Contents : Madai, Carl Otto von: ¬Die Lehre von der Mora

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Inhalt.
periculum  trägt  der,  dessen  obligatio,  sei  es  nach  der  Natur  seiner
Verbindlichkeit  (z.  B.  als  debitor  generis)  oder  durch  sein  Verschulden =
  (Mora),  eine  perpetuu  im  oben  angegebenen  Sinne  ist  --  er
bleibt,  trotz  des  zufälligen  Untergangs  des  Objects,  verpflichtet
während  der  Geguer  dadurch  frei  wird.  -  Erprobung  der  Richtigkeit ¬
  dieser  Theorie  an  den  Verhältnissen  des  Kaufs,  der  obligationes
in  faciendo,  der  Miethe,  des  Depositum,  der  obligatio  alteruativa,
obligatio  generis  und  der  Inomminat=Verträge.
§.  46.  Für  den  Debitor  morosus.  (S.  284  -  306.)
Der  Uebergang  der  Gefahr  auf  den  säumigen  Schuldner  ist  nicht
Folge  positiver  Vorschrift,  sondern  nothwendige  Folge  des  obigen
Prinzips  der  durch  die  Mora  eintretenden  perpetuatio  obligationis.  —
Jrrig  ist  es  daher,  beide  als  besondre  Wirkungen  der  Mora  anzugeben, =
  wie  von  Glück  und  Mackeldey,  oder  die  perpetuatio  obligationis -
  als  Wirkung  der  praestatio  periculi  anzusehen,  wie  von
Trägt  der  Morosus  das  periculum  unv. ¬
  Wening  geschehen.  —
bedingt,  oder  wird  er  frei  durch  den  Beweis,  daß  die  Sache  auch
bei  dem  Gläubiger  durch  denselben  Zufall  vernichtet  worden  wäre?
Angebliche  Meinungsverschiedenheit  der  Sabinianer  und  Proculianer. ¬
  -  Prüfung  und  Widerlegung  dieser  Behauptung.  —
Meinungsverschiedenheit  der  Glossatoren,  namentlich  des  Jobannes ¬
  und  Martinus.  —  Ansicht  des  Bartolus,  Ferretus, ¬
  Donellus,  Cujaz,  Contius,  De  l4  Reberteria,
Arumäus,  Taco  a  Glins,  Kien,  Mühlenbruch,  Thibaut, ¬
  v.  Wening,  Mackeldey  und  Glück.  —  Durchgängiges
Vorherrschen  der  Ansicht  des  Martinus,  daß  der  Schuldner  frei
werde  durch  den  Beweis,  daß  derselbe  Zufall  die  Sache  auch  beim
Gläubiger  getroffen  haben  würde.  —
Gleichwohl  ist  diese  Ansicht
zu  verwerfen;  sie  steht  1)  mit  den  allgemeinen  Prinzipien  der  Mora
nicht  in  Einklang;  2)  die  Argumente,  auf  die  sie  sich  stützt,  sind  unhalbar, ¬
  und  beruhen  meist  auf  Verwechselung  der  Mora  und  malac
sidei  posscssio;  3)  mehrfache  Gründe  stehen  jener  Ansicht  direct  entgegen. =
  —  Resultat.  Der  Debiter  moroaus  trägt  unbedingt  das
periculum,  gleichviel  ob  die  Sache  auch  beim  Creditor  zu  Grunde
gegangen  sein,  und  ob  derselbe  sie  veräußerr  haben  würde,  oder
nicht.
47.  Prüfung  abweichender  Ansichten  in  Nebenpunkten.
(S.  306—312.)
Prüfung  der  Ansichten  1)  Mackeldey's,  der  Schuldner  hafte  bei
einer  Mora  ex  re  unbedingt,  bei  einer  Mora  ex  persona  nur  wenn
die  Sache  auch  beim  Creditor  untergegangen  wäre;  2)  Thibaut's
und  v.  Wening's,  daß  selbst  der  Dieb  und  gewaltsame  Besitzer
durch  den  Beweis,  die  Sache  wäre  beim  Gläubiger  vom  gleichen
Casus  getroffen  worden,  von  der  pracstatio  periculi  befreit  wer=
            
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