Metadaten : Lepa, Rudolf: ¬Die Lehre vom Selbsteintritte des Kommissionärs in Einkaufs- und Verkaufsverträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch

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missionärs  überlassen  war,  um  so  größer  ist  die  Bedeutung,  welche
schon  seiner  bloßen  Mittheilung  gebührt  103
ß.  Sodann  kommt  es  auf  die  Punkte  an,  gegen  welche  die
Monita  des  Kommittenten  sich  richten.  Während  die  gewöhnlich
und  ordentlicherweise  vorkommenden  Thatsachen  einer  Bewahrheitung ¬
  meistens  nicht  bedürfen,  muß  der  Kommissionär  in  Fällen,
wo  das  vorgelegte  Resultat  der  Geschäftsbesorgung  sich  als  ein
dem  Kommittenten  in  erheblichem  Maße  ungünstiges  darstellt,  nachweisen, ¬
  daß  der  eingetretene  Nachtheil  den  äußeren  Umständen
nicht  seinem  Verhalten  beizumessen  sei  104
7.  Wichtig  ist  ferner,  zu  welcher  Zeit  der  Kommittent  Beläge
fordert.  Es  ist  im  Handelsverkehr  ein  allgemein  anerkanntes  Bedürfniß, ¬
  den  vereinbarten  Geschäften,  sobald  die  Leistungen  der
Betheiligten  zum  Austausch  gelangt  sind,  baldigst  einen  definitiven
Abschluß  zu  geben.  Ungeordnete  Rechnungen  hemmen  die  freie
und  sichere  Bewegung  des  Kaufmanns.  Deshalb  wird  eine  späte
Erhebung  von  Reklamationen  gegen  eine  empfangene  Abrechnung
für  unzulässig  gehalten  und  mit  Recht  nimmt  man  im  Falle  eines
längeren  Schweigens  des  Kommittenten  eine  bekundete  Gutheißung
des  Geschehenen  an  105
Hat  der  Kommittent  gar  nach  Empfang  der  Rechnung  auf
sein  daraus  sich  ergebendes  Debet  Zahlung  geleistet  oder  dem
Kommissionär  vorbehaltlos  angezeigt,  daß  er  dessen  Guthaben  in
seinen  Büchern  eingetragen,  so  kann  später  von  einem  Recht  auf
Beibringung  von  Belägen  nicht  wohl  die  Rede  sein  106
c.  Geltendmachung.
a.  Die  Beweislast  hinsichtlich  derjenigen  Handlungen  und
Begebenheiten,  welche  den  einzelnen  Positionen  der  Rechnung  zu
107
Grunde  liegen,  trifft  den  Kommissionär
103  Erk.  des  Oberappellationsgerichts  zu  Lübeck  v.  J.  1861  in  Seuffert,
Archiv  Bd.  15,  Nr.  45.  Erk.  des  Oberhofgerichts  Mannheim  ebenda  Nr.  47.
104  Erk.  des  Oberappellationsgerichts  zu  Lübeck  v.  J.  1835  und  1836  in
Thöl,  Ausgewählte  Entscheidungsgründe  Nr.  163-168.
105  Erk.  des  Rohg.  vom  5.  Januar  1872  und  vom  10.  Mai  1873  in
Entsch.  Bd.  4,  S.  351  und  Bd.  10,  S.  188.
106  Erk.  des  Obertribunals  vom  15.  Dez.  1860  in  Striethorst,  Archiv
Bd.  40,  S.  103.
107  L.  1,  §.  13,  D.  de  magistr.  cons.  27,  8,  L.  11,  D.  de  proba-
            
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