Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Dienstverträge.
Sie  können  tatsächliche  sein,  z.  B.  die  des  Buchführers,  oder  rechtsgeschäftliche, ¬
  die  des  Handlungsbevollmächtigten  und  Prokuristen.
Personen,  welche  in  dem  Betriebe  des  Handelsgewerbes  vor -
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andere  als  solche  kaufmännische  Dienste  leisten,  werden
nicht  nach  den  Vorschriften  des  H.  G.  B.  beurteilt,  H.  G.  B.  §  83.  Sie
unterstehen,  je  nach  der  Art  ihrer  Dienste,  der  Gewerbeordnung  oder
der  Gesindeordnung  oder  bloß  dem  B.G.  B.  §§  611  ff.
III.  Vergütung  ist,  wie  bemerkt,  für  den  Begriff  des  Handlungsgehilfen ¬
  wesentlich.  Daß  sie  nicht  notwendig  in  einem  bestimmten  Gehalt,
vielmehr  in  Naturalien,  Tantiemen,  anderen  geldwerten  Vorteilen  bestehen ¬
  kann,  bedarf  kaum  der  Hervorhebung;  ebensowenig,  daß  sie  stillschweigend ¬
  bedungen  sein  kann.  Da  es  sich  um  Dienste  handelt,  deren
Bezahlung  im  Verkehr  erwartet  zu  werden  pflegt,  ist  deren  Vergütung  nach
B.  G.  B.  in  der  Regel  anzunehmen.  Die  Höhe  richtet  sich,  wenn  sie  nicht
besonders  bedungen  ist,  nach  Ortsgebrauch,  in  Ermangelung  eines  solchen ¬
  nach  dem,  was  angemessen  ist,  H.  G.  B.  §  59.
Auch  für  Art  und  Umfang  der  Dienste  ist,  soweit  nichts  vereinbart
ist,  Ortsgebrauch,  eventuell  das  Angemessene  maßgebend,  H.G.B.  §  59.
Diensttreue  ist  selbstverständliche  Pflicht,  vgl.  H.G.B.  §  72  Ziff.  1.
Daß  der  Handlungsgehilfe  keine  Handelsgeschäfte  auf  eigene  oder
fremde  Rechnung  schließen  darf,  ist  altes  Kaufmannsrecht."
Nach  H.  G.  B.  §  60  ist  ihm  der  Betrieb  eines  Handelsgewerbes
und  Abschluß  von  Handelsgeschäften  für  sich  oder  Dritte  in  dem
Handelszweige  des  Prinzipals  ohne  dessen  Einwilligung  verboten.
Einwilligung  zum  Betriebe  eines  Handelsgeschäftes  liegt  stillschweigend
darin,  daß  dem  Prinzipal  dieser  Betrieb  beim  Engagement  bekannt  war,
ohne  daß  er  die  Aufgabe  desselben  bedingt,  H.  G.  B.  §  60  Abs.  2.  Aber
auch  spätere  Kenntnis  und  stillschweigende  Duldung  seitens  des  PrinziTätigkeit ¬
  der  Personen,  welche  das  H.  G.  B.  als  Kaufleute  auszeichne,  kaufmännische
sei,  daß  also  alle  gewerblichen  Dienste  ihrer  Gehilfen  kaufmännische  bildeten.  Dock
die  Praxis  konnte  sich  nicht  entschließen,  Fleischer=  und  Bäckergesellen  als  Handlungsgehilfen ¬
  zu  behandeln,  vgl.  namentlich  R.G.  Bd.  1  S.  268.  Ihm  folgt  jetzt  das
H.  G.  B.,  vgl.  §  83.  Die  Grenze  ist  freilich  schwankend.  Nicht  Handlungsgehilfe  ist
unter  anderen  der  Kellner,  auch  nicht  der  Oberkellner,  nicht  der  Syndikus  eines
Bankgeschäftes,  nicht  der  Omnibus=  und  Pferdebahnschaffner,  nicht  der  Zeitungsredakteur, ¬
  nicht  der  Eisenbahnschaffner,  nicht  der  Provisor  in  einer  Apotheke.  Mögen
die  Dienste  dieser  Personen  auch  zum  Teil  kaufmännische  sein,  z.  B.  durch  Annahme
der  Zahlungen  oder  Korrespondenzen,  so  liegt  hierin  doch  nicht  das  Hauptsächliche
ihrer  Tätigkeit.
3)  Goldschmidt,  Handelsrecht  3.  Aufl.  Bd.  1  S.  249.  So  auch  A.  L.  R.  II,  8
§  523.
            
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