187
Die Innungen gewähren keine ausschließlichen noch vorzugsweisen
Gewerberechte und ihre Statuten dürfen nichts enthalten, was den
Grundrechten des deutschen Volkes, den übrigen Reichs- und Landesgesetzen ¬
und den darin begründeten Rechten jedes Deutschen auf freie
Wahl des Aufenthaltes und Wohnsitzes, auf Erwerbung des Heimathsoder ¬
Bürgerrechtes und auf den Betrieb jedes erlaubten Nahrungszweiges ¬
zuwiderliefe.
Dagegen ist es den Innungen unbenommen, sich
zu gemeinsamem Gewerbebetriebe;
zu gemeinschaftlichem Einkaufe oder Verkaufe;
zu wechselseitiger Unterstützung mittelst Leih¬,
Hülfs-, Pensions-,
Wittwen=, Waisen=, Armen= u. dgl. Kassen;
zu Reise=Unterstützungen;
zu gemeinsamer Förderung der Ausbildung;
zu gemeinsamer Vertretung ihrer Interessen gegenüber den öffentlichen ¬
Behörden;
überhaupt zu wechselseitiger Hülfeleistung und zu andern, mit den
Gesetzen nicht im Widerspruch stehenden Zwecken zu vereinen."
Im Vorstehenden sind die Hauptvorschläge des Ausschusses ¬
der deutschen National=Versammlung enthalten.
Bezüglich des zweiten Entwurfes wollen wir nur bemerken,
daß er in entschiedener Uebereinstimmung mit dem ersten
Entwurfe die Aufhebung des Concessionswesens mit in erster
Stelle fordert. Sowohl aus dem Berichte des Ausschusses,
wie aus den zahlreichen Handwerkerpetitionen erhellt, daß
das Concessionswesen die entschiedenste Verurtheilung von
Seiten des deutschen Volkes im Jahre 1848 gefunden hat.
Man bezeichnete dies System als einen Hauptgrund der Unzufriedenheit ¬
mit der Büreaukratie und des Mißtrauens
gegen die Regierungen (siehe den Aufsatz über das Coneessionswesen ¬
Seite 50). Ferner sprach der zweite Entwurf
die Aufhebung des Wanderzwanges aus, dagegen schrieb er
in §. 9 vor: „Die Handwerker gleicher oder verwandter
Beschäftigung sollen (nicht „können", wie es im ersten
Entwurfe §. 10 heißt) sich überall im deutschen Reiche, in