Object : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

Allgemeine  Gerichts=Ordnung.
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verlässige  Gerichts=Person  befindet,  in  welchem  Falle  dieser  die
Instruktion  übertragen  werden  kann.  Sind  Sachverständige
erforderlich,  so  ist  nöthigenfalls  die  Regierung  um  deren  Gestellung ¬
  zu  ersuchen.  Der  auf  Lokalrecherche  gerichtete  Termin
ist  beiden  Theilen  bekannt  zu  machen.  In  demselben  muß  der
Kommissarius  *)  von  der  Gemeinde  Deputirte,  welche  angesessene
Wirthe  sein  müssen,  zum  Betriebe  der  Sache  bestellen  lassen.
Die  fernere  Instruktion  wird  nach  den  allgemeinen  Vorschriften
des  10.  Titels  dieses  Theils  geführt.  Schriftliche  Deduktionen
finden  in  der  Regel  nicht  statt,  sind  jedoch  auf  Verlangen  zu
gestatten.  Ergiebt  sich  die  Nothwendigkeit  der  Zuziehung  eines
Sachverständigen  erst  während  der  Instruktion,  so  kann  der  Kommissarius ¬
  ihn  unmittelbar  requiriren,  desgleichen  hat  er  das
Recht,  die  in  oder  bei  dem  Orte  wohnenden  Zeugen  ohne  Mitwirkung ¬
  des  Gerichts  vorladen  zu  lassen.  Kann  ein  Beweismittel ¬
  wegen  Entfernung  der  Zeugen  oder  wegen  anderer  Ursache ¬
  nicht  aufgenommen  werden,  so  ist  zwar  die  Instruktion
zu  schließen,  der  Kommissarius  muß  aber  vor  der  Vorlegung  der
Akten  zum  Spruche  die  nöthigen  Verfügungen  wegen  Aufnahme
der  Beweismittel  bei  dem  Gerichte  nachsuchen.  Ueber  jeden  besondern ¬
  Streitpunkt  ist  ein  besonderes  Instruktionsprotokoll  zu
führen  und  außer  diesen  Specialprotokollen  ist  noch  ein  Generalprotokoll ¬
  zu  halten,  worin  die  Eröffnung  der  Kommission,  die
Berichtigung  des  Legitimations=Punktes,  die  Sühneversuche,
der  Fortgang  der  Operationen  und  überhaupt  alle  Umstände  anzumerken ¬
  sind,  welche  auf  den  allgemeinen  Betrieb  der  Sache  Bezug ¬
  haben.  Nach  geschlossener  Lokalinstruktion  sendet  der  Kommissarius ¬
  die  Akten  zum  Spruche  ein.  Bewilligt  das  Gericht
noch  Deduktionen,  so  werden  die  Akten  den  Rechtsbeiständen
vorgelegt  und  es  ist  ihnen  eine  Frist  zur  Einreichung  der  Deduktionen ¬
  vorzubestimmen.  Das  Erkenntniß  ist  vorzüglich  schleunig -
  abzufassen  und  die  Parteien  sind  zur  Publikation  vorzuladen ¬
  oder  dieselbe  ist,  wenn  die  Parteien  zu  entfernt  wohnen,
einem  Justiz=Bedienten  in  ihrer  Nähe  aufzutragen.  Die  Appellation ¬
  kann  innerhalb  der  gewöhnlichen  10tägigen  Frist  eingewendet ¬
  werden,  desgleichen  die  Revision.  Das  Verfahren  in
den  höhern  Instanzen  ist  das  gewöhnliche.  Während  des  Prozesses
und  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  der  Sache  müssen  die
Unterthanen  die  streitigen  Dienste  leisten,  die  Anzahl  derselben
muß  aber  wegen  der,  von  den  Unterthanen  etwa  zu  fordernden, ¬
  Entschädigung  von  einer  unparteiischen  Person  aufgezeichnet ¬
  werden.
1)  Unter  dem  Kommissarius  ist  diejenige  Gerichts=Person  zu  verstehen,  welche  die
Lokalinstruktion  leitet,  sie  sei  nun  der  ursprüngliche  Deputirte  oder  eine  andere  Gerichts=Person. ¬
  Deputirter  heist  der  Instruent  nur  am  Orte  des  Gerichts,  da  auswärtige ¬
  Geschäfte  (außerhalb  der  Gerichtsstelle)  zu  den  Kommissionen  gehören.
            
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