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Dienstverträge.
Das Kaufmannsgericht ist gleich dem Gewerbegericht gleichzeitig
Einigungsamt für etwaige Lohnkämpfe im Handelsgewerbe.
Endlich ist das Kaufmannsgericht verpflichtet, auf Ansuchen von
Staatsbehörden und des Kommunalverbandes Gutachten über kaufmännische ¬
Dienst- und Lehrverhältnisse abzugeben, und berechtigt, bezügliche ¬
Fragen bei Behörden, Vertretungen der Kommunalverbände
und gesetzgeberischen Körperschaften anzuregen.
§ 311. Der Gesindevertrag.
I. Die Regelung des Gesindevertrages überläßt Art. 95 des E. G.
zum B. G. B. dem Landesrecht, so daß er aber einzelne Bestimmungen
des B. G. B. auf das Gesindeverhältnis für anwendbar erklärt, außerdem ¬
jedes Züchtigungsrecht des Dienstherrn dem Gesinde gegenüber, sofern ¬
solches in Deutschland besteht, beseitigt.!
II. Gesinde bilden in das Haus des Dienstherrn aufgenommene, ¬
dauernd zum Dienste seines Hauses oder seiner
Landwirtschaft verpflichtete Personen.
Dies Gesinde gehört, wie sich das A. L. R. II Tit. 5 ausdrückt, zur
häuslichen Gesellschaft, also zur Familie im weiteren Sinne des Wortes.
Dies ist der Standpunkt, von welchem die deutschen Gesindeordnungen
ausgehen. Sie bezwecken eine patriarchalische, zugleich aber auch autoritative ¬
Stellung des Dienstherrn. Sie setzen das Gesinde daher in Abhängigkeit ¬
von dem Dienstherrn, nicht bloß in seinem Verhalten im
Hause, sondern auch außer dem Hause.
1) Nach der preußischen Ges. O. § 77 soll das Gesinde keine Bestrafung der
Herrschaft wegen Scheltworte und geringer Tätlichkeiten fordern können, wenn es
dieselbe durch ungebührliches Betragen zum Zorne gereizt hat. Die Bestimmung
gilt nur zugunsten der Herrschaft selbst, nicht der Familienmitglieder derselben.
Eccius Bd. 4 § 237 Anm. 27 bezweifelt das Fortbestehen der Bestimmung gegenüber
dem Reichsstrafgesetzbuch §§ 185 und 223. Sie ist aber vom Obertribunal Entsch.
Bd. 67 S. 64 und dem R.G. für Strafsachen Bd. 2 S. 9 aufrecht erhalten. Das
R.G. erkennt auch darin keinen Unterschied, ob das Gesinde im Wege der Privatklage ¬
gegen die Herrschaft auftritt, oder ob der Staatsanwalt die Sache verfolgt.
Herrenbefugnis zu körperlicher Züchtigung bestand nach älterem deutschen Rechte.
Wenn Art. 95 des Einf. Ges. zum B.G. B. Züchtigungsrecht des Dienstherrn dem
Gesinde gegenüber ausschließt, so trifft dies den § 77 der Ges. O. nicht, da derselbe ¬
nie ein Recht zur Züchtigung des Gesindes begründete, sondern dem Dienstherrn ¬
nur im Falle gerechtfertigten Affekts Straflosigkeit zusicherte. Freilich nehmen
viele das Gegenteil an unter der Behauptung, daß es sich im § 77 um ein sog.
„mittelbares Züchtigungsrecht“ handele, D. Jur. Ztg. 1899 S. 18 und 292. Hiergegen ¬
Lindenberg a. a. O. S. 81.