Object : Neigebaur, Johann Daniel Ferdinand: Sammlung der Verordnungen welche sich auf die Preußische Hypotheken-Ordnung und das Hypotheken-Patent für die wiedervereinigten Provinzen beziehen

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Zu  Tit.  II.  §.  30.
sentirt  werden,  wo  die  Stunde,  und  das  Datum  praesentationis,
die  Ordnung,  wornach  die  Eintragung  zu  verfügen,  bestimmt,
welches  bei  Schuldverschreibungen,  die  von  dem  Gerichte  aufgenommen, =
  welches  nicht  die  Hypotheken=Behörde  ist,  und  der
letztern  zur  Eintragung  von  der  ersteren  zugesandt  worden,  nicht
stett  finden  kann,  wo  also  die  frühere  Aufnahme  die  Priorität
bestimmt,  und  es  gar  nicht  darauf  ankommt,  ob  der  N.  N.  die
beiden,  zu  verschiedenen  Zeiten  aufgenommenen,  Obligationen
zusammen  der  Hypotheken=Behörde  zugesandt  hat.
Darnach  erledigt  sich  die  erste  und  zweite  Anfrage,  und  liegt
in  der  letzteren  der  deutliche  Beweis,  welche  Ungereimtheit  daraus =
  entsteht,  wenn  Obligationen,  ohne  Zuziehung  des  Hypothekenbuchs ¬
  oder  Hypotheken=Scheins  aufgenommen  werden.
Sind  rc.
Berlin  den  7.  Juli  1806.
Ad  Mandatum.
Den  26.  Juli  1814.
Nach  dem  Berichte  des  königl.  Oberlandesgerichts  zu  Breslau =
  vom  1.  d.  M.  hat  das  Fürstenthumsgericht  zu  Oels  in  dem
Falle.
wenn  ein  Gutsbesitzer  zwei  Schuld=  und  Verpfändungsinstrumente =
  für  den  Gläubiger  A.  und  den  Gläubiger  B.  zu  gleicher ¬
  Zeit  einreichte,  und  die  prioritätische  Eintragung  der
Forderung  des  A.  vor  der  Forderung  des  B.  verlangte,
keinen  Anstand  genommen,  diesem  Verlangen  zu  willfahren,  und
es  entsteht  die  Frage:  ob  solches  für  rechtlich  zulässig  zu  achten =
  sey?
Bei  der  Beantwortung  dieser  Frage  ist  ein  Unterschied  zu
machen,  ob  in  den  eingereichten  J.strumenten  selbst  die  Bestimmung, =
  daß  die  Forderung  des  A.  vor  der  Forderung  des  B.
prioritätisch  eingetragen  werden  soll,  deutlich  enthalten  ist,  oder
nicht.  Jm  ersten  Fall  leidet  es  keinen  Zweifel,  daß  die  Eintragung =
  dieser  Bestimmung  gemäß  erfolgen  kann,  so  wie  es  umgekehrt =
  eben  so  unzweifelhaft  ist,  daß  der  in  den  Jnstrumenten
ausgedrückten  Bestimmung  zuwider,  die  Eintragung  unzulässe
ist,  und  mithin  der  Forderung  des  B.  nicht  der  Vorzug  vor  der
Forderung  des  A.  in  dem  angezeigten  Fall  gegeben  werden  darf,
weil  dies  mit  den  Jnstrumenten  streiten,  und  also  gegen  die
Vorschrift  der  Hypothekenordnung  Tit.  2.  §.  1.  seyn  würde,
wornach  der  Vermerk  in  dem  Hypothekenbuche  mit  dem  Jnhalte
des  Jnstruments  auf  das  genaueste  übereinstimmen  muß.  An=
            
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