Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Dienstverträge.
Das  Kaufmannsgericht  ist  gleich  dem  Gewerbegericht  gleichzeitig
Einigungsamt  für  etwaige  Lohnkämpfe  im  Handelsgewerbe.
Endlich  ist  das  Kaufmannsgericht  verpflichtet,  auf  Ansuchen  von
Staatsbehörden  und  des  Kommunalverbandes  Gutachten  über  kaufmännische ¬
  Dienst-  und  Lehrverhältnisse  abzugeben,  und  berechtigt,  bezügliche ¬
  Fragen  bei  Behörden,  Vertretungen  der  Kommunalverbände
und  gesetzgeberischen  Körperschaften  anzuregen.
§  311.  Der  Gesindevertrag.
I.  Die  Regelung  des  Gesindevertrages  überläßt  Art.  95  des  E.  G.
zum  B.  G.  B.  dem  Landesrecht,  so  daß  er  aber  einzelne  Bestimmungen
des  B.  G.  B.  auf  das  Gesindeverhältnis  für  anwendbar  erklärt,  außerdem ¬
  jedes  Züchtigungsrecht  des  Dienstherrn  dem  Gesinde  gegenüber,  sofern ¬
  solches  in  Deutschland  besteht,  beseitigt.!
II.  Gesinde  bilden  in  das  Haus  des  Dienstherrn  aufgenommene, ¬
  dauernd  zum  Dienste  seines  Hauses  oder  seiner
Landwirtschaft  verpflichtete  Personen.
Dies  Gesinde  gehört,  wie  sich  das  A.  L.  R.  II  Tit.  5  ausdrückt,  zur
häuslichen  Gesellschaft,  also  zur  Familie  im  weiteren  Sinne  des  Wortes.
Dies  ist  der  Standpunkt,  von  welchem  die  deutschen  Gesindeordnungen
ausgehen.  Sie  bezwecken  eine  patriarchalische,  zugleich  aber  auch  autoritative ¬
  Stellung  des  Dienstherrn.  Sie  setzen  das  Gesinde  daher  in  Abhängigkeit ¬
  von  dem  Dienstherrn,  nicht  bloß  in  seinem  Verhalten  im
Hause,  sondern  auch  außer  dem  Hause.
1)  Nach  der  preußischen  Ges.  O.  §  77  soll  das  Gesinde  keine  Bestrafung  der
Herrschaft  wegen  Scheltworte  und  geringer  Tätlichkeiten  fordern  können,  wenn  es
dieselbe  durch  ungebührliches  Betragen  zum  Zorne  gereizt  hat.  Die  Bestimmung
gilt  nur  zugunsten  der  Herrschaft  selbst,  nicht  der  Familienmitglieder  derselben.
Eccius  Bd.  4  §  237  Anm.  27  bezweifelt  das  Fortbestehen  der  Bestimmung  gegenüber
dem  Reichsstrafgesetzbuch  §§  185  und  223.  Sie  ist  aber  vom  Obertribunal  Entsch.
Bd.  67  S.  64  und  dem  R.G.  für  Strafsachen  Bd.  2  S.  9  aufrecht  erhalten.  Das
R.G.  erkennt  auch  darin  keinen  Unterschied,  ob  das  Gesinde  im  Wege  der  Privatklage ¬
  gegen  die  Herrschaft  auftritt,  oder  ob  der  Staatsanwalt  die  Sache  verfolgt.
Herrenbefugnis  zu  körperlicher  Züchtigung  bestand  nach  älterem  deutschen  Rechte.
Wenn  Art.  95  des  Einf.  Ges.  zum  B.G.  B.  Züchtigungsrecht  des  Dienstherrn  dem
Gesinde  gegenüber  ausschließt,  so  trifft  dies  den  §  77  der  Ges.  O.  nicht,  da  derselbe ¬
  nie  ein  Recht  zur  Züchtigung  des  Gesindes  begründete,  sondern  dem  Dienstherrn ¬
  nur  im  Falle  gerechtfertigten  Affekts  Straflosigkeit  zusicherte.  Freilich  nehmen
viele  das  Gegenteil  an  unter  der  Behauptung,  daß  es  sich  im  §  77  um  ein  sog.
„mittelbares  Züchtigungsrecht“  handele,  D.  Jur.  Ztg.  1899  S.  18  und  292.  Hiergegen ¬
  Lindenberg  a.  a.  O.  S.  81.
            
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