456
Dienstverträge.
Der Teil, welcher durch vertragswidriges Benehmen die Kündigung
verschuldet hat, ist dem anderen schadensersatzpflichtig, vgl. § 628 Abs. 2.11
VI. Fortsetzung des Dienstes nach Beendigung des Dienstverhält
nisses unter Wissen und ohne unverzüglichen Widerspruch des Dienst
herrn verlängert dasselbe auf unbestimmte Zeit, § 625.
Erklärt freilich der die Dienste Leistende, daß er nur vorläufig im
Dienste bleibe, so kann dies nicht gelten.
VII. Nach erfolgter Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses
hat der Dienstherr dem Dienstschuldner angemessene Zeit zum Aufsuchen
eines anderen Dienstes zu gewähren, § 629. Auf andere Fälle der
Beendigung ist dies entsprechend anzuwenden.
VIII. Der dauernd Angestellte kann bei Beendigung eines dauern
den Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis 12.13 über das Dienst
verhältnis und dessen Dauer fordern, er kann auch verlangen, daß es sich
auf Leistungen und Führung im Dienste erstreckt, § 630. Ohne besonderes
Verlangen darf der Dienstherr das Zeugnis nicht hiermit beladen.14
§ 309. Dienstverhältnisse der gewerblichen Arbeiter.“2
I. Auf freier Übereinkunft beruhen die Verhältnisse zwischen dem selb
ständigen Gewerbetreibenden und seinen gewerblichen Arbeitern, G.O. § 105.
11) Wird das Dienstverhältnis nicht durch vorzeitige Kündigung beendet, so ist
nicht § 628 anzuwenden. Es treten die allgemeinen Grundsätze der §§ 323 ff. ein.
Vgl. Planck zu § 628 Ziff. 4
12) So schon Gew. O. § 113, jetzt H.G. B. § 73. Vgl. Bl. f. Rechtspfl. 1899
S. 65. Im voraus kann nicht verzichtet werden, Planck § 630 Ziff. 1. Wird das
Dienstverhältnis bloß tatsächlich beendet, so entsteht noch keine Zeugnispflicht des
Dienstherrn; aber darauf kommt nichts an, daß das Dienstverhältnis infolge Ver
schuldens des Dienstpflichtigen sein Ende erreichte.
13) Ob der Angestellte schon bei der Kündigung des Dienstverhältnisses oder
erst vom Zeitpunkt der Beendigung desselben an das Zeugnis beanspruchen kann,
ist streitig. Für letztere Ansicht O. L.G. Darmstadt v. 7. Juni 1901, Rechtspr. d.
O. L.G. Bd. 3 S. 78; dagegen O.L.G. Colmar v. 2. Mai 1902, Puchelts Ztschr.
Bd. 33 S. 544.— Vgl. Ortel in Sächs. Archiv Bd. 12 S. 28; Goldmann in Das
Recht 1901 S. 453; Mumm, daselbst 1903 S. 40; Wittner in Monatsschr.f
Handelsr. u. Bankw. Jahrg. 12 n. 7. — Im Streitfalle hat der Dienstherr nicht
die Beweislast für die im Zeugnis enthaltenen Angaben und Urteile. Ein Gegen
beweis gegen ein Urteil des Dienstherrn steht dem Dienstverpflichteten überhaupt
nicht offen, es sei denn, daß er behauptet, der Dienstherr habe wider besseres Wissen
das Zeugnis ausgestellt. O. L.G. Hamburg v. 3. Juni 1992, Rechtspr. d. O. L.G.
Bd. 5 S. 269.
14) Rümelin a. a. O. S. 284 nimmt mit Recht an, daß analog auch beim Werk
vertrag, welcher die Erwerbstätigkeit des Arbeiters dauernd in Anspruch nahm, eine
Zeugnispflicht zu unterstellen ist.
Die Reichsgewerbeordnung, zuerst unterm 21. Juni 1869 erlassen, erfuhr
mehrfache Veränderungen durch Novellen, insbesondere das Gesetz vom 17. Juli 1878.