fullscreen : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 44, Abth. 2 = N.F. Bd. 37, Abth. 2 (1849))

3.5. Kauf. Mehrmaaß. Rücktritt des Käufers. Ergänzung des Kaufpreises

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neten Rechtsmittel anzugreifen, keinem Bedenken unterliegen kann, die
Einrede der Unannehmbarkeit sich mithin als unbegründet darstellt.
Betreffend den erwähnten Rekurs zur Hauptsache:
Daß bis zur Beendigung des in dem Hauptprozesse stattgefundenen
Beweisverfahrens von den Adcitaten ausschließlich, die Verpflichtung zur
Vertretung dem Adcitanten gegenüber, nicht aber der Grund der Haupt-
klage dem Hauptklager gegenüber, bestritten worden ist;
Daß bis dahin aber, daß die Absicht der Adcitaten, die Ansprüche deS
Hauptklägers im Wege Rechtens anzufechten, unzweifelhaft war, ein
zwischen erftern und dem letztern bestandenes Parteiverhaltniß in keinem
Falle angenommen werden konnte; daß daher mit Recht die gesetzlich vor-
geschriebenen Ladungen, den Beweisverhandlungen beizuwohnen, auf Be-
treiben des Hauptklagers einzig den Hauptverklagten, nicht aber den Ad-
citaten zugestellt worden sind, der Rekurs gegen den Hauptklager hiernach
zu verwerfen ist;
Auf den Cassationsrekurs gegen den Adcitanten oder Hauptverklagten:
Daß die Adcitaten nach geschehener Verbindung der Garantie- mit
der Hauptklage nicht allein berechtigt, sondern auch verpflichtet waren,
die gegen die Hauptklage zu machenden Einreden im Hauptprozesse, als
Gegner des Hauptklägers innerhalb der vorgeschriebenen Fristen geltend
zu machen.
Daß Adcitant, indem er den Adcitaten die Möglichkeit gewahrte an
dem Hauptprozesse als Gegner des Hauptklagers Theil zu nehmen, der
Forderung des Gesetzes Genüge geleistet, hat, demselben aber nach keiner
gesetzlichen Bestimmung oblag, die Vorladung der Adcitaten zu denjenigen
Beweisverhandlungen, welche aus Anstehen des Hauptklagers ihm, dem
Adcitanten und Hauptverklagten, gegenüber stattfanden, zu bewirken;
Daß, wenn daher der Rh. Appellationshof das- in Frage stehende Be-
weisverfahren in Ansehung sammtlicher jetzt streitenden Theile für gültig
und rechtswirksam angesehen, auch das erst nach dem Schluffe desselben
von Seiten der Adcitaten erfolgte Beweiserbieten für unzulässig erachtet
hat, derselbe keines der von den Caffationsklägern angerufenen Gesetze
verletzt hat;
Aus diesen Gründen
verwirft der Kgl. Revisions- und Kassationshof den gegen das Urtheil des
Appellationshofes vom 26. Marz 1847 eingelegten Cassations-RekurS
unter Verurtheilung der Cassationsklager in Strafe und Kosten.
Sitzung vom 2. October 1848.
Ref. H. G. O. R. R. Brewer. — Concl. H. G. P. Jaehni gen.
Advokaten: HH. Volkmar — Reusche und Dorn.

Kauf. — Mehrmaaß. — Rücktritt des Käufers. —-
Ergänzung des Kaufpreises.
Die Rücktrittsbefugniß, welche das Gesetz dem Käufer eines nach
dem Maaße verkauften Grundstückes bei einem Uebermaaße
von mehr als '/2, gegeben hat, beruhet auf einem gesetzlich
vorausgesetzten Jrrthume des Käufers. Art. 1618 B. G.B.

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