Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  309.  Dienstverhältnisse  der  gewerblichen  Arbeiter.
Aber  das  öffentliche  Interesse  und  die  Fürsorge  für  den  wirtschaftlich ¬
  schwächeren  Teil  —  den  Arbeiter
haben  die  Reichsgewerbeordnung ¬
  zu  tiefgreifenden  Einschränkungen  genötigt.
Gewerbliche  Arbeiter  sind  vorzugsweise  die  im  Handwerke  oder
für  Fabrikens  beschäftigten  Gesellen  und  Gehilfen*,  sowie  die  Fabrikarbeiter ¬
  und  die  Lehrlinge.
Das  Gesetz  vom  1.  Juli  1883  ermächtigte  den  Reichskanzler  zur  Bekanntmachung  eines
neuen  Textes,  welche  am  1.  Juli  1883  geschah.  Das  Gesetz  vom  1.  Juni  1891  betr.
Abänderung  der  Gewerbeordnung  hat  den  siebenten  Titel  „Gewerbliche  Arbeiter“
neu  geregelt,  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1897  hat  den  sechsten  Titel  und  aus  dem
siebenten  Titel  §§  126  bis  133  ersetzt.  Nach  Art.  36  des  Einf.  Ges.  zum  B.G.  B.
ist  dies  alles  unberührt.
2)  Welche  Erwerbszweige  durch  die  Reichsgewerbeordnung  geregelt  werden  sollten,
ist  durch  diese  nur  unzureichend  bestimmt  und  vielfach  streitig.  Im  §  6  werden  gewisse
Erwerbsarten  aufgezählt,  auf  welche  die  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  findet.
Es  ist  aber  unzweifelhaft,  daß  hierdurch  die  Grenze  nicht  ausreichend  festgestellt  ist.
Namentlich  wird  anerkanntermaßen  nicht  als  Gewerbe  angesehen  der  Ackerbau,  und
hiernach  gelten  der  Gewerbeordnung  als  entzogen  auch  landwirtschaftliche  Nebengewerbe, ¬
  z.  B.  Käsefabrikation,  R.  G.  Bd.  1  S.  265.  Jur.  Monatsschr.  f.  Pos.  1898
S.  99.  D.  Jur.  Ztg.  1899  S.  259.  Wie  es  sich  mit  der  Kunstgärtnerei  verhält,
ist  streitig.  Jur.  Woch.  1899  S.  477  n.  1.  Nicht  als  Gewerbe  gilt  weiter  der
Beruf  des  Künstlers,  des  Gelehrten,  des  Literaten.  Betrieb  der  Musik
ohne  höheres  Kunstinteresse,  z.  B.  zum  Tanz,  ist  aber  als  Gewerbe  zu  betrachten,
R.  G.  bei  Gruchot  Bd.  25  S.  131,  hiernach  wohl  auch  der  Beruf  der  Seiltänzer,  Zirkusreiter ¬
  usw.,  G.  O.  §§  55,  60a.  —  Die  Bestimmungen  der  G.  O.  über  die  gewerblichen ¬
  Arbeiter,  §§  105  bis  133,  finden  nach  Gew.  O.  §  154  Abs.  1  keine  Anwendung
auf  Gehilfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften;  nach  §  154a
ebendaselbst  nur  teilweise  Anwendung  auf  Bergwerksarbeiter.
3)  Scharfe  Definitionen  sind  weder  für  den  Begriff  des  Handwerks  noch  der
Fabrik  möglich.  Die  historische  Entwickelung  bildet  ein  wesentliches  Moment  und
bestimmt  die  Anschauung  des  Lebens,  welche  im  einzelnen  Falle  als  das  Maßgebende
Jur.  Woch.  1899  S.  477  n.  1.  Unter
anzusehen  ist.  D.  Jur.  Ztg.  1899  S.  180.
Handwerk  versteht  man  die  kunstmäßige  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von
Materialien,  ohne  daß  der  Grundsatz  der  Arbeitsteilung  in  fabrikmäßigem  Maße
durchgeführt  wird,  unter  Fabrik  die  Anstalt  zur  Bearbeitung  oder  Verarbeitung
von  Materialien,  bei  welcher  der  Grundsatz  der  Arbeitsteilung  überwiegt.  Über  den
weitergehenden  Begriff  des  Fabrikbetriebes  im  Sinne  der  Gew.  O.  vgl.  R.  G.  in
Strafs.  Bd.  16  S.  306.
4)  Gehilfen  und  Gesellen  werden  in  völlig  gleicher  Art  behandelt.  Geselle  ist
ein  ausgelernter  Handwerker,  welcher  behufs  des  Betriebes  des  Handwerks  in  Dienst
tritt;  daß  der  Arbeitsherr  selbst  gelernter  Meister  des  Handwerks  sei,  ist  nicht  mehr
erforderlich.  Aber  nicht  jeden  derartigen  Gewerbegehilfen  nennt  der  Sprachgebrauch
einen  Gesellen.  Auch  hier  sind  historische  Momente  bestimmend.  Daher  bedient  sich
die  Gewerbeordnung  des  Ausdruckes  Gehilfen  neben  dem  des  Gesellen,  beispielsweise
ist  ein  Braumeister  Gehilfe  im  Sinne  der  Gewerbeorduung,  R.  O.  H.G.  Bd.  9  S.  306
desgleichen  der  Fabrikmeister,  R.O.  H.G.  Bd.  11  S.  387.  Unter  Gehilfen  sind  auch
Personen  zu  verstehen,  die  beim  Betriebe  des  Gewerbes  Hilfe  leisten,  ohne  im  Besitze
der  für  dasselbe  besonders  bezeichnenden  Kenntnisse  oder  Fertigkeiten  zu  sein,  R.  O.  H.  G.
Bd.  19  S.  382.  —  Nicht  zu  den  Gehilfen  gehören  Personen,  welche  den  Betrieb  oder
einen  Zweig  desselben  selbständig  leiten;  sie  unterstehen  daher  dem  siebenten  Titel
der  Gew.  O.  nicht;  R.  G.  bei  Fenner,  Archiv  Bd.  2  S.  464.  Fabrikarbeiter  sind  im
Dienste  der  Fabrik  beschäftigte  Handarbeiter.  Unerheblich  ist,  ob  sie  regelmäßige  und
in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  stattfindet,  längere  Zeit  andauernde  Beschäftigung  in
            
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