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Inhalt.
periculum trägt der, dessen obligatio, sei es nach der Natur seiner
Verbindlichkeit (z. B. als debitor generis) oder durch sein Verschulden =
(Mora), eine perpetuu im oben angegebenen Sinne ist -- er
bleibt, trotz des zufälligen Untergangs des Objects, verpflichtet
während der Geguer dadurch frei wird. - Erprobung der Richtigkeit ¬
dieser Theorie an den Verhältnissen des Kaufs, der obligationes
in faciendo, der Miethe, des Depositum, der obligatio alteruativa,
obligatio generis und der Inomminat=Verträge.
§. 46. Für den Debitor morosus. (S. 284 - 306.)
Der Uebergang der Gefahr auf den säumigen Schuldner ist nicht
Folge positiver Vorschrift, sondern nothwendige Folge des obigen
Prinzips der durch die Mora eintretenden perpetuatio obligationis. —
Jrrig ist es daher, beide als besondre Wirkungen der Mora anzugeben, =
wie von Glück und Mackeldey, oder die perpetuatio obligationis -
als Wirkung der praestatio periculi anzusehen, wie von
Trägt der Morosus das periculum unv. ¬
Wening geschehen. —
bedingt, oder wird er frei durch den Beweis, daß die Sache auch
bei dem Gläubiger durch denselben Zufall vernichtet worden wäre?
Angebliche Meinungsverschiedenheit der Sabinianer und Proculianer. ¬
- Prüfung und Widerlegung dieser Behauptung. —
Meinungsverschiedenheit der Glossatoren, namentlich des Jobannes ¬
und Martinus. — Ansicht des Bartolus, Ferretus, ¬
Donellus, Cujaz, Contius, De l4 Reberteria,
Arumäus, Taco a Glins, Kien, Mühlenbruch, Thibaut, ¬
v. Wening, Mackeldey und Glück. — Durchgängiges
Vorherrschen der Ansicht des Martinus, daß der Schuldner frei
werde durch den Beweis, daß derselbe Zufall die Sache auch beim
Gläubiger getroffen haben würde. —
Gleichwohl ist diese Ansicht
zu verwerfen; sie steht 1) mit den allgemeinen Prinzipien der Mora
nicht in Einklang; 2) die Argumente, auf die sie sich stützt, sind unhalbar, ¬
und beruhen meist auf Verwechselung der Mora und malac
sidei posscssio; 3) mehrfache Gründe stehen jener Ansicht direct entgegen. =
— Resultat. Der Debiter moroaus trägt unbedingt das
periculum, gleichviel ob die Sache auch beim Creditor zu Grunde
gegangen sein, und ob derselbe sie veräußerr haben würde, oder
nicht.
47. Prüfung abweichender Ansichten in Nebenpunkten.
(S. 306—312.)
Prüfung der Ansichten 1) Mackeldey's, der Schuldner hafte bei
einer Mora ex re unbedingt, bei einer Mora ex persona nur wenn
die Sache auch beim Creditor untergegangen wäre; 2) Thibaut's
und v. Wening's, daß selbst der Dieb und gewaltsame Besitzer
durch den Beweis, die Sache wäre beim Gläubiger vom gleichen
Casus getroffen worden, von der pracstatio periculi befreit wer=