Die grundlegenden Lehren des Kaufes.
Ferner ist nach
Börsenregister eingetragen sind, als klaglos erklärt. 12. 13
§ 50 des Börsengesetzes der Börsenterminhandel untersagt
a) bezüglich der Anteile von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen,
b) bezüglich der Anteile an Erwerbsgesellschaften, deren Kapital
unter 20 Millionen Mark ist
c) in Getreide und Mühlenfabrikaten.14
§ 174. Die Gefahr beim Kauf.
I. Wen zufälliger Untergang oder Verschlechterung der Kaufsache
trifft, wenn der Kaufvertrag abgeschlossen, aber noch nicht erfüllt ist,
wen, wie man sagt, die Gefahr trifft, darüber sind im Laufe der Zeiten
12) R.G. Bd. 42 S. 43 will in entsprechender Weise solche dem Börsenverkehr
angehörende Termingeschäfte behandeln, bei welchen die vom Börsenvorstand für den
Terminhandel festgesetzten Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sind, die also im Sinne
des § 66 keine Börsentermingeschäfte sind. Gewiß werden auch solche Geschäfte of
bloß dazu bestimmt sein, auf die Differenz zu spekulieren. Sie unterstehen dann dem
§764 des B.G.B. Aber die besondere Vorschrift des Börsengesetzes § 66 auf sie
anzuwenden, läßt sich nach dem klaren Wortlaut des Börsengesetzes § 48 nicht rechtfertigen. ¬
Vgl. Heinemann, Termingeschäfte 1899; Adler a. a. O. S. 145; Staub,
Kommentar zum H.G. B. Exkurs zu § 376, Rießer, Die handelsrechtl. Lieferungsgeschäfte ¬
1900. Die Entscheidung des R G. ist nach Art des prätorischen Ediktes
supplendi, ja corrigendi juris civilis gratia erlassen. Sie macht Recht, wenn sie
allgemein bei den Gerichten Anerkennung findet.
13) Börsengesetz § 66 Abs. 2 erstreckt die Unwirksamkeit auf die für die Termingeschäfte ¬
bestellten Sicherheiten und Schuldanerkenntnisse. Dagegen ist nach § 66
Abs. 3 die Rückforderung des zur Erfüllung des Geschäfts Geleisteten nach völliger
Abwickelung des Geschäfts ausgeschlossen. Hieraus ergibt sich meines Erachtens, daß
das Termingeschäft keineswegs „nichtig“ ist, wie R.G. v. 1. Dez. 1900, Entsch. Bd. 47
S. 106, annimmt. Denn ein nichtiges Geschäft kann nicht erfüllt werden. Der § 134
welcher die Nichtigkeit verbotener Geschäfte ausspricht, behält die Fälle vor, in denen
sich „aus dem Verbotsgesetz“ anderes ergibt. — Es ist in der Rechtsprechung nicht
zweifelhaft, daß der „Leistung“ eine Aufrechnung gleichsteht. Man wird Entsprechendes
annehmen, wenn das Termingeschäft in einem Kontokurrent aufgenommen wurde, falls
der Saldo vom Schuldner anerkannt ist. Dem einfachen Anerkenntnis der Spielschuld
welches nach dem Börsengesetz nicht genügt um sie wirksam zu machen, steht die Anerkennung ¬
des Saldos eines Kontokurrents, in welchem das Differenzgeschäft nur
einen Posten bildete, nicht gleich; vgl. die Abhandlung „Differenzgeschäft“ bei Guttentag ¬
1904 S. 37 und dort Angef. Streng ist aber R.G. v. 4. Jan. 1905 unter Anwendung ¬
des Grundsatzes „verhältnismäßiger Aufrechnung“, Jur. Woch. 1905 S. 186
R.G. Bd. 56 S. 20, Bd. 59 S. 193. Vgl. noch Weißbart, Die verhältnismäßige Verrechnung, ¬
Jur. Woch. 1905 S. 311
14) Streitig ist, ob die von Inländern im Ausland geschlossenen und dort zu
erfüllenden Termingeschäfte vom Börsengesetz § 50 betroffen sind. Unseres Erachtens
erstreckt sich das deutsche Gesetz auf außerhalb Deutschlands geschlossene und zu er
füllende Geschäfte nicht. Die Erkenntnisse des Reichsgerichts widersprechen sich über
die Frage, R.G. v. 24. Juni 1903, Jur. Woch. S. 318 n. 20, v. 15. Juni 1903,
Jur. Woch. S. 317 n. 19.
1) Martinius, Gefahr beim Kauf in Kohlers Archiv Bd. 17 S. 50. Witthoff
in D. Jur. Ztg. 1903 S. 149: Ein Beitrag zur Lehre von Gefahr beim Kauf. Vgl.
oben Anm. 11 § 171.