Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Dienstverträge. 
Der Teil, welcher durch vertragswidriges Benehmen die Kündigung 
verschuldet hat, ist dem anderen schadensersatzpflichtig, vgl. § 628 Abs. 2.11 
VI. Fortsetzung des Dienstes nach Beendigung des Dienstverhält 
nisses unter Wissen und ohne unverzüglichen Widerspruch des Dienst 
herrn verlängert dasselbe auf unbestimmte Zeit, § 625. 
Erklärt freilich der die Dienste Leistende, daß er nur vorläufig im 
Dienste bleibe, so kann dies nicht gelten. 
VII. Nach erfolgter Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses 
hat der Dienstherr dem Dienstschuldner angemessene Zeit zum Aufsuchen 
eines anderen Dienstes zu gewähren, § 629. Auf andere Fälle der 
Beendigung ist dies entsprechend anzuwenden. 
VIII. Der dauernd Angestellte kann bei Beendigung eines dauern 
den Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis 12.13 über das Dienst 
verhältnis und dessen Dauer fordern, er kann auch verlangen, daß es sich 
auf Leistungen und Führung im Dienste erstreckt, § 630. Ohne besonderes 
Verlangen darf der Dienstherr das Zeugnis nicht hiermit beladen.14 
§ 309. Dienstverhältnisse der gewerblichen Arbeiter.“2 
I. Auf freier Übereinkunft beruhen die Verhältnisse zwischen dem selb 
ständigen Gewerbetreibenden und seinen gewerblichen Arbeitern, G.O. § 105. 
11) Wird das Dienstverhältnis nicht durch vorzeitige Kündigung beendet, so ist 
nicht § 628 anzuwenden. Es treten die allgemeinen Grundsätze der §§ 323 ff. ein. 
Vgl. Planck zu § 628 Ziff. 4 
12) So schon Gew. O. § 113, jetzt H.G. B. § 73. Vgl. Bl. f. Rechtspfl. 1899 
S. 65. Im voraus kann nicht verzichtet werden, Planck § 630 Ziff. 1. Wird das 
Dienstverhältnis bloß tatsächlich beendet, so entsteht noch keine Zeugnispflicht des 
Dienstherrn; aber darauf kommt nichts an, daß das Dienstverhältnis infolge Ver 
schuldens des Dienstpflichtigen sein Ende erreichte. 
13) Ob der Angestellte schon bei der Kündigung des Dienstverhältnisses oder 
erst vom Zeitpunkt der Beendigung desselben an das Zeugnis beanspruchen kann, 
ist streitig. Für letztere Ansicht O. L.G. Darmstadt v. 7. Juni 1901, Rechtspr. d. 
O. L.G. Bd. 3 S. 78; dagegen O.L.G. Colmar v. 2. Mai 1902, Puchelts Ztschr. 
Bd. 33 S. 544.— Vgl. Ortel in Sächs. Archiv Bd. 12 S. 28; Goldmann in Das 
Recht 1901 S. 453; Mumm, daselbst 1903 S. 40; Wittner in Monatsschr.f 
Handelsr. u. Bankw. Jahrg. 12 n. 7. — Im Streitfalle hat der Dienstherr nicht 
die Beweislast für die im Zeugnis enthaltenen Angaben und Urteile. Ein Gegen 
beweis gegen ein Urteil des Dienstherrn steht dem Dienstverpflichteten überhaupt 
nicht offen, es sei denn, daß er behauptet, der Dienstherr habe wider besseres Wissen 
das Zeugnis ausgestellt. O. L.G. Hamburg v. 3. Juni 1992, Rechtspr. d. O. L.G. 
Bd. 5 S. 269. 
14) Rümelin a. a. O. S. 284 nimmt mit Recht an, daß analog auch beim Werk 
vertrag, welcher die Erwerbstätigkeit des Arbeiters dauernd in Anspruch nahm, eine 
Zeugnispflicht zu unterstellen ist. 
Die Reichsgewerbeordnung, zuerst unterm 21. Juni 1869 erlassen, erfuhr 
mehrfache Veränderungen durch Novellen, insbesondere das Gesetz vom 17. Juli 1878.
	        
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