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§ 309. Dienstverhältnisse der gewerblichen Arbeiter.
Aber das öffentliche Interesse und die Fürsorge für den wirtschaftlich ¬
schwächeren Teil — den Arbeiter
haben die Reichsgewerbeordnung ¬
zu tiefgreifenden Einschränkungen genötigt.
Gewerbliche Arbeiter sind vorzugsweise die im Handwerke oder
für Fabrikens beschäftigten Gesellen und Gehilfen*, sowie die Fabrikarbeiter ¬
und die Lehrlinge.
Das Gesetz vom 1. Juli 1883 ermächtigte den Reichskanzler zur Bekanntmachung eines
neuen Textes, welche am 1. Juli 1883 geschah. Das Gesetz vom 1. Juni 1891 betr.
Abänderung der Gewerbeordnung hat den siebenten Titel „Gewerbliche Arbeiter“
neu geregelt, das Gesetz vom 26. Juli 1897 hat den sechsten Titel und aus dem
siebenten Titel §§ 126 bis 133 ersetzt. Nach Art. 36 des Einf. Ges. zum B.G. B.
ist dies alles unberührt.
2) Welche Erwerbszweige durch die Reichsgewerbeordnung geregelt werden sollten,
ist durch diese nur unzureichend bestimmt und vielfach streitig. Im § 6 werden gewisse
Erwerbsarten aufgezählt, auf welche die Gewerbeordnung keine Anwendung findet.
Es ist aber unzweifelhaft, daß hierdurch die Grenze nicht ausreichend festgestellt ist.
Namentlich wird anerkanntermaßen nicht als Gewerbe angesehen der Ackerbau, und
hiernach gelten der Gewerbeordnung als entzogen auch landwirtschaftliche Nebengewerbe, ¬
z. B. Käsefabrikation, R. G. Bd. 1 S. 265. Jur. Monatsschr. f. Pos. 1898
S. 99. D. Jur. Ztg. 1899 S. 259. Wie es sich mit der Kunstgärtnerei verhält,
ist streitig. Jur. Woch. 1899 S. 477 n. 1. Nicht als Gewerbe gilt weiter der
Beruf des Künstlers, des Gelehrten, des Literaten. Betrieb der Musik
ohne höheres Kunstinteresse, z. B. zum Tanz, ist aber als Gewerbe zu betrachten,
R. G. bei Gruchot Bd. 25 S. 131, hiernach wohl auch der Beruf der Seiltänzer, Zirkusreiter ¬
usw., G. O. §§ 55, 60a. — Die Bestimmungen der G. O. über die gewerblichen ¬
Arbeiter, §§ 105 bis 133, finden nach Gew. O. § 154 Abs. 1 keine Anwendung
auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften; nach § 154a
ebendaselbst nur teilweise Anwendung auf Bergwerksarbeiter.
3) Scharfe Definitionen sind weder für den Begriff des Handwerks noch der
Fabrik möglich. Die historische Entwickelung bildet ein wesentliches Moment und
bestimmt die Anschauung des Lebens, welche im einzelnen Falle als das Maßgebende
Jur. Woch. 1899 S. 477 n. 1. Unter
anzusehen ist. D. Jur. Ztg. 1899 S. 180.
Handwerk versteht man die kunstmäßige Bearbeitung oder Verarbeitung von
Materialien, ohne daß der Grundsatz der Arbeitsteilung in fabrikmäßigem Maße
durchgeführt wird, unter Fabrik die Anstalt zur Bearbeitung oder Verarbeitung
von Materialien, bei welcher der Grundsatz der Arbeitsteilung überwiegt. Über den
weitergehenden Begriff des Fabrikbetriebes im Sinne der Gew. O. vgl. R. G. in
Strafs. Bd. 16 S. 306.
4) Gehilfen und Gesellen werden in völlig gleicher Art behandelt. Geselle ist
ein ausgelernter Handwerker, welcher behufs des Betriebes des Handwerks in Dienst
tritt; daß der Arbeitsherr selbst gelernter Meister des Handwerks sei, ist nicht mehr
erforderlich. Aber nicht jeden derartigen Gewerbegehilfen nennt der Sprachgebrauch
einen Gesellen. Auch hier sind historische Momente bestimmend. Daher bedient sich
die Gewerbeordnung des Ausdruckes Gehilfen neben dem des Gesellen, beispielsweise
ist ein Braumeister Gehilfe im Sinne der Gewerbeorduung, R. O. H.G. Bd. 9 S. 306
desgleichen der Fabrikmeister, R.O. H.G. Bd. 11 S. 387. Unter Gehilfen sind auch
Personen zu verstehen, die beim Betriebe des Gewerbes Hilfe leisten, ohne im Besitze
der für dasselbe besonders bezeichnenden Kenntnisse oder Fertigkeiten zu sein, R. O. H. G.
Bd. 19 S. 382. — Nicht zu den Gehilfen gehören Personen, welche den Betrieb oder
einen Zweig desselben selbständig leiten; sie unterstehen daher dem siebenten Titel
der Gew. O. nicht; R. G. bei Fenner, Archiv Bd. 2 S. 464. Fabrikarbeiter sind im
Dienste der Fabrik beschäftigte Handarbeiter. Unerheblich ist, ob sie regelmäßige und
in jedem Falle, in welchem sie stattfindet, längere Zeit andauernde Beschäftigung in