Contents : Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des deutschen öffentlichen Rechtes (Jg. 5 (1879))

476 Die Untersuchung der Seeunfälle.
Der Reichskommiffar ist berechtigt?^iährend des Vorverfahrens jeder Zeit
die Akten einzusehen, den Vernehmungen beizuwohnen und Anträge zu stellen.^
Eine besondere Art von Vorverfahren findet bei den Konsulaten statt. So
bald ein solches von einem in der Nähe seines Amtsbezirks vorgekommenen See-
unfall eines deutschen Kauffahrteischiffs Kenntniß erhält, hat es zur vorläufigen
Feststellung des Lhatbestandes diejenigen Ermittelungen und Beweiserhebungen
vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden.^) Werden dabei Zeugen oder
Sachverständige vernommen, so sind sie mit Ausnahme des Schiffers, des Steuer-
manns und des Maschinisten vom Konsul zu beeidigen.^) Die aufgenommenen
Verhandlungen sind von dem letzteren durch Vermittelung des Auswärtigen Amts
t>em Seeamt zu übersenden.bO)
e) Hauptverhandlung
Die mündliche Verhandlung beginnt damit, daß der Vorsitzende eine Dar-
stellung der im Vorverfahren über den Seeunsall veranlaßten Ermittelungen^)
Hiebt. Darauf folgt die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der
Zeugen und der Sachverständigen, welche, wie überhaupt die ganze Verhandlung,
vom Vorsitzenden geleitet wird. Die Beweisaufnahme hat mit der Vernehmung
des Schiffers, des Steuermanns und des Maschinisten und zwar im Beisein ihrer
Beistände, falls sie solche mitgebracht haben, zu beginnen. Sowohl diese Per-
sonen, als auch die Beisitzer und der Reichskommiffar können in jedem Stadium
der Beweisaufnahme von ihrem Fragerecht Gebrauch machen.^) Daffelbe gilt
von den Anträgen, zu deren Stellung der Reichskommiffar, der Schiffer, der
Steuermann, der Maschinist und die Beistände berechtigt sind,^) Ueber die An-
träge und über Zweifel, welche in Betreff der Zulässigkeit einer Frage entstehen,
entscheidet das Seeamt durch Beschluß.^) Auf demselben Wege ist die Ent-

47) Gesetz v. 27. Juli 1877 §. 13.
48) A. a. O< §. 15.
49) Erlaß des Reichskanzlers v. 23. Nov. 1877 §. 2; Gesetz v. 11. Juni 1878.
ö») Erl. v. 23. Nov. 1877 §. 1.
51) Dies Referat muß der Vorsitzende persönlich geben; er darf es nicht einem Beisitzer
auftragen. Dasselbe ist zur Information der Beisitzer bestimmt; es muß deshalb, wenn es
seinen Zweck erfüllen soll, erschöpfend, aber kurz und übersichtlich sein. Durch eine bloße Vor-
lesung der Akten wird der Zweck nicht erreicht. Die Darstellung hat sich ausschließlich auf
das Thatsächliche zu beschränken; fein subjektives Urtheil darf der Vorsitzende in diesen Vor-
trag nicht einmischen. Schriftliche Abfassung des Referats ist für die erste Instanz nicht vor-
geschrieben; sie empfiehlt sich aber für diejenigen Untersuchungen, in welchen das Vorverfahren
einen erheblichen Umfang angenommen hat, damit nichts Wesentliches bei der Darstellung
übergangen werde. Der Vortrag darf weder von einem Beisitzer noch von dem Reichs-
xommissar durch Fragen u. dergl. unterbrochen werden; erst nach seiner Beendigung steht
diesen Personen frei, über einzelne nicht genügend klar gestellte Punkte Auskunft zu begehren.
Das Protokoll muß ergeben, daß die erwähnte Darstellung geliefert worden ist.
b9) Gesetz -v. 27. Juli 1877 §§. 21, 22; Gesetz v. 11. Juni 1878.
53) Gesetz v. 27. Juli 1877 §§. 13, 22; Gesetz v. 11. Juni 1878.
54) Gesetz v. 27. Juli 1877 §§. 22, 23.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer