Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Dienstverträge. 
wenn sie Wohnung und Land von einem Gutsbesitzer haben, um sich 
Arbeiten auf dessen Gut gegen Vergütung zu unterziehen. 
Früher nahm die Praxis an, daß juristische Personen kein Gesinde 
hätten, weil ihnen der Hausstand fehle. Derzeit überwiegt die Ansicht, 
daß die Aufsichtsbeamten, z. B. für ein städtisches Krankenhaus der Ver 
walter, als Herrschaft anzusehen seien, welche Gesinde in die häusliche 
Gemeinschaft aufnehmen können. 
2. Die Dienste müssen häusliche sein, d. h. für die Person des 
Dienstherrn oder seiner Familienglieder oder sein Heim bestimmt sein. 
Dienst im Beruf und Gewerbe des Dienstherrn, z. B. der Dienst 
eines Gesellen, Handlungsgehilfen, des Schreibers oder Bureauvorstehers 
eines Rechtsanwaltes, einer Köchin in einer Restaurations, eines Kranken 
wärters in einem Krankenhause ist nicht Gesindedienst." Sind häusliche 
und gewerbliche Dienste zugleich zu leisten, so ist maßgebend, was Haupt 
sache sein soll. 
Beim Landwirt identifiziert sich jedoch Hausstand und Wirtschafts 
betrieb geschichtlich und in noch fortlebender Anschauung des Volkes 
derart, daß zum Gesinde auch gezählt wird, wer in die Hausgemein 
schaft zum Dienste der Landwirtschaft aufgenommen ist, z. B. der 
Ackerknecht, die Viehmagd, der Hirte.10.11 
V. Man unterscheidet: 
7) Vgl. über solche Dienstfamilien in der Mark und in Pommern und ins 
besondere die sog. Dienstgärtner in Schlesien Ob. Verw.Ger. Bd. 1 S. 392. Für die 
Instleute in Preußen erklärte die Kab. Ord. vom 8. August 1836 ausdrücklich, daß 
sie nicht zum Gesinde gehörten, daß aber die Polizeibehörde, wie beim Gesinde, über 
An= und Abzug und Streitigkeiten mit dem Dienstherrn Vermittelung und vorläufige 
Regelung eintreten lassen sollte 
8) Vgl. jedoch D. Jur. Ztg. 1899 S. 219. 
9) Vgl. die bei Lindenberg a. a. O. S. 16 Angeführten. — Die Frage, ob die 
angestellte Person Gewerbegehilfe ist oder zum Gesinde gehört, ist besonders für die 
Krankenversicherungspflicht von Erheblichkeit. Ein Dienstmädchen im Pensionat, wel 
ches wesentlich für die Bedienung der dort aufgenommenen Gäste tätig ist, unter 
liegt der Krankenversicherungspflicht. — Vgl. Bl. f. Rechtspfl. 1893 S. 48ff., 1898 
S. 40. 
10) Nach der Rechtsprechung sind ferner zum ländlichen gemeinen Gesinde zu 
zählen der Gutsschäfer, Jur. Monatsschr. f. Posen 1898 S. 136; Kammerg. Bd. 10 
S. 226; der herrschaftliche Kutscher, auch wenn er Wohnung und Deputat erhält, 
Jur. Monatsschr. f. Posen 1898 S. 68; der Gärtner, Jur. Monatsschr. 1898 S. 82; 
der ländliche Vogt, Jur. Monatsschr. 1898 S. 85. 
11) Stromschiffsknechte unterstanden früher der Gesindeordnung. Nach Art. 21 
des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 20. Mai 1898 findet aber auf die Schiffsmannschaft 
die Gewerbeordnung Anwendung.
	        
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