Inhaltsverzeichnis : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die  grundlegenden  Lehren  des  Kaufes.
Ferner  ist  nach
Börsenregister  eingetragen  sind,  als  klaglos  erklärt.  12.  13
§  50  des  Börsengesetzes  der  Börsenterminhandel  untersagt
a)  bezüglich  der  Anteile  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen,
b)  bezüglich  der  Anteile  an  Erwerbsgesellschaften,  deren  Kapital
unter  20  Millionen  Mark  ist
c)  in  Getreide  und  Mühlenfabrikaten.14
§  174.  Die  Gefahr  beim  Kauf.
I.  Wen  zufälliger  Untergang  oder  Verschlechterung  der  Kaufsache
trifft,  wenn  der  Kaufvertrag  abgeschlossen,  aber  noch  nicht  erfüllt  ist,
wen,  wie  man  sagt,  die  Gefahr  trifft,  darüber  sind  im  Laufe  der  Zeiten
12)  R.G.  Bd.  42  S.  43  will  in  entsprechender  Weise  solche  dem  Börsenverkehr
angehörende  Termingeschäfte  behandeln,  bei  welchen  die  vom  Börsenvorstand  für  den
Terminhandel  festgesetzten  Geschäftsbedingungen  ausgeschlossen  sind,  die  also  im  Sinne
des  §  66  keine  Börsentermingeschäfte  sind.  Gewiß  werden  auch  solche  Geschäfte  of
bloß  dazu  bestimmt  sein,  auf  die  Differenz  zu  spekulieren.  Sie  unterstehen  dann  dem
§764  des  B.G.B.  Aber  die  besondere  Vorschrift  des  Börsengesetzes  §  66  auf  sie
anzuwenden,  läßt  sich  nach  dem  klaren  Wortlaut  des  Börsengesetzes  §  48  nicht  rechtfertigen. ¬
  Vgl.  Heinemann,  Termingeschäfte  1899;  Adler  a.  a.  O.  S.  145;  Staub,
Kommentar  zum  H.G.  B.  Exkurs  zu  §  376,  Rießer,  Die  handelsrechtl.  Lieferungsgeschäfte ¬
  1900.  Die  Entscheidung  des  R  G.  ist  nach  Art  des  prätorischen  Ediktes
supplendi,  ja  corrigendi  juris  civilis  gratia  erlassen.  Sie  macht  Recht,  wenn  sie
allgemein  bei  den  Gerichten  Anerkennung  findet.
13)  Börsengesetz  §  66  Abs.  2  erstreckt  die  Unwirksamkeit  auf  die  für  die  Termingeschäfte ¬
  bestellten  Sicherheiten  und  Schuldanerkenntnisse.  Dagegen  ist  nach  §  66
Abs.  3  die  Rückforderung  des  zur  Erfüllung  des  Geschäfts  Geleisteten  nach  völliger
Abwickelung  des  Geschäfts  ausgeschlossen.  Hieraus  ergibt  sich  meines  Erachtens,  daß
das  Termingeschäft  keineswegs  „nichtig“  ist,  wie  R.G.  v.  1.  Dez.  1900,  Entsch.  Bd.  47
S.  106,  annimmt.  Denn  ein  nichtiges  Geschäft  kann  nicht  erfüllt  werden.  Der  §  134
welcher  die  Nichtigkeit  verbotener  Geschäfte  ausspricht,  behält  die  Fälle  vor,  in  denen
sich  „aus  dem  Verbotsgesetz“  anderes  ergibt.  —  Es  ist  in  der  Rechtsprechung  nicht
zweifelhaft,  daß  der  „Leistung“  eine  Aufrechnung  gleichsteht.  Man  wird  Entsprechendes
annehmen,  wenn  das  Termingeschäft  in  einem  Kontokurrent  aufgenommen  wurde,  falls
der  Saldo  vom  Schuldner  anerkannt  ist.  Dem  einfachen  Anerkenntnis  der  Spielschuld
welches  nach  dem  Börsengesetz  nicht  genügt  um  sie  wirksam  zu  machen,  steht  die  Anerkennung ¬
  des  Saldos  eines  Kontokurrents,  in  welchem  das  Differenzgeschäft  nur
einen  Posten  bildete,  nicht  gleich;  vgl.  die  Abhandlung  „Differenzgeschäft“  bei  Guttentag ¬
  1904  S.  37  und  dort  Angef.  Streng  ist  aber  R.G.  v.  4.  Jan.  1905  unter  Anwendung ¬
  des  Grundsatzes  „verhältnismäßiger  Aufrechnung“,  Jur.  Woch.  1905  S.  186
R.G.  Bd.  56  S.  20,  Bd.  59  S.  193.  Vgl.  noch  Weißbart,  Die  verhältnismäßige  Verrechnung, ¬
  Jur.  Woch.  1905  S.  311
14)  Streitig  ist,  ob  die  von  Inländern  im  Ausland  geschlossenen  und  dort  zu
erfüllenden  Termingeschäfte  vom  Börsengesetz  §  50  betroffen  sind.  Unseres  Erachtens
erstreckt  sich  das  deutsche  Gesetz  auf  außerhalb  Deutschlands  geschlossene  und  zu  er
füllende  Geschäfte  nicht.  Die  Erkenntnisse  des  Reichsgerichts  widersprechen  sich  über
die  Frage,  R.G.  v.  24.  Juni  1903,  Jur.  Woch.  S.  318  n.  20,  v.  15.  Juni  1903,
Jur.  Woch.  S.  317  n.  19.
1)  Martinius,  Gefahr  beim  Kauf  in  Kohlers  Archiv  Bd.  17  S.  50.  Witthoff
in  D.  Jur.  Ztg.  1903  S.  149:  Ein  Beitrag  zur  Lehre  von  Gefahr  beim  Kauf.  Vgl.
oben  Anm.  11  §  171.
            
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