen. Ueber jeden besondern ¬
Streitpunkt ist ein besonderes Instruktionsprotokoll zu
führen und außer diesen Specialprotokollen ist noch ein Generalprotokoll ¬
zu halten, worin die Eröffnung der Kommission, die
Berichtigung des Legitimations=Punktes, die Sühneversuche,
der Fortgang der Operationen und überhaupt alle Umstände anzumerken ¬
sind, welche auf den allgemeinen Betrieb der Sache Bezug ¬
haben. Nach geschlossener Lokalinstruktion sendet der Kommissarius ¬
die Akten zum Spruche ein. Bewilligt das Gericht
noch Deduktionen, so werden die Akten den Rechtsbeiständen
vorgelegt und es ist ihnen eine Frist zur Einreichung der Deduktionen ¬
vorzubestimmen. Das Erkenntniß ist vorzüglich schleunig -
abzufassen und die Parteien sind zur Publikation vorzuladen ¬
oder dieselbe ist, wenn die Parteien zu entfernt wohnen,
einem Justiz=Bedienten in ihrer Nähe aufzutragen. Die Appellation ¬
kann innerhalb der gewöhnlichen 10tägigen Frist eingewendet ¬
werden, desgleichen die Revision. Das Verfahren in
den höhern Instanzen ist das gewöhnliche. Während des Prozesses
und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache müssen die
Unterthanen die streitigen Dienste leisten, die Anzahl derselben
muß aber wegen der, von den Unterthanen etwa zu fordernden, ¬
Entschädigung von einer unparteiischen Person aufgezeichnet ¬
werden.
1) Unter dem Kommissarius ist diejenige Gerichts=Person zu verstehen, welche die
Lokalinstruktion leitet, sie sei nun der ursprüngliche Deputirte oder eine andere Gerichts=Person. ¬
Deputirter heist der Instruent nur am Orte des Gerichts, da auswärtige ¬
Geschäfte (außerhalb der Gerichtsstelle) zu den Kommissionen gehören.