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Dienstverträge.
Sie können tatsächliche sein, z. B. die des Buchführers, oder rechtsgeschäftliche, ¬
die des Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen.
Personen, welche in dem Betriebe des Handelsgewerbes vor -
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andere als solche kaufmännische Dienste leisten, werden
nicht nach den Vorschriften des H. G. B. beurteilt, H. G. B. § 83. Sie
unterstehen, je nach der Art ihrer Dienste, der Gewerbeordnung oder
der Gesindeordnung oder bloß dem B.G. B. §§ 611 ff.
III. Vergütung ist, wie bemerkt, für den Begriff des Handlungsgehilfen ¬
wesentlich. Daß sie nicht notwendig in einem bestimmten Gehalt,
vielmehr in Naturalien, Tantiemen, anderen geldwerten Vorteilen bestehen ¬
kann, bedarf kaum der Hervorhebung; ebensowenig, daß sie stillschweigend ¬
bedungen sein kann. Da es sich um Dienste handelt, deren
Bezahlung im Verkehr erwartet zu werden pflegt, ist deren Vergütung nach
B. G. B. in der Regel anzunehmen. Die Höhe richtet sich, wenn sie nicht
besonders bedungen ist, nach Ortsgebrauch, in Ermangelung eines solchen ¬
nach dem, was angemessen ist, H. G. B. § 59.
Auch für Art und Umfang der Dienste ist, soweit nichts vereinbart
ist, Ortsgebrauch, eventuell das Angemessene maßgebend, H.G.B. § 59.
Diensttreue ist selbstverständliche Pflicht, vgl. H.G.B. § 72 Ziff. 1.
Daß der Handlungsgehilfe keine Handelsgeschäfte auf eigene oder
fremde Rechnung schließen darf, ist altes Kaufmannsrecht."
Nach H. G. B. § 60 ist ihm der Betrieb eines Handelsgewerbes
und Abschluß von Handelsgeschäften für sich oder Dritte in dem
Handelszweige des Prinzipals ohne dessen Einwilligung verboten.
Einwilligung zum Betriebe eines Handelsgeschäftes liegt stillschweigend
darin, daß dem Prinzipal dieser Betrieb beim Engagement bekannt war,
ohne daß er die Aufgabe desselben bedingt, H. G. B. § 60 Abs. 2. Aber
auch spätere Kenntnis und stillschweigende Duldung seitens des PrinziTätigkeit ¬
der Personen, welche das H. G. B. als Kaufleute auszeichne, kaufmännische
sei, daß also alle gewerblichen Dienste ihrer Gehilfen kaufmännische bildeten. Dock
die Praxis konnte sich nicht entschließen, Fleischer= und Bäckergesellen als Handlungsgehilfen ¬
zu behandeln, vgl. namentlich R.G. Bd. 1 S. 268. Ihm folgt jetzt das
H. G. B., vgl. § 83. Die Grenze ist freilich schwankend. Nicht Handlungsgehilfe ist
unter anderen der Kellner, auch nicht der Oberkellner, nicht der Syndikus eines
Bankgeschäftes, nicht der Omnibus= und Pferdebahnschaffner, nicht der Zeitungsredakteur, ¬
nicht der Eisenbahnschaffner, nicht der Provisor in einer Apotheke. Mögen
die Dienste dieser Personen auch zum Teil kaufmännische sein, z. B. durch Annahme
der Zahlungen oder Korrespondenzen, so liegt hierin doch nicht das Hauptsächliche
ihrer Tätigkeit.
3) Goldschmidt, Handelsrecht 3. Aufl. Bd. 1 S. 249. So auch A. L. R. II, 8
§ 523.