fullscreen : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

Zweiter  Theil.
Gebühren  im  Vollziehungsverfahren  in
Schuldsachen.
I.  Gebühren  des  Gläubigers  oder  seines  Bevollmächtigten.
A.  Im  ordentlichen  Vollziehungsverfahren.
Wenn  die  Forderung
Fr.  72.40
Fr.  72.46
übersteigt.  nicht  übersteigt.
§  47.  Für  die  Kontrollirung  des
Geschäftes  und  Schreibgebühr  der  allfälligen ¬
  Vollmacht
29  —.  14
§  48.  Für  die  Erlassung  der  Zahlungsaufforderung ¬
  mit  Inbegriff
der
allfälligen  Bezeichnung  der  Grundpfänder: ¬

Schreibgebühr  für  das  Haupt72 ¬
  —.  29
doppel
für  jedes  Nebendoppel
14  —.  14
Werden  mehrere  Verpflichtete
belangt  oder  ist  die  Betreibung  mit
gegen  dritte  Pfandbesitzer  gerichtet,
so  soll  jedoch  in  keinem  Falle  mehr
als  ein  Hauptdoppel  ausgefertigt
und  dem  Schuldner  in  Rechnung
gebracht  werden.
für  die  Zustellung  des  Aktes  an
den  Weibel,  Rückholung  desselben
und  allfällige  weitere  Gänge,  in
58  —.  29
Allem
Die  Zahlungsaufforderung  i
dem  Stempel  nur  insofern  unterworfen, ¬
  als  der  Betrag  der  Forderung ¬
  Fr.  72  Rp.  46  übersteigt.
§  49.  Für  den  Vollziehungsbefehl: ¬

23
König,  Bernische  Civil=  und  Civilprozeßgesetze.
            
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